Gebäudeenergiegesetz Alte Gas- und Ölhei­zungen müssen raus

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Gebäudeenergiegesetz - Alte Gas- und Ölhei­zungen müssen raus

Sonne nutzen. Mit einer eigenen Photovoltaik-Anlage auf dem Dach lässt sich der Strom für eine Wärmepumpe teil­weise selbst erzeugen. © Getty Images / Stefan Schuetz

Das Gebäudeenergiegesetz macht Vorgaben für Modernisierungen und Neubauten. Eine Novelle sieht jetzt ein Verbot von Gas- und Ölhei­zungen vor.

Häuser sollen weniger Energie verbrauchen

Etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in Deutsch­land entfällt auf das Heizen, Kühlen und Beleuchten von Gebäuden. Der Gesetz­geber schraubt deshalb die energetischen Anforderungen an alte und neue Häuser seit Jahren immer höher. So wurde 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einge­führt, zuvor galt die Energie­einspar­ver­ordnung (EnEV). Seitdem wurde das GEG bereits mehr­fach novelliert, für 2023 ist die nächste größere Novelle angekündigt. Die wichtigsten Regeln des Gebäudeenergiege­setzes sollte jeder Haus­besitzer kennen.

Was für alte Heizungen gilt

Paragraf 72 des derzeit geltenden GEG schreibt vor, dass Heizungen, die ab dem 1. Januar 1991 einge­baut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Gesetz gilt für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn­stoff funk­tionieren. Für Nieder­temperatur-Heizungen und Brenn­wert­kessel gilt die Austausch­pflicht nicht.

Ebenso verschont bleiben besonders kleine Brenner mit weniger als 4 Kilowatt Heiz­leistung und besonders große mit mehr als 400 Kilowatt Leistung. Paragraf 72 gilt auch nicht für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, wenn sie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst im Haus wohnen. Erwerben neue Eigentümer ein Haus, haben sie zwei Jahre Zeit für die Umrüstung einer mehr als 30 Jahre alten Heizung.

Ob eine Austausch­pflicht besteht, prüft der Schorn­steinfeger im Rahmen der Feuer­stättenschau.

Tipp: Wenn Sie wissen wollen, wie alt Ihre Heizung ist, schauen Sie auf das Typenschild des Kessels. Fragen Sie im Zweifel den Schorn­steinfeger.

Was für neue Heizungen gilt

Wer die alte Öl- oder Gasheizung durch eine neue ersetzen will, muss sich allerdings beeilen. Eine geplante Novelle des GEG sieht vor, dass ab 2024 einge­baute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuer­baren Energien betrieben werden müssen. Bisher galt als Stichtag der 1. Januar 2026. Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, beispiels­weise für ältere Eigentümer und bei Eigentümer­wechseln. Kaputte Heizungen dürfen repariert werden. Vorgesehen ist außerdem, dass Gasheizungen, die auf den Betrieb mit Wasser­stoff umge­stellt werden können (H2-Ready-Gasheizungen), weiterhin einge­baut werden dürfen. Aber spätestens 2045 ist Schluss. Ab dann dürfen Heizungen nicht mehr mit fossilen Brenn­stoffen betrieben werden.

Die Erneuer­bare-Energien-Pflicht kann auf verschiedenen Wegen erfüllt werden. Dazu zählen neben einer Wärmepumpe der Anschluss an ein Fernwärmenetz und in Bestands­gebäuden auch eine Pellethei­zung.

Wichtig: Die Gesetzes­novelle ist noch nicht verabschiedet. Sie muss noch durch Bundes­tag und Bundes­rat. Mehrere Ausschüsse haben Änderungs­bedarf angekündigt. Diskutiert wird auch eine Verschiebung des Gesetzes.

Was bei einem Eigentümer­wechsel gilt

Menschen, die schon lange in ihrem Eigenheim leben, sind von den Austausch­pflichten für alte Heizungen befreit (siehe oben). Sobald neue Eigentümer in das Haus einziehen, müssen diese aber bald­möglichst die Heizung modernisieren. Auch weitere Dinge müssen Käufer oder Erben eines Altbaus laut GEG zügig erledigen. Sie müssen sich beispiels­weise von einem Energieberater beraten lassen und zumindest die oberste Geschoss­decke und die Rohr­leitungen dämmen. Der Verkäufer seiner­seits ist verpflichtet, den Käufern einen gültigen Energieausweis vorzulegen.

Was für Modernisierungen gilt

Auch wenn Haus­eigentümer neue Fenster einbauen, die Fassade dämmen oder das Dach ausbauen, müssen sie die Vorschriften des GEG beachten. Sanieren sie nur einzelne Bauteile, zum Beispiel tauschen sie die Fenster aus, müssen diese Bauteile bestimmte Anforderungen an den so genannten Wärmedurch­gangs­koeffizienten (U-Wert) erfüllen. Ausnahme: Das ausgetauschte Bauteil – also beispiels­weise das Fenster – ist nicht größer als 10 Prozent der gesamten Fläche der Bauteilart – also aller Fenster.

