Gebäudeenergiegesetz Alte Gas- und Ölhei­zungen müssen raus

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Gebäudeenergiegesetz - Alte Gas- und Ölhei­zungen müssen raus

Sonne tanken. Photovoltaik ist eine Möglich­keit, das Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen. © Getty Images / Stefan Schuetz

Gas- und Ölhei­zungen, die mehr als 30 Jahre alt sind, müssen ausgetauscht werden. So will es das Gebäudeenergiegesetz. Welche Regeln Haus­eigentümer noch kennen sollten.

Im Gebäudeenergiegesetz geht es unter anderem um das Verbot von Gas- und Ölhei­zungen, um Vorgaben für Modernisierungen älterer Häuser und um strengere Grenz­werte für Neubauten.

Häuser sollen weniger Energie verbrauchen

Etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in Deutsch­land entfällt auf das Heizen, Kühlen und Beleuchten von Gebäuden. Der Gesetz­geber schraubt deshalb die energetischen Anforderungen an alte und neue Häuser seit Jahren immer höher. So wurde 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einge­führt, zuvor galt die Energie­einspar­ver­ordnung (EnEV). Seitdem wurde das GEG bereits mehr­fach novelliert, für 2023 ist die nächste größere Novelle angekündigt. Die wichtigsten Regeln des Gebäudeenergiege­setzes sollte jeder Haus­besitzer kennen.

Was für alte Heizungen gilt

Paragraf 72 des GEG schreibt vor, dass Heizungen, die ab dem 1. Januar 1991 einge­baut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Gesetz gilt für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn­stoff funk­tionieren. Für Nieder­temperatur-Heizungen und Brenn­wert­kessel gilt die Austausch­pflicht nicht.

Ebenso verschont bleiben besonders kleine Brenner mit weniger als 4 Kilowatt Heiz­leistung und besonders große mit mehr als 400 Kilowatt Leistung. Paragraf 72 gilt auch nicht für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, wenn sie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst im Haus wohnen. Erwerben neue Eigentümer ein Haus, haben sie zwei Jahre Zeit für die Umrüstung einer mehr als 30 Jahre alten Heizung.

Tipp: Wenn Sie wissen wollen, wie alt Ihre Heizung ist, schauen Sie auf das Typenschild des Kessels. Fragen Sie im Zweifel den Schorn­steinfeger.

Was für neue Heizungen gilt

Wer die alte Ölhei­zung durch eine neue ersetzen will, muss das allerdings bis Ende 2025 erledigt haben. Ab 1. Januar 2026 darf eine neue Ölhei­zung nur noch einge­baut werden, wenn die Anlage als Hybridsystem auch erneuer­bare Energien nutzt, etwa mithilfe einer Solar­thermie­anlage. Nur wenn das nicht möglich ist und auch keine Chance für den Anschluss an ein Gas- oder Fern­wärmenetz besteht, ist der Einbau einer reinen Ölhei­zung auch nach Anfang 2026 noch erlaubt.

Was bei einem Eigentümer­wechsel gilt

Menschen, die schon lange in ihrem Eigenheim leben, sind von den Austausch­pflichten für alte Heizungen befreit (siehe oben). Sobald neue Eigentümer in das Haus einziehen, müssen diese aber bald­möglichst die Heizung modernisieren. Auch weitere Dinge müssen Käufer oder Erben eines Altbaus laut GEG zügig erledigen. Sie müssen sich beispiels­weise von einem Energieberater beraten lassen und zumindest die oberste Geschoss­decke und die Rohr­leitungen dämmen. Der Verkäufer seiner­seits ist verpflichtet, den Käufern einen gültigen Energieausweis vorzulegen.

Was für Modernisierungen gilt

Auch wenn Haus­eigentümer neue Fenster einbauen, die Fassade dämmen oder das Dach ausbauen, müssen sie die Vorschriften des GEG beachten. Sanieren sie nur einzelne Bauteile, zum Beispiel tauschen sie die Fenster aus, müssen diese Bauteile bestimmte Anforderungen an den so genannten Wärmedurch­gangs­koeffizienten (U-Wert) erfüllen. Ausnahme: Das ausgetauschte Bauteil – also beispiels­weise das Fenster – ist nicht größer als 10 Prozent der gesamten Fläche der Bauteilart – also aller Fenster.

Wird das gesamte Haus saniert, müssen die Eigentümer einen Energieberater oder eine Energieberaterin einschalten und eine energetische Gesamt­bilanzierung des Hauses durch­führen lassen. Nach der Sanierung darf der Energiebedarf des Hauses bestimmte (rechnerische) Grenz­werte nicht mehr über­schreiten.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie für energetische Sanierungs­maßnahmen Fördermittel in Anspruch nehmen können.

