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@CJWeiske: Ja, Sie haben recht. Diesen Fall bildet die Grafik nicht ab.
Bei Häusern mit ein oder zwei Wohnungen, die dauerhaft vermietet werden, gelten die gleichen Regeln wie bei Häusern mit mehr als zwei Wohnungen. Es gilt also eine Austauschpflicht, wenn die Heizung älter als 30 Jahre ist.
Liebe Redaktion, ich finde in der Grafik in Heft 12 auf Seite 56 meinen Haustyp nicht:
"Hauseigentümer mit (Öl- oder) Gasheizung" -- "Standardheizkessel mit Heizleistung 4 bis 400 kW" -- "Haus mit (maximal) zwei Wohnungen", wobei aber in meinem Fall der Eigentümer das Haus am 1. Februar 2002 weder gewechselt noch das Haus selbst bewohnt hat.
Das Haus hat zwei Wohnungen und die war und sind immer vermietet.
Oder habe ich in der Grafik etwas übersehen?
Vielen Dank für Ihre Aufklärung!
Liebe Redaktion von Finanztest!
Meinen Sie real, dass Ihre hochkomplexe Grafik wirklich zur Erläuterung der Sachlage dient?
Wäre es nicht besser gewesen, mehrere, überschaubare Grafiken zu erzeugen? So stellen Sie auf den ersten Blick klar, dass das ganze überaus komplex ist. Und das nur, weil Sie wirklich jeden Sonderfall in unbedingt einer einzigen Grafik darstellen wollen.
Dabei ist für jeden einzelnen der Fall vergleichsweise simpel. Nur die Gesamtheit wird komplex.
Schade.
Wieso wird nicht erwähnt, dass man oft mit preiswerten und einfach zu installierenden Luft-Luft-Wärmepumpen (Klimaanlagen) die alte Heizung fast vollständig ersetzen kann? Das dürfte für viele Besitzer von Altbauten eine hervorragende Alternative sein! Die kosten wenig, sind überaus effizient und damit erreicht man schnell die geforderten 65%!
@Hen_Stock: Wie die gesetzliche Regelung in Zukunft in der Praxis ausgelegt wird, können wir an dieser Stelle nicht sagen. Die Formulierung des Gesetzes ermöglicht hier Spielraum und der jeweiligen Stand der Technik spielt bei der Kostenbewertung ebenso eine Rolle wie die (Rest-) Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes.