
Gefällt. Steht im Vertrag keine klare Regelung, dürfen Mieter sägen.
Steht im Mietvertrag für ein Haus nur, dass die Gartenpflege Sache des Mieters ist, gehört dazu nicht nur die Pflicht, Bäume zu fällen, wenn sie schadhaft sind, sondern auch das Recht, sie allein deshalb zu entfernen, weil sie dem Mieter nicht gefallen. In Berlin hatte ein Vermieter zum Thema Gartenpflege nichts Konkretes in den Vertrag geschrieben, sondern die Arbeiten einfach auf den Mieter abgewälzt. Der hatte später mehrere Bäume gefällt. Das durfte er, urteilte das Landgericht Berlin (Az. 67 S 100/19).
Zwar sei es Mietern üblicherweise nicht erlaubt, ohne Zustimmung des Vermieters größere Pflanzen zu entfernen. Doch wenn der Mietvertrag in diesem Punkt unklar ist, geht diese Unklarheit zu Lasten des Vermieters. Schließlich habe er die Möglichkeit gehabt, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass nachhaltige Änderungen der Gartengestaltung nur mit seiner Zustimmung erlaubt sein sollen. In dem Fall wären Mieter daran gebunden, betonte das Gericht.