
Mieter müssen nicht zur Heckenschere greifen, wenn sie die Gartenpflege übernehmen.
„Gartenpflege übernimmt der Mieter“- so eine Klausel im Mietvertrag verpflichtet den Mieter nur zu einfachen Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Entfernen von Laub. Um das Schneiden von Bäumen und Sträuchern muss sich der Vermieter selbst kümmern, entschied das Amtsgericht Würzburg (Az. 13 C 779/17).
Im Mietvertrag war nicht festgelegt, welche Arbeiten die Gartenpflege umfassen sollte. Nachdem der Vermieter den Mieter vergeblich aufgefordert hatte, Bäume, Sträucher und Hecken zu schneiden, beauftragte er damit eine Gartenbaufirma. Die Kosten von 1 300 Euro verlangte er vom Mieter zurück.
Zu Unrecht, urteilte das Gericht. Solange der Garten nicht zu verwahrlosen drohe, könne der Vermieter keine Vorschriften machen, wie der Mieter den Garten zu pflegen habe.