Die Preisbremsen für Strom und Gas sollen die stark gestiegenen Energiepreise abfedern. Was Kunden jetzt wissen müssen.
Viele Gas- und Stromkunden machen sich derzeit Sorgen: Sie haben eine erhebliche Preiserhöhung erhalten oder haben Fragen zu aktuellen Entwicklungen wie den Preisbremsen für Strom und Gas, den Energiepreispauschalen, der Soforthilfe für Dezember oder auch zur längst gekippten Gaspreisumlage.
Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben Tipps, was Sie tun können, wenn es Probleme gibt, etwa falls der Versorger kündigt. Mit unserem Rechner können Gaskunden schnell ihren Verbrauch von Kubikmeter in Kilowattstunden umrechnen.
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Hermi1894 am 13.03.2023 um 21:09 Uhr
Es geht bei meinem Eintrag um die Gaspreisbremse
Entschuldigung, ich habe leider in meinem 1. Beitrag nicht erwähnt, dass es hier um den Gasbezug geht. Zwischenzeitlich hat Vattenfall einmal geantwortet, man habe den Verbrauch 2021 nicht, obwohl der Bezug ab dem 01.01.21 läuft und sich der Verbrauch aus der Jahresrechnung 2021 ergibt, aus der Jahresrechnung 2022 ( als Vorjahresverbrauch) und aus dem Kundenkonto. Darauf hingewiesen antwortet Vattenfall jetzt wieder mit einer Standardantwort, man könne nichts ändern! Das ist doch ein unmögliches Verhalten! Auf konkrete Fragen wird nicht geantwortet!
Keine Hilfe bzw. Tipps von der Stiftung Warentest?
Weshalb kommen denn keine Informationen von der Stiftung Warentest zu den Einträgen vom 06.03. und 10.03.23? Wenn ich seit dem 01.01.2021 Kunde beim Gaslieferanten bin, weshalb muss dann der Netzbetreiber die voraussichtliche Jahresverbrauchsprognose an den Lieferanten mitteilen? Dazu muss der Lieferant doch nur den Verbrauch 2021 aus der Rechnung für 2021 ablesen, oder?
@Hermi1894; @Gironese: Bitte beachten Sie, dass der Vorjahresverbrauch bei der Strompreisbremse anders ermittelt wird als bei der Gaspreisbremse. Der Abschlag vom September spielt bei der Gaspreisbremse eine bedeutenden Rolle.
Zum Vorjahresverbrauch bei der Strompreisbremse Im Regelfall wird bei Haushaltskunden die jeweilige Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen, der auf dem Vorjahresverbrauch in 2022 basiert. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.
Nur im Ausnahmefall, wenn die Entnahmestelle nicht über ein Standardprofil bilanziert wird, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.
FAQ des Bundesministeriums zur Strompreisbremse: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Mit Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden) sind Kunden gemeint, die nicht mehr als 100 000 kWh pro Jahr verbrauchen.
Die gesetzliche Grundlage für die Strompreisbremse befindet sich in § 5 Strompreisbremsegesetz: www.gesetze-im-internet.de/strompbg
In § 13 Stromnetzzugangsverordnung steht, wie der Netzbetreiber den Vorjahresverbrauch festzulegen hat: www.gesetze-im-internet.de/stromnzv/__13.html
Die Antworten auf die Fragen, die Gironese am 06.03.23 um 15:01 gestellt hat, würden mich auch sehr interessieren. Bei mir und meinem Sohn verweist Vattenfall auf den Netzbetreiber, der dafür zuständig sei. Vattenfall legt bei meinem Sohn einen anderen Verbrauch zugrunde (ca. die Hälfte vom Jahresverbrauch, also ganz offensichtlich und auch für Vattenfall eigentlich ohne weiteres als falsch erkennbar!), als der Netzbetreiber Westnetz lt. telef. Auskunft gemeldet hat. Allerdings reagieren weder Vattenfall, noch Westnetz auf meine Mails! Die Hotline beim Bundesministerium für Wirtschaft hilft einem auch nicht weiter, da dort wohl eine externe Firma wenig hilfreiche Auskünfte erteilt! Dort kann man einem nicht einmal die gesetzliche Grundlage nennen.
Mein Strom-Lieferant hat bei der Berechnung der staatlichen Entlastung einen prognostozierten Jahresverbrauch von 3388 kwH zugrundgelegt. M. W. soll als „prognostizierter Jahresverbrauch“ die Prognose aus dem September 2022 zugrundegelegt werden. Die letzte Prognose aus der Rechnung 2021 war 3669 kwH. Zugrundegelegt wurde vom Vertragspartner aber die Prognose der Ablesung am 27.10.22 (Rechnung vom 17.11.22) von 3388 kwH. Der Strom-Lieferant verweist mich an den Netzbetreiber, der eine Korrektur ablehnt. Der Gesetzestext ist komplex und enthält Verweise auf andere Gesetze. Ich habe zwei Fragen: 1. Ist der September als Referenzmonat für den prognostizierten Jahresverbrauch korrekt? 2. Wo kann ich Widerspruch einlegen? Weder der Strom-Lieferant noch der Netzbetreiber nennen mir einen Ansprechpartner für einen Widerruf. Ich freue mich auch über eine Kontaktaufnahme seitens der Stiftung Warentest - ich bin sicher nicht allein betroffen.
