Garten­pflege Wie Mieter gärtnern müssen

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Garten­pflege - Wie Mieter gärtnern müssen

Ist der Mieter laut Vertrag für den Garten zuständig, bestimmt er selbst darüber, wie oft er Rasen mähen und Laub harken muss. Er darf den Garten aber nicht verwildern lassen. Bäume fällen oder Zäune reparieren muss der Mieter nur, wenn das mit dem Vermieter ausdrück­lich so vereinbart ist. test.de erklärt die Rechts­lage.

Rasenmähen, Unkrautjäten, Laubrechen

Steht im Miet­vertrag ein allgemeiner Satz wie „Der Mieter über­nimmt die Garten­pflege“, muss der Mieter nur einfache Garten­arbeiten erledigen. Das sind Tätig­keiten, die ohne große Kosten und Fachkennt­nisse zu erledigen sind. Dazu zählen Rasenmähen, Unkrautjäten und die Beseitigung von Laub (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. 10 U 70/04). Größere Arbeiten wie das Vertikutieren und Düngen des Rasens oder das Fällen eines Baumes sind dann Aufgabe des Vermieters. Der Vermieter kann dem Mieter nicht vorschreiben, wie oft er Rasen mähen und Laub harken muss. Der Mieter darf den Garten aber nicht verwildern lassen. Hat der Vermieter den Garten eines Mehr­familien­hauses nur einem Mieter zugesprochen, etwa dem im Erdgeschoss, ist nur dieser zur Garten­arbeit verpflichtet.

Größere Arbeiten nur wenn vereinbart

Im Einzel­fall kann der Mieter auch zu umfang­reichen Garten­arbeiten verpflichtet sein, nämlich dann, wenn er das mit dem Vermieter ausdrück­lich so ausgehandelt hat. Das mag für Gartenlieb­haber interes­sant klingen, ist aber riskant. Denn das Fällen eines Baumes oder die Reparatur eines defekten Gartenzaunes können teuer werden.

Im Zweifel ist die Garten­pflege Vermietersache

Steht im Miet­vertrag nichts zur Garten­arbeit, ist die Garten­pflege Vermietersache. Das gilt auch dann, wenn der Mieter den Garten ausdrück­lich nutzen darf. Sieht der Miet­vertrag vor, dass der Mieter die „Kosten der Garten­pflege“ zu tragen hat, darf der Vermieter die regel­mäßig entstehenden Pflege­kosten allerdings als Betriebs­kosten auf den Mieter umlegen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.03.2015 um 09:47 Uhr
    Kauf eines Rasenmähers

    @Parabiose: Steht im Wohnungsmietvertrag „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“ übernimmt dieser auch die damit zusammenhängenden Kosten, wie zum Beispiel den Kauf und die Wartung eines Rasenmähers. Stellt der Vermieter die Geräte zur Verfügung, ist die laufende Instandhaltung und Instandsetzung ebenfalls Sache des Mieters, es sei denn, dass die Parteien hierfür weiterhin die Zuständigkeit des Vermieters vereinbart haben. Steht im Wohnungsmietvertrag nichts zur Übertragung der Gartenpflege an den Mieter, bezahlt der Vermieter die Kosten. Bei der Miete eines Einfamilienhauses mit Garten gehört die Gartennutzung auch ohne gesonderte Vereinbarung zum Mietvertrag. (maa)

  • parabiose am 08.03.2015 um 18:11 Uhr
    Kauf eines Rasenmähers durch den Mieter...?

    Ist der Kauf und die jährliche Wartung eines Rasenmähers die Sache des Mieters, wenn dies im Mietvertrag aufgeführt ist...?

  • Bettina212 am 24.03.2014 um 12:43 Uhr
    Wir brauchen nicht!

    Bei unserer Wohngesellschaft ,sind Gärtner angestellt,wir brauchen nicht selber -zum Glück ,ich habe keinen grünen Daumen!!