
Privatleute setzen beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs gern auf die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Der Verkäufer will mit dieser sogenannten Besichtklausel im Kaufvertrag seine Haftung für Mängel am Wagen ausschließen. Dann haftet er nicht für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung des Fahrzeuges auffallen müssten. Der Käufer kann den Verkäufer allerdings für Mängel in Anspruch nehmen, die für ihn bei der anfänglichen Besichtigung nicht zu erkennen waren. Die Besichtklausel nützt auch nichts, wenn der Erwerber des Fahrzeugs später nachweisen kann, dass der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer kann in diesem Fall eine Entschädigung verlangen oder den Vertrag rückgängig machen.
Tipp: Nehmen Sie zur Besichtigung und Probefahrt fachkundige Unterstützung mit. Lassen Sie sich vom Verkäufer vertraglich zusichern, dass ihm keine Mängel oder Unfälle bekannt sind. Ausführliche Hinweise zum Kaufrecht finden Sie im FAQ Kaufrecht.
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