
Rasen. Sind Mieter für den Garten zuständig, müssen sie auch mähen.
Mietshäuser mit Garten sind begehrt. Doch nicht selten kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über Nutzung und Pflege. Was ist im mitgemieteten Garten erlaubt? Und wie müssen Mieter ihn pflegen? test.de erklärt, welche Rechte und Pflichten Mieter haben.
Stillschweigend Nutzungsrecht erworben
Wer in ein Einfamilienhaus zieht, hat den Garten am Haus grundsätzlich mitgemietet. Bewohnern eines Mehrfamilienhauses kommt er zugute, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Steht dort nichts, nutzen die Mieter den Garten aber jahrelang, ohne dass der Eigentümer dem widerspricht, haben sie damit womöglich stillschweigend ein Nutzungsrecht erworben (Amtsgericht Gießen, Az. 48 C 2699/92).
Eigene Spielgeräte aufstellen
Dürfen die Hausbewohner in den Garten, haben sie viel Freiraum. Kinder können dort spielen und Freunde mitbringen. Auch Gartenmöbel oder ein Sandkasten darf aufgestellt werden. Zieht der Besitzer aus, hat er die Dinge abzubauen. In der Regel darf auch gegrillt und gefeiert werden. Ist die Gartennutzung erlaubt, dürfen Mieter Blumen pflanzen. Wer kleine Bäume oder Sträucher setzen möchte, spricht das besser vorher mit dem Hausherrn ab. Sträucher und Bäume zu entfernen, die zuvor vom Vermieter gepflanzt wurden, ist ohne Erlaubnis nicht gestattet.
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Gartenpflege zuständig
Wenn im Vertrag nichts anderes steht, ist der Vermieter für alle Arbeiten im Garten zuständig. Nicht selten aber wollen die Bewohner das übernehmen und treffen mit dem Vermieter eine Regelung. Steht im Vertrag ein allgemeiner Satz wie „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, hat er nur einfache Arbeiten zu erledigen. Das sind Tätigkeiten, die sich ohne große Kosten und Fachkenntnisse bewerkstelligen lassen, wie Rasenmähen, Unkrautjäten und Laubbeseitigen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 10 U 70/04). Hat der Vermieter den Garten eines Mehrfamilienhauses nur einem Bewohner zugesprochen, etwa dem im Erdgeschoss, ist nur dieser zur Gartenarbeit verpflichtet.
Umfangreichere Arbeiten können teuer werden
Umfangreichere Arbeiten wie das Vertikutieren und Düngen des Rasens oder das Fällen eines Baumes sind dann Aufgabe des Vermieters. Im Einzelfall kann der Mieter auch zu umfangreicheren Arbeiten verpflichtet sein – dann, wenn er es mit dem Vermieter ausdrücklich so ausgehandelt hat. Aber Vorsicht: Das Fällen eines Baumes oder die Reparatur eines defekten Gartenzauns können teuer werden.
Mieter darf den Garten nicht verwildern lassen
Der Hauseigentümer kann dem Mieter nicht im Detail vorschreiben, wie oft er den Rasen mähen und das Laub harken muss. Der Nutzer darf den Garten aber nicht verwildern lassen. Kommt es doch dazu, kann der Vermieter ihm die Gartenpflege wieder entziehen und eine Firma damit betrauen. Die Ausgaben haben in der Regel die Mieter als Betriebskosten zu tragen.
Wer muss sich um den Rasenmäher kümmern?
Ist die Gartenpflege Mietersache und stellt der Eigentümer Geräte wie einen Rasenmäher nicht zur Verfügung, müssen die Bewohner sich diese Dinge auf eigene Kosten besorgen und sie auch instand halten. Bietet der Vermieter seine Gartengeräte an, gehen die Reparaturen dennoch auf Kosten der Bewohner. Es sei denn die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass der Vermieter sich kümmert.
Kosten für Gartenbaufirma dürfen umgelegt werden
Mitunter dürfen Mieter den Garten zwar nutzen, aber der Hauseigentümer lässt den Grünbereich von einer Gartenbaufirma bewirtschaften. Diese Kosten darf er auf die Bewohner umlegen, wenn das so im Mietvertrag vereinbart ist. Die Mieter tragen die Pflegekosten sogar dann, wenn der Vermieter die Gartennutzung verboten hat, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 135/03).