Gaspreis-Klauseln im Test Keine Spur von fairen Regeln

27
Gaspreis-Klauseln im Test - Keine Spur von fairen Regeln

Fünf Monate nach dem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) verwenden die Versorger immer noch unwirk­same oder zumindest zweifelhafte Regeln für Preis­erhöhungen. Das ist das Ergebnis einer test.de-Unter­suchung von 30 Gasangeboten. Gut für Gaskunden: Wenn ihr Versorger trotzdem mehr Geld fordert, können sie sich weigern und bereits gezahltes Geld zurück­fordern. test.de erklärt die Rechts­lage und sagt, wie Gaskunden ihre Rechte durch­setzen und hat aktuell die Bewertung der Klauseln von Hamburg Energie verbessert.

Klare Ansagen

Das Urteil der Richter am EuGH in Luxemburg ist klar: „In Bezug auf die Beur­teilung einer Klausel, die es (...) erlaubt, die Entgelte (...) einseitig zu ändern, hat der Gerichts­hof bereits darauf hingewiesen, dass (...) dafür von wesentlicher Bedeutung ist, ob (...) der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so trans­parent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann“, heißt es in der Urteils­begründung wörtlich. Mit anderen Worten: Die Unternehmen müssen Verbraucher vor Vertrags­abschluss klar und verständlich über die grund­legenden Voraus­setzungen für Preis­erhöhungen informieren.

Kaum Reaktionen

Das Urteil fielt bereits Mitte März. Trotzdem behält sich die Mehr­heit der getesteten Gasversorger immer noch vor, die Preise ohne Angabe von Gründen zu ändern. Immerhin: Acht der 30 Versorger in der test.de-Stich­probe erkennen ausdrück­lich die Pflicht an, Kostensenkungen ebenfalls an Kunden wieder­zugeben. Doch auch diese Klauseln sind nach Auffassung der Stiftung Warentest zu intrans­parent und unklar. Die Tabelle zeigt alle Test-Ergeb­nisse. test.de hat die aktuellen Bedingungen der fünf großen Gasversorger und der empfehlens­werten Angebote aus dem Gastarif-Vergleich in Finanztest 12/2012 untersucht. Von vielen anderen Angeboten und vor allem zahlreichen Discount-Tarifen rät die Stiftung Warentest ohnehin ab.

Früher nur Grund­versorgung

Die Unternehmen tuen sich offensicht­lich schwer mit den Vorgaben des EuGH. Hintergrund: Lange Jahre gab’s beim Gas keinen Wett­bewerb. Wer Gas wollte, bekam es vom örtlich zuständigen Versorger. Die Regeln dafür gab die Regierung per Verordnung vor. Für Preis­erhöhungen gilt danach noch heute: Sie sind zulässig, ohne sie den Kunden erklären zu müssen. Die Versorger müssen ihre neuen Preise nur spätestens sechs Wochen vor Inkraft­treten öffent­lich bekannt­machen.

Wett­bewerb und Verbraucher­schutz

Doch längst kann sich jeder Gaskunde aussuchen, von wem er sich versorgen lässt. Laut Bundes­netz­agentur haben etwas über 60 Prozent der Kunden von ihrem Wahl­recht Gebrauch gemacht und sind so vom Grund­versorgungs- zum Sonder­kunden avanciert. Kein Wunder: Mit den so genannten Sonder­tarifen lassen sich gegen­über der Grund­versorgung je nach Verbrauch und Region oft viele Hundert Euro sparen. Für die Sonder­tarife gelten die für die Grund­versorgung verordneten Regierungs­regeln nicht. Maßgeblich sind die jeweiligen Geschäfts­bedingungen. Doch die verweisen oft auf die Grund­versorgungs­ver­ordnung oder über­nehmen die dort geltenden Regeln. Das genügt den Verbraucher­schutz­regeln nicht, urteilten die EuGH-Richter.

Ansätze zur Fairness

Immerhin: Acht Anbieter – darunter die EnBW als einer der großen der Branche – wollen Preis­änderungen strikt an die Änderung der Kosten knüpfen und verpflichten sich, auch Einsparungen an Kunden weiterzugeben. Das ist im Ansatz fair und entspricht dem Anliegen des EuGH. Allerdings: Die Rege­lungen bleiben schwammig und schwer durch­schaubar. Auch mit ihnen kann kein Gaskunde vorhersehen, unter welchen Bedingungen die Preise steigen oder sinken. test.de hält daher auch diese Regeln für unwirk­sam. Einschlägige Urteile gibt es allerdings noch nicht.

[Update 04.09.2013] test.de hat die Bewertung der Hamburg-Energie-Preis­anpassungs­klausel von „unwirk­sam“ auf „zweifelhaft“ geändert. Hintergrund: Das Unternehmen bietet nach eigener Darstellung nur Verträge mit Preis­garantie an. Deshalb gelte für jede Preis­erhöhung im laufenden Vertrags­verhältnis nicht nur die von uns zunächst geprüfte Klausel, sondern darüber hinaus Ziffer 8.3, wie wir sie jetzt in der Tabelle wiedergeben. Die Prüfung dieser Klausel ergibt: Sie ist im Ansatz fair und benennt – anders als bei allen anderen Anbietern – auch den Zeit­punkt für Preis­anpassungen und die für die Preis­bildung maßgeblichen Faktoren. Offen bleibt allerdings das Gewicht der Faktoren, und die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). Unklar ist außerdem noch, ob die Entwick­lung der Kosten­faktoren für Verbraucher nach­prüf­bar sein muss. Dann müssten die Unternehmen Indizes für die Faktoren heran­ziehen. Ziffer 8.3 der Hamburg-Energie-Klauseln ist somit genauer als alle anderen Klauseln im Test, aber dennoch nicht hinreichend trans­parent und eindeutig. Eine zusätzliche Schwäche der Hamburg-Energie-Preis­anpassungs­klausel: Sie ist sehr lang und nur für den verständlich, der die Angebote des Unter­nehmens kennt. [Update Ende]

