Bei Neuwagen dürfen Käufer erwarten, dass zwischen Baujahr und Erstzulassung maximal zwölf Monate liegen. Aber wenn ein privater Verkäufer „Erstzulassung 2010“ in den Kaufvertrag schreibt, obwohl der Pkw 2008 gebaut wurde, ist das bei Gebrauchtwagen kein Mangel (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 191/15).