Gebraucht­wagenkauf Kilo­meter­stand muss stimmen

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Der Kilo­meter­stand bei Gebraucht­wagen muss stimmen. Hat der Wagen tatsäch­lich mehr gefahren als auf dem Tacho steht, haftet der Verkäufer – selbst wenn er selbst nichts von einer Tacho-Manipulation weiß und die Gewähr­leistung ausgeschlossen ist. Das hat das Ober­landes­gericht Düssel­dorf entschieden. test.de erklärt die Hintergründe und gibt Tipps für Käufer und für Verkäufer.

Getrie­beschaden kurz nach Kauf

Geklagt hatte der Käufer eines knapp sieben Jahre alten VW Lupo 1,2 TDI 3L. Ein Händler aus dem Raum Düssel­dorf hatte den Wagen unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung über das Internetportal mobile.de angeboten. Auf dem Tacho standen nicht mal 140 000 Kilo­meter. Schon wenige Wochen nach dem Kauf funk­tionierte das Getriebe nicht mehr. Fast 2 000 Euro kostete die Reparatur.

Wunder­samer Kilo­meter-Schwund

Dem neuen Besitzer des Wagens schwante jetzt Böses. Über eine VW-Vertrags­werk­statt forderte er eine so genannte „Reparations­historik“ an. Sie ergab: Bereits im Oktober 2008 standen über 270 000 Kilo­meter auf dem Tacho. Bei der nächsten Reparatur im Januar 2010 waren es dann auf einmal nur noch 215 531 Kilo­meter, und die Anzeige sank weiter. Kurz vor Verkauf stand der Tacho bei nur noch 137 907 Kilo­meter. Hintergrund: Bei modernen Autos lässt sich der Kilo­meter­stand durch elektronische Trick­sereien oder den Austausch des Speicherchips verändern.

Verkäufer wollte von nichts wissen

Der Verkäufer weigerte sich, den Wagen wieder zurück­zunehmen. Er habe das Auto zwei Monate vor dem Weiterverkauf mit einem Tacho­stand von 137 700 Kilo­metern auf einem Auto­markt in Essen gekauft. Es wisse nichts von einer tatsäch­lich höheren Lauf­leistung. Die Gewähr­leistung sei ausgeschlossen und er daher nicht verpflichtet, den Wagen zurück­zunehmen und den Kauf­preis zu erstatten.

Wirk­same Vereinbarung

Darauf­hin zog der Käufer des Wagens vor Gericht. Der Beklagte beantragte Prozess­kosten­hilfe, um sich gegen die Klage zu verteidigen. Doch Land­gericht und Ober­landes­gericht Düssel­dorf wiesen seinen Antrag ab. Die Verteidigung gegen die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der beim Verkauf des Wagens als Lauf­leistung angegebene Kilo­meter­stand führe zu einer so genannten Beschaffen­heits­ver­einbarung, für die der Verkäufer einzustehen hat, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Daran ändere sich auch nicht, wenn der Verkäufer selbst womöglich gar nicht wusste, dass der Kilo­meter­stand nicht stimmt. Auch der Gewähr­leistungs­ausschluss erfasst eine solche Beschaffen­heits­ver­einbarung nicht.

Vorverkäufer in der Pflicht

Immerhin: Wenn der Verkäufer richtig reagiert hat und seiner­seits recht­zeitig Gewähr­leistungs­ansprüche gegen den Vorverkäufer geltend gemacht hat, kann er von diesem ebenfalls verlangen, den Wagen zurück­zunehmen und den Kauf­preis zu erstatten.

Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Beschluss vom 15.11.2012
Aktenzeichen: I-3 W 228/12

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Kommentarliste

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  • Insider2012 am 14.01.2013 um 11:25 Uhr
    iss klaar...!

    Wie immer - ne?

  • Gelöschter Nutzer am 14.01.2013 um 07:56 Uhr
    @Insider2012

    Haben sie das verlinkte urteil gelesen? Nein? Falls sie es lesen sollten, werden sie feststellen, daß das Gericht nirgends feststellt, daß die Gewährleistung gar nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. Wenn dem so ist, dann sind meine Fälle nicht "konstruiert" sondern die einzig mögliche Erklärung. .

  • Insider2012 am 11.01.2013 um 16:54 Uhr
    Typisch!

    Also in dem Text steht zwar nur „Käufer“ und „Händler“, aber man kann doch wohl in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf an privat handelte. Wäre irgendetwas von ihren „konstruierten“ Sachverhalten (Händler verkauft privat sein eigenes Fahrzeug, oder an einen anderen Händler) so gewesen, wäre es doch auch nicht zu diesem Urteil gekommen. Hier haben sie doch nur wieder besserwisserisch und voreilig ihre Parolen in die Tasten gezimmert, nach dem vollkommen korrekten Hinweis auf die Sachlage von RemusRomulus haben sie schnell mal nachgelesen und gemerkt das sie Schwachsinn geschrieben haben, jetzt wollen sie ihr Gesicht wahren und konstruieren abenteuerliche Sachverhalte, die sie in ihrem ersten Kommentar zu diesem Thema in keiner Weise so einschränkend erwähnten.

  • Gelöschter Nutzer am 11.01.2013 um 10:01 Uhr
    @RemusRomulus

    Da haben sie vollkommen recht. Aus dem Urteil (verlinkt) geht leider nicht hervor, ob der Händler eventuell den Wagen privat verkauft hat und damit ein Gewährleistungsausschluß natürlich möglich wäre. Auch wäre es möglich, daß der Käufer selbst gewerblich tätig war. Dann wäre ebenfalls eine freie Vereinbarung über die Gewährleistung oder den Ausschluß derselben möglich. Aber sie haben recht: Beim gewerblichen Verkauf an einen privaten Endkunden kann die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen werden und lediglich auf mindestens ein Jahr beschränkt werden.

  • RemusRomulus am 11.01.2013 um 08:50 Uhr
    Eine kleine aber feine Tatsache.....

    Zitat :
    Ein Händler aus dem Raum Düssel­dorf hatte den Wagen unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung über das Internetportal mobile.de angeboten
    Ein Händler kann grundsätzlich eine Gewährleistung nicht ausschließen. Egal wie er das formuliert. Das ist zumindestens mein Kenntnisstand.