test.de hat anhand des aktuellenEuGH-Urteils überprüft, ob die sechs großen Gasversorger EnBW, EWE, E.on, RWE, Stadtwerke München und Vattenfall sowie die Unternehmen hinter den in der Finanztest-Untersuchung 12/2012 empfohlenen Angeboten Sonderkunden gegenüber zu Preiserhöhungen berechtigt sind.
Gasversorger/-tarif |
Recht zur Preiserhöhung |
Klausel im Wortlaut |
AVIA my-Gas |
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„Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise (...) nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.“ |
BayWa Ökoenergie |
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„Änderungen des Grund- und/oder Arbeitspreises und/oder Preisänderungen zum Ende des Preisgarantiezeitraums erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV.“ |
BürgerGas |
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„BürgerGas ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrageszu zahlenden Preise (...) nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas (...) ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. BürgerGas ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.“ |
Drewag |
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„Preisanpassungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV, d. h. sie werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.“ |
EnBW |
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„Preisänderungen durch die EnBW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Die EnBW ist dabei berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben, und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist die EnBW verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Die EnBW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist die EnBW verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist.“ |
E.ON Bayern Vertrieb GmbH |
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„Für Änderungen der Bruttopreise gelten § 5 Abs. 2 und 3 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) entsprechend.“ |
Energie- und Wasserbetriebe Bautzen GmbH FairErdgas_vario |
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„Die EWB werden das gemäß Ziff. 5.1 vereinbarte Entgelt nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen.“ |
ESWE Klima Fair Gas |
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„Nach Ablauf der Preisgarantie gilt § 5 Abs. 2 GasGVV.“ |
EWE |
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„Änderungen des Erdgaspreises werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.“ |
E WIE EINFACH MeinKlima |
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„Für Änderungen der Bruttopreise gelten § 5 Abs. 2 und 3 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) entsprechend.“ |
GVP Gasversorgung Pirna GmbH |
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„Wenn keine Preisgarantie vereinbart ist, können Preisanpassungen jederzeit stattfinden.“ |
Hamburg Energie |
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„Nach Ablauf der vollen Preisgarantie ist die HE im Falle einer Steigerung der maßgeblichen Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der maßgeblichen Gesamtkosten verpflichtet, die Preise jeweils zum Ende der Preisgarantie anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Preisanpassungen durch die HE sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zählen insbesondere die Energiebeschaffungskosten, die Entgelte für die Netznutzung, die Kosten für Messstellen-betrieb und Messung sowie Kostenänderungen durch Änderung, Neueinführung und Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen. Die HE hat bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten zu berücksichtigen. |
Maingau Energie |
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„Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.“ |
Montana Erdgas GmbH & Co. KG |
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„Der Lieferant kann die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Preise kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. (...) Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.“ |
Stadtwerke München M-Ökogas |
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„Änderungen der Preise erfolgen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Gasgrundversorgungs-verordnung (GasGVV) (...)“ |
LOGO Energie! |
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„Preisänderungen erfolgen nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 GasGVV (...)“ |
Rhenag GASPAR |
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„Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Veröffentlichung der Änderungen im Internet auf dem Online-Portal www.gasparenergie.de wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigtenÄnderung erfolgen muss. Zeitgleich mit der Veröffentlichung erhält der Kunde eine E-Mail mit den geänderten Preisen. Dasselbe gilt zum bzw. nach Ablauf des Preisgarantiezeitraums.“ |
RWE |
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„Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.“ |
SE SAUBER ENERGIE GmbH & Co. KG |
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„Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Bekanntgabe an den Kunden erfolgt schriftlich, per Brief oder bei einem Online-Vertrag an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Die SE ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Bekanntgabe an den Kunden die neuen Preise im Internet unter www.sauberenergie.de zu veröffentlichen.“ |
Sömmerdaer Energieversorgung GmbH |
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„Die SEV ist mit einer Vorankündigungsfrist von 1 Monat berechtigt, die Preise an die allgemeine Marktentwicklung anzupassen.“ |
Stadtwerke Duisburg Rheinpower |
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„Im Übrigen gilt für Preisänderungen (Senkungen und Erhöhungen) § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV.“ |
Stadtwerke Düsseldorf AG |
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„Preisänderungen durch die SWD AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preis-ermittlung maßgeblich sind. Die SWD AG sind dabei berechtigt, Kostesteigerungen weiterzugeben, und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die SWD AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Die SWD AG haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere sind die SWD AG verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzu- setzen, als dies bei der Kostensteigerung der Fall ist.“ |
Stadtwerke Lünen Lünen Erdgas proCity |
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„Änderungen der Vertragsbedingungen und / oder der Preise wird der Lieferant dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.“ |
Stadtwerke Rostock AG |
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„Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrags zu zahlenden Preise(...) nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.“ |
Stadtwerke Stadtroda GmbH |
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„Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise (...) nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.“ |
Tchibo Energie |
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„Preisanpassungen erfolgen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 GasGVV in ihrer jeweils geltenden Fassung und werden durch Tchibo nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durchgeführt.“ |
Vattenfall |
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„Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 3 gelten für Preisänderungen § 5 Abs. 2 und 3 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) entsprechend.“ |
Wemag AG Wemio |
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„Preisänderungen erfolgen gemäß § 5 Absätze 2 und 3 der beigefügten und als Vertragsbestandteil vereinbarten (...) „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz – Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)“. |
Yeti Energie AG |
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„Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.“ |
Stand der geprüften Geschäftsbedingungen: 09.08.2013
test.de hat nur die Regeln für Preiserhöhungen geprüft, die nach Ablauf einer Preisgarantie gelten. Auch Extra-Regeln über Änderungen der EEG-Umlage oder Steuern blieben unberücksichtigt.
= Ja.
= Nein.
= Zweifelhaft.
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