Vermieter dürfen die Beiträge für eine Gebäudeversicherung in voller Höhe als Betriebskosten auf die Mieter umlegen (zum Vergleich Gebäudeversicherung). Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn die Versicherung auch Mietausfälle abdeckt, die durch einen Gebäudeschaden verursacht werden (Az. VIII ZR 38/17).
Anders als eine separate Mietausfallversicherung nutze die Gebäudeversicherung nicht nur dem Vermieter. Sie komme auch für vom Mieter fahrlässig verschuldete Gebäudeschäden und dadurch bedingte Mietausfälle auf.
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