
Ist der Mieter laut Vertrag für den Garten zuständig, bestimmt er selbst darüber, wie oft er Rasen mähen und Laub harken muss. Er darf den Garten aber nicht verwildern lassen. Bäume fällen oder Zäune reparieren muss der Mieter nur, wenn das mit dem Vermieter ausdrücklich so vereinbart ist. test.de erklärt die Rechtslage.
Rasenmähen, Unkrautjäten, Laubrechen
Steht im Mietvertrag ein allgemeiner Satz wie „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, muss der Mieter nur einfache Gartenarbeiten erledigen. Das sind Tätigkeiten, die ohne große Kosten und Fachkenntnisse zu erledigen sind. Dazu zählen Rasenmähen, Unkrautjäten und die Beseitigung von Laub (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 10 U 70/04). Größere Arbeiten wie das Vertikutieren und Düngen des Rasens oder das Fällen eines Baumes sind dann Aufgabe des Vermieters. Der Vermieter kann dem Mieter nicht vorschreiben, wie oft er Rasen mähen und Laub harken muss. Der Mieter darf den Garten aber nicht verwildern lassen. Hat der Vermieter den Garten eines Mehrfamilienhauses nur einem Mieter zugesprochen, etwa dem im Erdgeschoss, ist nur dieser zur Gartenarbeit verpflichtet.
Größere Arbeiten nur wenn vereinbart
Im Einzelfall kann der Mieter auch zu umfangreichen Gartenarbeiten verpflichtet sein, nämlich dann, wenn er das mit dem Vermieter ausdrücklich so ausgehandelt hat. Das mag für Gartenliebhaber interessant klingen, ist aber riskant. Denn das Fällen eines Baumes oder die Reparatur eines defekten Gartenzaunes können teuer werden.
Im Zweifel ist die Gartenpflege Vermietersache
Steht im Mietvertrag nichts zur Gartenarbeit, ist die Gartenpflege Vermietersache. Das gilt auch dann, wenn der Mieter den Garten ausdrücklich nutzen darf. Sieht der Mietvertrag vor, dass der Mieter die „Kosten der Gartenpflege“ zu tragen hat, darf der Vermieter die regelmäßig entstehenden Pflegekosten allerdings als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.
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@Parabiose: Steht im Wohnungsmietvertrag „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“ übernimmt dieser auch die damit zusammenhängenden Kosten, wie zum Beispiel den Kauf und die Wartung eines Rasenmähers. Stellt der Vermieter die Geräte zur Verfügung, ist die laufende Instandhaltung und Instandsetzung ebenfalls Sache des Mieters, es sei denn, dass die Parteien hierfür weiterhin die Zuständigkeit des Vermieters vereinbart haben. Steht im Wohnungsmietvertrag nichts zur Übertragung der Gartenpflege an den Mieter, bezahlt der Vermieter die Kosten. Bei der Miete eines Einfamilienhauses mit Garten gehört die Gartennutzung auch ohne gesonderte Vereinbarung zum Mietvertrag. (maa)
Ist der Kauf und die jährliche Wartung eines Rasenmähers die Sache des Mieters, wenn dies im Mietvertrag aufgeführt ist...?
Bei unserer Wohngesellschaft ,sind Gärtner angestellt,wir brauchen nicht selber -zum Glück ,ich habe keinen grünen Daumen!!