Viele Haushalte ärgern sich über Preiserhöhungen, oder Lieferstopps, wie von Stromio, Gas.de oder Grünwelt. Wir sagen, was zu tun ist und wie man Schadenersatz fordert.
Inhalt
FAQ Strom- und Gas: Kündigung, Preiserhöhung, Lieferstopp
Der Energiemarkt spielt verrückt. Viele Haushalte erhalten drastische Preiserhöhungen oder gar die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags: Energiefirmen wie Grünwelt Energie, Gas.de oder Stromio stellten die Belieferung im Dezember 2021 gleich deutschlandweit ein. Einige unserer Leser berichten uns, dass sie erfolgreich von Gas.de, Stromio oder Grünwelt eine Entschädigung verlangt und erhalten haben. Wir zeigen, wie es geht.
Mir wurde mitgeteilt, dass ich nicht mehr mit Energie beliefert werde. Ich bin in die Grundversorgung gerutscht, was muss ich machen?
Sie müssten prüfen, ob die Grundversorgung bei Ihnen vor Ort günstig oder teuer ist. Beides ist möglich. Es gibt Grundversorger, die ihre Preise splitten und von Neukunden deutlich höhere Preise verlangen. In diesem Fall sollten Sie sich schnell ein günstigeres Angebot suchen. Unsere Spezials für Strom- und Gastarife helfen Ihnen dabei. Einige andere Grundversorger, wie etwa die Stadtwerke München, sind dagegen derzeit der günstigste Anbieter vor Ort (Stand 7.04.22). Sie können überlegen, dort Kundin oder Kunde zu bleiben. Wichtig zu wissen: In der Grundversorgung haben Sie keine Preisgarantie. Wenn Sie hierauf Wert legen, sollen Sie sich einen neuen Tarif suchen.
Tipp: Ob der Grundversorger an Ihrem Wohnort den aktuell günstigsten Tarif hat, zeigen Vergleichsportale, wie Check24 oder Verivox. Wenn Sie nach Eingabe von Postleitzahl und Jahresverbrauch in der Ergebnisliste lediglich einen Preis und keine Ersparnis sehen, ist Ihr Grundversorger am günstigsten. Sollte Ihr Grundversorger für Neukunden höhere Preise berechnen als für Bestandskunden, berücksichtigen Check24 und Verivox dies bei der Berechnung.
Was ist mit Mehrkosten, die mir durch den Lieferstopp entstehen?
Kundinnen und Kunden können für den Schaden, der ihnen durch unzulässige Kündigungen und Belieferungseinstellungen entstanden ist, eine Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten berechnen sich aus der Differenz des neuen und des alten Preises bis zum Ende der ursprünglichen Preisgarantie beziehungsweise Laufzeit des gekündigten Vertrags.
Beispiel: Sie haben mit Gas.de einen 12-Monatsvertrag mit Lieferbeginn 3. April 2021 und Preisgarantie abgeschlossen. Gas. de hat die Belieferung ab 3. Dezember 2021 eingestellt. Sie können daher einen Ersatz für Ihre Mehrkosten zwischen 3. Dezember 2021 bis 3. April 2022 verlangen. Die Mehrkosten errechnen sich aus der Differenz des Preises von Gas.de und den Kosten aus der Ersatzversorgung und, falls abgeschlossen, Ihres neuen Tarifs bis zum April 2022.
Wie fordere ich Schadenersatz?
Hat Ihr Anbieter die Belieferung eingestellt, antworten Sie ihm, dass Sie die Belieferungseinstellung für unzulässig halten und Schadenersatz fordern. Nutzen Sie dazu einen entsprechenden Musterbrief der Verbraucherzentralen. Wenn Sie Gas.de Kunde sind, tragen Sie als Belieferungseinstellung den 3. Dezember 2021 ein. Um den Brief nutzen zu können, müssen Sie die Restlaufzeit Ihres Vertrags und die Höhe des Schadens kennen.
Wie ermittele ich die Restlaufzeit meines Vertrags?
Sie müssen zunächst prüfen, wie lange Stromio/Gas.de/Grünwelt Sie eigentlich noch zu den vertraglich vereinbarten günstigen Preisen beliefern müsste. Schauen Sie dazu in Ihr Begrüßungsschreiben – auch Lieferbestätigung genannt. Dort finden Sie das Datum des Lieferbeginns und die Vertragslaufzeit. Die Restlaufzeit ist die Zeitspanne zwischen dem Lieferstopp und dem im Begrüßungsschreiben genannten Vertragsende. Sollten Sie schon länger als ein Jahr Kunde sein, verlängern sich die Verträge bei den genannten Anbietern oft um weitere zwölf Monate. Genaues zur Vertragsverlängerung steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Sie mit der Lieferbestätigung erhalten haben.
