Kommt es durch ein abgesacktes Rohr zu einem Rückstau im Wasserleitungsnetz, hat der Hausbesitzer keinen Anspruch auf Schadenersatz von der Wohngebäudeversicherung. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg im Fall eines Hausbesitzers entschieden, der 11 000 Euro Reparaturkosten aus eigener Tasche zahlen musste (Az. 1 U 241/05). Da das Rohrmaterial nicht durch einen Riss oder ein Loch beschädigt gewesen sei, liege kein Rohrbruch vor, der nach den geltenden Versicherungsbedingungen abgesichert gewesen wäre, so die Richter.
Tipp: Auch wenn sie nicht für alle Schäden aufkommt – eine Leitungswasserversicherung ist vor allem für Hausbesitzer mit einem älteren Leitungswassernetz sinnvoll.
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