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Entschuldigung, ich habe leider in meinem 1. Beitrag nicht erwähnt, dass es hier um den Gasbezug geht. Zwischenzeitlich hat Vattenfall einmal geantwortet, man habe den Verbrauch 2021 nicht, obwohl der Bezug ab dem 01.01.21 läuft und sich der Verbrauch aus der Jahresrechnung 2021 ergibt, aus der Jahresrechnung 2022 ( als Vorjahresverbrauch) und aus dem Kundenkonto. Darauf hingewiesen antwortet Vattenfall jetzt wieder mit einer Standardantwort, man könne nichts ändern! Das ist doch ein unmögliches Verhalten! Auf konkrete Fragen wird nicht geantwortet!
Weshalb kommen denn keine Informationen von der Stiftung Warentest zu den Einträgen vom 06.03. und 10.03.23?
Wenn ich seit dem 01.01.2021 Kunde beim Gaslieferanten bin, weshalb muss dann der Netzbetreiber die voraussichtliche Jahresverbrauchsprognose an den Lieferanten mitteilen?
Dazu muss der Lieferant doch nur den Verbrauch 2021 aus der Rechnung für 2021 ablesen, oder?
@Hermi1894; @Gironese: Bitte beachten Sie, dass der Vorjahresverbrauch bei der Strompreisbremse anders ermittelt wird als bei der Gaspreisbremse. Der Abschlag vom September spielt bei der Gaspreisbremse eine bedeutenden Rolle.
Zum Vorjahresverbrauch bei der Strompreisbremse
Im Regelfall wird bei Haushaltskunden die jeweilige Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen, der auf dem Vorjahresverbrauch in 2022 basiert. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.
Nur im Ausnahmefall, wenn die Entnahmestelle nicht über ein Standardprofil bilanziert wird, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.
FAQ des Bundesministeriums zur Strompreisbremse:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Mit Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden) sind Kunden gemeint, die nicht mehr als 100 000 kWh pro Jahr verbrauchen.
Die gesetzliche Grundlage für die Strompreisbremse befindet sich in § 5 Strompreisbremsegesetz:
www.gesetze-im-internet.de/strompbg
In § 13 Stromnetzzugangsverordnung steht, wie der Netzbetreiber den Vorjahresverbrauch festzulegen hat:
www.gesetze-im-internet.de/stromnzv/__13.html
Die Antworten auf die Fragen, die Gironese am 06.03.23 um 15:01 gestellt hat, würden mich auch sehr interessieren.
Bei mir und meinem Sohn verweist Vattenfall auf den Netzbetreiber, der dafür zuständig sei. Vattenfall legt bei meinem Sohn einen anderen Verbrauch zugrunde (ca. die Hälfte vom Jahresverbrauch, also ganz offensichtlich und auch für Vattenfall eigentlich ohne weiteres als falsch erkennbar!), als der Netzbetreiber Westnetz lt. telef. Auskunft gemeldet hat. Allerdings reagieren weder Vattenfall, noch Westnetz auf meine Mails!
Die Hotline beim Bundesministerium für Wirtschaft hilft einem auch nicht weiter, da dort wohl eine externe Firma wenig hilfreiche Auskünfte erteilt! Dort kann man einem nicht einmal die gesetzliche Grundlage nennen.
Mein Strom-Lieferant hat bei der Berechnung der staatlichen Entlastung einen prognostozierten Jahresverbrauch von 3388 kwH zugrundgelegt. M. W. soll als „prognostizierter Jahresverbrauch“ die Prognose aus dem September 2022 zugrundegelegt werden. Die letzte Prognose aus der Rechnung 2021 war 3669 kwH. Zugrundegelegt wurde vom Vertragspartner aber die Prognose der Ablesung am 27.10.22 (Rechnung vom 17.11.22) von 3388 kwH.
Der Strom-Lieferant verweist mich an den Netzbetreiber, der eine Korrektur ablehnt.
Der Gesetzestext ist komplex und enthält Verweise auf andere Gesetze.
Ich habe zwei Fragen:
1. Ist der September als Referenzmonat für den prognostizierten Jahresverbrauch korrekt?
2. Wo kann ich Widerspruch einlegen? Weder der Strom-Lieferant noch der Netzbetreiber nennen mir einen Ansprechpartner für einen Widerruf.
Ich freue mich auch über eine Kontaktaufnahme seitens der Stiftung Warentest - ich bin sicher nicht allein betroffen.