Wie berechne ich den Schadenersatz?
Vermutlich sind Sie nicht mehr in der Ersatzversorgung bzw. Grundversorgung, sondern haben längst einen neuen Vertrag abgeschlossen. Sie müssen deswegen möglicherweise beide Verträge zur Hand nehmen, um den Schadenersatz zu berechnen.
Verbrauch beim Grundversorger. In der Schlussrechnung vom Grundversorger finden Sie Ihren Verbrauch für die Zeit in der Grundversorgung. Auf Grundlage dieses Verbrauchs können Sie ermitteln, wie viel Sie für diese Menge Energie bei Gas.de, Stromio oder Grünwelt bezahlt hätten. Dazu benötigen Sie den monatlichen Grundpreis und Arbeitspreis pro kWh dieser Anbieter. Beides steht ebenfalls in der Lieferbestätigung.
Beispiel: Sie waren sechs Wochen in der Grundversorgung und haben dort 5 400 Kilowattstunden (kWh) Gas verbraucht. Dafür wurden Ihnen vom Grundversorger 1008,70 Euro in Rechnung gestellt. Für 5 400 kWh hätten Sie bei Gas.de nur 214,92 Euro gezahlt (3,98 Cent pro kWh) plus 9,50 Grundpreis, also alles im allem nur 224,42 Euro. Die Differenz zwischen Grundversorger und den von Ihnen ermittelten Kosten beträgt 784,28 Euro. Diese Summe können Sie als Schadenersatz geltend machen. Beachten Sie: Schadenersatz können Sie nur für den Zeitraum fordern, in dem Sie eigentlich noch bei Gas.de unter Vertrag gewesen wären (Restlaufzeit).
Verbrauch beim neuen Lieferanten. Wenn Sie anschließend zu einem neuen Lieferanten gewechselt sind, können Sie diese Mehrkosten bis zum Ende der Restlaufzeit bei Ihrem Lieferanten vor der Grundversorgung ebenfalls veranschlagen. Fotografieren und notieren Sie zunächst zum Ende der Restlaufzeit von Gas.de oder Stromio bzw. Grünwelt Ihren Zählerstand. In der Schlussrechnung vom Grundversorger finden Sie den Zählerstand, mit dem Sie diesen Vertrag beendet haben. Er ist zugleich der Anfangsstand für Ihren neuen Vertrag. Nutzen Sie ihn, um die Differenz zum Zählerstand am Ende der Restlaufzeit zu ermitteln. Bei Gas kann das etwas komplizierter werden, weil Sie den Zählerstand in Kubikmeter (m3) ablesen und ihm mittels der Zustandszahl und Brennwert in Kilowattstunden umrechnen müssen.
Beispiel: In der Schlussrechnung Ihres Grundversorgers steht der Zählerstand 1.671,000 m3. Sie lesen zum Ende der Restlaufzeit den Wert von 1.968,282 m3 ab. Die Differenz beträgt 297,282 m3. Diesen Wert müssen Sie mit der Zustandszahl des gelieferten Gases (hier 0,9655) multiplizieren und anschließend mit dem Brennwert. Beide finden Sie auf einer alten Rechnung (evtl. die vom Grundversorger oder die Schlussrechnung von Gas.de). Der Brennwert ist vor allem davon abhängig, ob Sie L-Gas oder H-Gas erhalten. Gas.de hat für Berlin mit einem Brennwert von 11,240 gerechnet. Unser Musterhaushalt im Beispiel könnte also zusätzlich die Mehrkosten für 3 226 Kilowattstunden veranschlagen.
Was berichten Leserinnen und Leser, wie die betroffenen Firmen auf Schadenersatzforderungen reagieren?
Wer Schadenersatz fordert, bekommt häufig ein Entschädigungsangebot, das deutlich niedriger ist als die geforderte Summe. Wenn Sie Ihren Schaden gut belegen können, sollten Sie hartnäckig bleiben und mitteilen, dass Sie das Angebot nicht akzeptieren. Oft kommt dann ein zweites, höheres Angebot. Sollten Sie sich nicht mit dem Anbieter einigen, empfehlen wir, dem Weg eines unserer Leser zu folgen. Er leitete ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle Energie ein. Noch vor dessen Abschluss sagte Gas.de zu, die volle Erstattung zu leisten – in diesem Fall mehr als 400 Euro. Bedenken Sie: Egal, wie Sie sich entscheiden. Mit der Annahme des Angebots sollen alle weiteren Ansprüche abgegolten sein.