Was für Neubauten gilt

An Neubauten stellt das GEG besonders hohe Anforderungen.

Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primär­energiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchs­tens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenz­gebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent.

Zudem schreibt das Gesetz dem Bauherrn oder der -herrin vor, mindestens eine Form erneuer­barer Energien zu nutzen. Möglich sind zum Beispiel gebäude­nahe Quellen wie eine Solar­therme oder der Anschluss an ein Fern­wärmenetz, das etwa mit Biogas, Wärmepumpen oder Holz­pellets betrieben wird. Das Bauamt erkennt auch selbst erzeugten Strom an, wenn damit mindestens 15 Prozent des Energiebe­darfs für Wärme und Kälte gedeckt wird, etwa durch eine Photovoltaik-Anlage.

Das ist geplant

Für 2023 ist eine weitere Novelle des GEG angekündigt: Dann sollen bereits beschlossene Maßnahmen wie die 65 Prozent-Erneuer­bare Energien-Pflicht und die Solar­pflicht umge­setzt werden. Auch die Anforderungen an den Neubau sollen noch weiter verschärft werden. So hat das Bundes­bauministerium angekündigt, dass ab 1. Januar 2025 der Jahres-Primär­energiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchs­tens 40 Prozent von dem des maßgebenden Referenz­gebäudes betragen darf.

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BerndLinke am 16.03.2023 um 21:52 Uhr
Das schnelle Ende der existierenden Heizungen

Die zeitlich unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit effizienter Öl- und Gasheizungen soll lt. Entwurf des neuen § 72 GEG "gestaffelt zurückgenommen" werden.
Diese Staffelung enthält überraschende Ungleichbehandlungen: Wer z. B. in 1997 oder 1998 einen Brennwertkessel eingebaut hat, darf diesen bis zum 31. 12. 2029 betreiben - also über 32 Jahre. Für alle Kessel, die in 1999 oder später eingebaut wurden, kommt das endgültige Aus ein Jahr später. Ein in 2023 eingebauter Kessel darf also nur noch über 7 Jahre betrieben werden. Diese Regelung benachteiligt alle massiv, die in der letzten Zeit einen neuen Kessel eingebaut und sich dabei auf das geltende Recht verlassen haben.
§ 72 GEG enthält außerdem eine Härtefallklausel für unangemessenen Aufwand oder unbillige Härte. Diese Klausel soll gestrichen werden - über solche Härten will man jetzt hinweggehen.
Hoffentlich wird im Gesetzgebungsverfahren eine ausgewogene Lösung gefunden ohne effiziente Technik vorzeitig auszumustern.

mikesch_x am 24.02.2023 um 09:25 Uhr
Einsparpotenzial Brennwerttechnik

Der Online-Artikel entspricht in etwa dem im Testheft März 2023 ("Nach 30 Jahren ist Schluss"). Wozu hier, also im Online-Artikel, nichts steht, ist das Einsparpotenzial der Brennwert- ggü. der konventionellen Technik. Zusammen mit einem neuen, wesentlich besser gedämmten WW-Speicher brachte unsere neue Gas-Brennwert-Heizung eine Einsparung von knapp 40 %. Die 10 - 15 % lt. Print-Artikel sind daher meiner Erfahrung nach zu pessimistisch.

Profilbild Stiftung_Warentest am 16.02.2023 um 10:39 Uhr
Neue Ölheizung nur bis Ende 2023

@Waermefreund: Wer die alte Ölheizung durch eine neue ersetzen will, muss das bis Ende 2025 erledigt haben. Ab 1. Januar 2026 darf eine neue Ölheizung nur noch eingebaut werden, wenn die Anlage als Hybridsystem auch erneuerbare Energien nutzt, etwa mithilfe einer Solarthermieanlage.

Waermefreund am 15.02.2023 um 18:15 Uhr
Die 65 Prozent-Erneuer­bare Energien-Pflicht

Aus Ihrem interessanten Artikel zum Wärmeenergiegesetz lese ich bezüglich der 65 Prozent-Erneuer­bare Energien-Pflicht heraus, dass es sich bei dieser Pflicht Stand heute um eine geplante Massnahme handelt, die bisher aber noch nicht umgesetzt ist. Wie können wir denn als Verbraucher erfahren, ab wann diese Pflicht genau gesetztlich gilt ? Mal liest man in den Medien ab 2024, mal ab 2025 - ein Thema das insgesamt zu großen Verunsicherungen im Hinblick auf die Installation neuer Heizungsanlagen führt. Spezifisch gefragt: Bis wann ist der Austausch einer alten Ölheizung im Altbau gegen ein neues Öl-Brennwertgerät noch erlaubt ?