Gebrauchtwagenkäufer können reklamieren, wenn ihr Auto Beulen hat, von denen beim Kauf nicht die Rede war. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Kunden entschieden, der vom Händler einen Vorführwagen gekauft hatte und Macken an Kotflügel und Stoßfänger monierte (Az. VIII ZR 363/04).
Die Grundregel: Der Kunde berief sich auf das Kaufrecht, wonach Händler im ersten halben Jahr ab Kauf haften, wenn sie nicht beweisen, dass sie auf den Mangel klar hingewiesen haben oder dass die Ware bei Übergabe ohne Mangel war.
Laut Gesetz gilt die Regel, wenn sie „mit der Art der Sache oder des Mangels“ vereinbar ist. „Klarer Fall“, meinte der Händler, für äußere Schäden gelte sie nicht. Beulen könnten die Kunden selber sehen. Sie könnten zudem dem Händler leicht die Kosten aufs Auge drücken, wenn sie selber eine verursacht hätten.
Doch der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Käufer von Gebrauchtwaren bei äußeren Mängeln reklamieren können und verwies den Streit zurück ans Vorgericht. Das hatte noch nicht geklärt, ob der Schaden nicht lediglich eine Bagatelle war.
Die Regel für Bagatellen: Bei Kleinigkeiten dürfen Käufer den Preis mindern oder die Reparatur fordern. Sie dürfen in diesem Fall aber nicht – wie der Kunde in diesem Fall – vom Kauf zurücktreten.
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