Wird das gesamte Haus saniert, müssen die Eigentümer einen Energieberater oder eine Energieberaterin einschalten und eine energetische Gesamt­bilanzierung des Hauses durch­führen lassen. Nach der Sanierung darf der Energiebedarf des Hauses bestimmte (rechnerische) Grenz­werte nicht mehr über­schreiten.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie für energetische Sanierungs­maßnahmen Fördermittel in Anspruch nehmen können.

Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primär­energiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchs­tens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenz­gebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent.

Was für Neubauten gilt

An Neubauten stellt das GEG besonders hohe Anforderungen. Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primär­energiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchs­tens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenz­gebäudes betragen. Bis Ende 2022 waren es noch 75 Prozent. Zudem schreibt das Gesetz dem Bauherrn oder der -herrin vor, mindestens eine Form erneuer­barer Energien zu nutzen. Möglich sind zum Beispiel gebäude­nahe Quellen wie eine Solar­therme oder der Anschluss an ein Fern­wärmenetz, das etwa mit Biogas, Wärmepumpen oder Holz­pellets betrieben wird. Das Bauamt erkennt auch selbst erzeugten Strom an, wenn damit mindestens 15 Prozent des Energiebe­darfs für Wärme und Kälte gedeckt wird, etwa durch eine Photovoltaik-Anlage.

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Harald.Klemm am 28.05.2023 um 18:13 Uhr
Luftwärmepumpe - Grenzabstand und Lärmentwicklung

In der ganzen Diskussion und den Informationen zu Wärmepumpen fehlen mir Hinweise, welche Möglichkeiten eigentlich Eigentümer haben, die die in Bayern erforderlichen Grenzabstände von 3m nicht einhalten können (z. B. in Reihenhaussiedlungen) oder aber auch, wie die Lärmgrenzwerte der TA-Lärm eingehalten werden können. Vor allem im Winter beim Abtau-Betrieb entstehen Geräusche wie bei einem LKW-Dieselmotor ... und das vor dem nachbarlichen Schlafzimmerfenster...
Mir scheint die Technik der Luft-Wärmepumpen noch nicht wirklich für den Breiteneinsatz ausgereift und in doch vielen Häusern nicht anwendbar (Reihenhaus - Grenzabstand)

MarkRad am 22.05.2023 um 00:20 Uhr
Etappenweiser Umbau Hybrid; 65%; Nebenkosten

@Redaktion: Es gibt zur Zeit nur ca. 15% Wärmepumpen im Bestand und der Anteil an neuen und klimaschädlichen Öl- und Gas-Heizungen ist noch sehr hoch. Die Überlegung, fossile Heizungen durch in der Anschaffung kostengünstige und in der Leistung effiziente (hohe Arbeitszahl) Splitklimanlagen zu ergänzen, sollten meiner Meinung alle Betroffenen in Betracht ziehen. So lang die Außentemperaturen nicht weit unter Null Grad fallen, dürfte das günstiger als der Arbeitspreis mit Öl- und Gas sein. Der Gedanke ist daher meiner Meinung keine Einzelfallbetrachtung - insbesondere, wenn der Nachhaltigkeitsgedanke mit einbezogen wird. Es wäre zu begrüßen, wenn Sie zumindest mal Angaben zur realistischen Arbeitszahlen von Splitklimanlagen im Heizbetrieb für verschiedene Außentemperaturen nennen können.

Profilbild Stiftung_Warentest am 17.05.2023 um 12:27 Uhr
Etappenweiser Umbau Hybrid, Nebenkostenabrechnung

@MarkRad: Dies ist nicht der Ort zur Klärung individueller Rechtsfragen für Vermieter. Hinzu kommt, dass die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Wenn Sie eine zuverlässige Rechtsauskunft wünschen, bitten wir Sie, sich an Ihren Haus- und Grundbesitzerverein oder eine Anwaltskanzlei zu wenden, nachdem das Gesetz den Bundestag und den Bundesrat passiert hat.

Profilbild Stiftung_Warentest am 17.05.2023 um 12:14 Uhr
Feuerstättenschau / Umfang der Prüfung

@acky: Wir können nicht sagen, ob Ihr Schornsteinfeger seinen Verpflichtungen bei der Feuerstättenschau nachgekommen ist. Wir überprüfen nicht, ob Schornsteinfeger ihre hoheitlichen Verpflichtungen nachkommen. Wir können nicht sagen, was da üblich ist. Wir gehen davon aus, dass diesen der Umfang ihrer Prüfungspflichten bekannt ist.

acky am 14.05.2023 um 12:31 Uhr
Prüfen die Schorn­steinfeger wirklich?

"Ob eine Austausch­pflicht besteht, prüft der Schorn­steinfeger im Rahmen der Feuer­stättenschau."
Davon hatte ich auch schon gehört, aber ich habe meine Zweifel ob das wirklich passiert. Denn schon oft habe ich bei Hausbesichtigungen riesige Uralt-Heizungen gesehen, die bestimmt älter als 30 Jahre sind. Das hat der Schorn­steinfeger offenbar "großzügig" übersehen. Was eigentlich nicht im Sinne der Nutzer ist, denn die hätten inzwischen mit einer neueren Heizung viel Geld und Energie gespart.
Ist die Vorschrift nur sehr lax formuliert oder woran liegt das?