Anbieter ohne Einsicht

Viele andere Anbieter allerdings behaupten: Unsere Geschäfts­bedingungen sind wirk­sam. Das EuGH-Urteil sei zu älteren Rege­lungen mit abweichendem Wort­laut gefallen und betreffe die aktuellen Geschäfts­bedingungen nicht, argumentieren sie. Das hält test.de für falsch. Das EuGH-Urteil betrifft alle Klauseln, mit denen Anbieter sich eine Preis­erhöhung unabhängig von ausreichend klaren Kriterien erlauben. Die Richter sagen in der Urteils­begründung ausdrück­lich: Es reicht nicht aus, wenn Unternehmen eine Preis­erhöhung recht­zeitig ankündigen und sie ihren Kunden ein Sonderkündigungs­recht einzuräumen. Hintergrund: Kunden müssen sich auch darauf verlassen können, dass die Preise recht­zeitig sinken, wenn die Unternehmen von geringeren Kosten profitieren.

Suche nach neuen Regeln

Wie es sonst gehen kann, führt mancher Fern­wärme-Anbieter den Gasversorgern vor: Bei ihnen hängt der Energiepreis vom Gas- und Ölpreis auf dem Welt­markt sowie von den Kosten für Personal, Anlagen und Leitungen ab. Verbraucher können selbst ausrechnen, was sie von bestimmten Stich­tagen an zahlen müssen.

Gaspreis­erhöhungen: So fordern Sie Ihr Geld zurück

Die grund­legenden Urteile zu Gaspreisen:
Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 21.03.2013
Aktenzeichen: C-92/11
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 31.07.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 162/09

[Update 05.09.2013] Der BGH hat heute die Begründung zu seinem Urteil vorgelegt. Sie ist über den Link oben direkt zu erreichen. Wie nicht anders zu erwarten war, bestätigen die Bundes­richter: Die Vorgaben des EuGH sind verbindlich. Ein Recht zur Preis­änderung steht Gas- und anderen Energieversorgern nur zu, wenn Voraus­setzungen und Verfahren in den Geschäfts­bedingungen klar und nach­voll­zieh­bar geregelt sind. Es reicht nicht aus, Kunden vorab zu informieren und ihnen ein Kündigungs­recht einzuräumen. [Update Ende]

27

Mehr zum Thema

27 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 09.05.2014 um 18:32 Uhr
    Re: Neuer Vertrag nach Ankündigung...

    Bitte um Verständnis: Rechtsberatung im Einzelfall ist Rechtsanwälten und Menschen mit besonderer Genehmigung vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Wer bei Abgaber einer Willeneserklärung im Irrtum über wesentliche Folgen war, dann die Erklärung anfechten. Dies muss allerdings unverzüglich erfolgen, nur bei arglistiger Täuschung ist bis zu ein Jahr Zeit.
    Nett wäre, wenn Sie sich bei mir unter c.herrmann@stiftung-warentest.de melden, möglicherweise ist das ein Fall, über den wir - wenn Sie einverstanden sind - gern berichten würden.

  • Boris.H am 09.05.2014 um 17:47 Uhr
    Neuer Vertrag nach Ankündigung einer Preiserhöhung

    Mein Anbieter Maingau schickte im Nov. 13 eine Preisanpassung um ca.20%. Mit dabei war ein Angebot mit 12 Monaten Preisgarantie zu einem etwas günstigeren Preis.
    Dieses habe ich leider angenommen, um nun festzustellen, dass die Preise aktuell sogar gesunken sind.
    Hat man eine Möglichkeit nachträglich etwas zu machen, da die Ankündigung der Preiserhöhung mich zum Abschluss des neuen Vertrags "verleitet" hat?
    Vielen Dank und Grüße

  • Picard777 am 08.01.2014 um 09:56 Uhr
    weitere Möglichkeit bei Weigerung

    Mein ehemaliger Anbieter Maingau Energie GmbH, von dem ich in 2012 ganz normal weggewechselt war, hat sich zuerst auch geweigert, dabei aber -wohl pflichtgemäß- auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens (www.schlichtungsstelle-energie.de) hingewiesen. Das Schlichtungsverfahren kann komplett online über ein Onlineverfahren kostenlos gestartet werden, der Schlichterspruch ist allerdings für den Gasanbieter unverbindlich. Bei mir jedenfalls hat die Schlichtungsstelle meine Beschwerde an den Anbieter weitergeleitet, der daraufhin sofort meine Bankverbindung erfragt und dann erstattet hat.
    Ob der Grund für das schnelle Einlenken war, dass es "nur" um ca. 100 € ging und ich auch vorher schon kein Kunde mehr war, weiß ich natürlich nicht.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 08.10.2013 um 17:14 Uhr
    Re: Rückforderung abgewiesen und gekündigt

    So haben wir es erwartet. Wer Erstattung fordern will, muss mit Widerstand rechnen. Viele Versorger haben schon signalisiert: Freiwillig zahlen sie nicht. Wer sich die Mühe macht, die Erstattung mit Fristsetzung zu fordern und anschließend einen Rechtsanwalt oder Metaclaims einschaltet, hat gute Aussichten sich durchzusetzen. Klar: Etwas Geduld ist dann auch noch nötig...

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 08.10.2013 um 17:07 Uhr
    Re: Fristablauf für Widerspruch?

    Die Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Erhalt der ersten Abrechnung, in der der Versorger die erhöhten Preise verlangt hat.