Preiserhöhung bei Strom und Gas
Ich habe eine Preiserhöhung erhalten. Was soll ich tun?
Kündigen Sie nicht vorschnell. Die Regel „Neukundenpreise sind oft günstiger als die für Bestandskunden“ gilt nicht mehr. Heute gibt es Tarife, bei denen Neukunden mehr zahlen. Oft lohnt es daher, trotz einer Erhöhung beim bisherigen Anbieter zu bleiben.
Hintergrund: Versorger kalkulieren mit einer gewissen Anzahl von Kunden, die in ihrem Bestand bleiben. Für diese haben sie bereits längerfristig Energiemengen eingekauft, als die Preise noch vergleichsweise günstig waren. Ihre Kunden kommen dann trotz Preiserhöhungen günstiger weg.
Beispiel: Unser Redakteur Jonas Krumbein hatte eine vergleichsweise moderate Preiserhöhung von den Stadtwerken Flensburg für seinen Gastarif erhalten. Ab Januar 2022 stieg der Preis pro Kilowattstunde um 2,75 Cent auf 6,94 Cent, der monatliche Grundpreis verdoppelte sich zwar auf 8,23 Euro pro Monat, ist aber immer noch günstig. Legt man die Gesamtkosten auf seinen Verbrauch um, wären das 8,82 Cent pro Kilowattstunde. Ein besseres Angebot ist derzeit kaum auf dem Markt zu finden wie unsere Grafik Erdgaspreise für Privathaushalte zeigt. Deshalb bleibt der Journalist trotz der Preiserhöhung bei seinem Anbieter, zumal er von den Flensburger Stadtwerken sogar eine Endpreisgarantie bis Ende November 2022 erhält.
Wie prüfe ich, ob die Erhöhung angemessen ist?
Mithilfe von Vergleichsportalen können Sie prüfen, wie der Preis Ihres Anbieters nach der Erhöhung abschneidet. Geben Sie dafür Postleitzahl und Jahresverbrauch beim jeweiligen Portal ein. Bei Finanztip und Check24 können Sie den alten Preis eingeben und sich die Ersparnis für einen neuen Tarif ausrechnen lassen. Ändern Sie dabei auch die Filtermöglichkeiten der Portale und schauen Sie, welche Tarife Ihnen angezeigt werden. Unser Test von Vergleichsportalen für Strom und Gas hilft, sich zurechtzufinden. Unser Testecho fasst zusammen, welche Portale im Anschluss an unseren Test nachgebessert haben.
Gilt bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, das Sonderkündigungsrecht gilt unabhängig von den Gründen für eine Preissteigerung. Auch bei der Erhöhung von Steuern und Abgaben kommen Sie vorzeitig aus dem Vertrag. Anbieter sind verpflichtet, im Erhöhungsschreiben sowohl den alten als auch den neuen Preis zu nennen sowie ein Datum, bis zu dem Sie den Vertrag fristlos kündigen können.
Tipp: Normalerweise kündigt der neue Versorger Ihren bisherigen Tarif. Wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, sollten Sie selbst kündigen und Ihren neuen Versorger darüber informieren. Unsere Tipps zum Wechsel finden Sie in den Specials Stromtarif wechseln und Gasanbieter wechseln.
Soll ich jetzt einen Vertrag über zwölf Monate abschließen?
Das ist schwer zu sagen. Wie sich die Preise entwickeln, lässt sich nicht vorhersehen. Welche Art von Vertrag Sie wollen, ist auch eine Typfrage.
Flexibel bei Preissenkungen. Mit kurz laufenden Verträgen, bei denen Sie mit einer Frist von zwei bis sechs Wochen herauskommen, bleiben Sie flexibel – falls die Preise fallen. Sie sollten aber bereit sein, nach einem Erhöhungsschreiben schnell zu handeln, Preise zu vergleichen und gegebenenfalls zu wechseln. Mitunter wird auch die Kombination von kurzer Laufzeit und langer Preisgarantie von zwölf Monaten angeboten. Auch solch ein Vertrag käme für Sie in Frage.
Preissicherheit. Ein solcher Tarif wäre für Sie ebenfalls geeignet, wenn Sie Wert auf Preissicherheit legen. Ist er nicht verfügbar oder sehr teuer, sollten Sie einen günstigen Jahresvertrag mit Preisgarantie wählen oder einen Wechselservice beauftragen. Sieben dieser Dienste hat die Stiftung Warentest getestet (Wechselservice für Strom und Gas).
Bin ich mit einer Preisgarantie vor einer Erhöhung geschützt?
Leider nein. Die meisten Garantien decken nicht alle Preisbestandteile des Strom- oder Gaspreises ab, sondern oft nur Beschaffung und Vertrieb. Bei Strom sind etwa 25 Prozent des Gesamtpreises durch Garantien abgedeckt (So setzt sich der Strompreis zusammen), bei Gas 46 Prozent (So setzt sich der Gaspreis zusammen). Steigen Abgaben, Entgelte oder Steuern, ist eine Preiserhöhung möglich. Gestiegene Marktpreise dürfen Firmen aber bei einer Preisgarantie nicht an Sie weiterreichen.
Unseriöse Preiserhöhungen einiger Anbieter
Ich bin Kundin bei den Elektrizitätswerken Düsseldorf und habe trotz Preisgarantie eine Preiserhöhung um 85 Prozent erhalten. Wie kann das sein?
Das ist rechtswidrig. Sie haben einen Vertrag, und der gilt. Sollte Ihnen nur der Stromeinkaufspreis garantiert werden, dürfen Anbieter den Preis nur erhöhen, wenn Umlagen, Steuern oder die Netzentgelte teuer werden, nicht aber wenn die Einkaufspreise für Strom oder Gas steigen. Seriöse Unternehmen, die eine Preisgarantie aussprechen, haben sich mit entsprechenden Lieferverträgen eingedeckt, um ihre Preiszusagen einzuhalten.
Soll ich mein Sonderkündigungsrecht nutzen und einen neuen Tarif abschließen?
Grundsätzlich müssen Sie sich entscheiden, ob Sie schnell das Weite suchen und Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen wollen – oder ob sie gegen die Erhöhung vorgehen möchten, was dauern kann. Falls Sie sich für Letzteres entscheiden, schreiben Sie dem Unternehmen, dass eine wirksame Preiserhöhung gegenwärtig nicht möglich ist, da Sie vertraglich eine Preisgarantie vereinbart haben und diese eine Weitergabe von erhöhten Beschaffungskosten ausschließt. Setzen Sie dem Unternehmen zügig eine mehrwöchige Frist.
Uns liegen Fälle vor (Beispiel: Wunderwerk AG), wo Haushalte die Kündigung erhielten, nachdem sie einer Preiserhöhung widersprochen haben. Kommt es zu keiner Einigung, können Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle Energie wenden. Ein Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos. Der Schlichterspruch ist aber nicht verbindlich.
Immergrün wollte meinen monatlichen Abschlag um stattliche 46 Prozent erhöhen – mit der Begründung, dass die Beschaffungskosten gestiegen sind. Ist das in Ordnung?
Das ist nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen unzulässig. Energierechtsexpertin Tiana Schönbohm sagt: „Im laufenden Abrechnungszeitraum dürfen Abschläge nur mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden angepasst werden. Daran ändern auch steigende Preise oder ein erhöhter Verbrauch nichts.“
Die Bundesnetzagentur hat inzwischen ein Aufsichtsverfahren gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft eingeleitet, zu deren Firmengeflecht Immergrün gehört. Begründung: Verdacht auf unzulässige Erhöhung von Abschlagszahlungen.
Wir wissen von einem Fall, bei dem der Kunde die Kündigung erhielt, nachdem er dem höheren Zahlbetrag widersprochen hatte. Die VZ Nordrhein-Westfalen hat Immergrün wegen derlei mieser Maschen erfolgreich abgemahnt. Das Landgericht Köln untersagt Immergrün unzulässige Abschlagserhöhungen. Außerdem darf das Unternehmen Kundennachfragen nicht mehr in „Sonderkündigungen“ umdeuten und die Kunden anschließend vom Stromnetz abmelden (Az. 33 O 226/21, nicht rechtskräftig).
Wie wehre ich mich?
Stimmen Sie einer Erhöhung der Abschlagszahlung nicht zu und reagieren Sie auch, wenn – wie im Fall von Immergrün – erst gar nicht nach einer Zustimmung gefragt wird. Die VZ empfiehlt folgende Formulierung: „Ich widerspreche der Abschlagserhöhung. Da mir keine wirksame Preiserhöhung zugegangen ist, ist eine einseitige unterjährige Erhöhung der Abschlagszahlungen nicht zulässig.“ Weisen Sie auf Ihre Preisgarantie hin, falls vorhanden. Sie können dem Unternehmen mit Schadenersatz drohen, werden aber vermutlich nicht auf offene Türen stoßen. Lassen Sie sich bei einer Verbraucherzentrale beraten, wenn Sie nicht weiterkommen.
- Ist ein Strom- oder Gasversorger insolvent, sollten Kundinnen und Kunden schnell handeln. Die Stiftung Warentest sagt, was in diesem Fall zu tun ist.
- Jährlich ohne Aufwand in einen günstigen Strom- oder Gastarif wechseln? Das übernimmt ein Wechselservice. Wie gut das klappt, zeigt ein Vergleich der Stiftung Warentest.
- Einen günstigen Gasvertrag wünschen sich viele Haushalte bei den steigenden Preisen. Für den Tarifwechsel lassen sich ein Vergleichsportal oder ein Wechselservice nutzen.
Schwarzwald Energy hat die Vertragsbedingungen, dazu zählt auch die Mindestvertragslaufzeit deutlich kommuniziert. Woher ich das weiß? Ich war selbst Kunde. Da war nichts versteckt und nichts wurde verschwiegen.
Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit und dann mit den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen (meist drei Monate oder manchmal auch ein Monat). Eine Preisgarantie hat nichts damit zu tun
Darf der Versorger bei einer Preisgarantie überhaupt bis zu deren Ende ordentlich kündigen? Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch den Anbieter würde eine solche Preisgarantie ad absurdum führen.
@alle: Haushaltskunden müssen einen Monat vor Geltung der Preiserhöhung über diese informiert werden. Für Firmenkunden gilt das nicht. www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/PreiseTarife/start.html#FAQ973572
Mein Gasanbieter schweizstrom teilt mir mit Schreiben vom 13.01.2022 , Posteingang Datum 17.01.2022 mit, dass er den Gaspreis zum 01.02.2022 erhöht. Er räumt mir aufgrund seiner Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 31.01.2022 ein. Da ich noch einen günstigeren Gas-Anbieter gefunden habe, habe ich mein Sonderkündigungsrecht zum 31.01..2022 wahrgenommen. Aufgrund der nur wenigen verbliebenen Tage teilt mir logischerweise mein neuer Gasanbieter mit, dass er mich nicht wie gewünscht ab 01.02.2022, sondern erst ab 01.03.2022 beliefern kann. Ist das alles rechtens? Ich lande also notgedrungen für einen Monat im teuren Tarif des Grundversorgers.
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Schwarzwald Energy hat die Vertragsbedingungen, dazu zählt auch die Mindestvertragslaufzeit deutlich kommuniziert. Woher ich das weiß? Ich war selbst Kunde. Da war nichts versteckt und nichts wurde verschwiegen.
Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit und dann mit den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen (meist drei Monate oder manchmal auch ein Monat). Eine Preisgarantie hat nichts damit zu tun
Darf der Versorger bei einer Preisgarantie überhaupt bis zu deren Ende ordentlich kündigen?
Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch den Anbieter würde eine solche Preisgarantie ad absurdum führen.
@alle: Haushaltskunden müssen einen Monat vor Geltung der Preiserhöhung über diese informiert werden. Für Firmenkunden gilt das nicht.
www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/PreiseTarife/start.html#FAQ973572
Mein Gasanbieter schweizstrom teilt mir mit Schreiben vom 13.01.2022 , Posteingang Datum 17.01.2022 mit, dass er den Gaspreis zum 01.02.2022 erhöht.
Er räumt mir aufgrund seiner Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 31.01.2022 ein.
Da ich noch einen günstigeren Gas-Anbieter gefunden habe, habe ich mein Sonderkündigungsrecht zum 31.01..2022 wahrgenommen.
Aufgrund der nur wenigen verbliebenen Tage teilt mir logischerweise mein neuer Gasanbieter mit, dass er mich nicht wie gewünscht ab 01.02.2022, sondern erst ab 01.03.2022 beliefern kann.
Ist das alles rechtens?
Ich lande also notgedrungen für einen Monat im teuren Tarif des Grundversorgers.