
Ein braunes Gartenhaus wirkt wuchtiger als eine offene, bewachsene Laube. © mauritius images / Nora Frei
Eine Wohnungseigentümerin hat vor dem Amtsgericht München durchgesetzt, dass eine Miteigentümerin ihr Gartenhaus in ihrer Wohnanlage wieder abreißen muss. Die Beklagte hatte eine offene Laube entfernt und stattdessen das Haus errichtet. Weder die Teilungserklärung noch ein Beschluss der Eigentümerversammlung habe sie dazu berechtigt, trug die Klägerin vor.
Das Amtsgericht München entschied am 14. Februar 2017 zugunsten der Klägerin. Die Berufung wurde zurückgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig (Az. 484 C 22917/16 WEG).
Vergebens argumentierte die Beklagte, dass das dunkelbraune Haus nur die nach der Gemeinschaftsordnung zulässige Laube ersetze.
Die Richterin sah darin eine erhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds der Münchener Wohnanlage. Im Gegensatz zur grün bewachsenen Laube wirke es groß und wuchtig.
-
- Der Gesetzgeber sieht einen Sanierungsstau in Wohnungseigentumsanlagen. Er hat das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) daher stark verändert. Die neuen Regeln gelten ab...
-
- Millionen Menschen erholen sich im Schrebergarten oder im Mietgarten. Hier erfahren Sie die wichtigsten Regeln für Kleingärtner und finden Tipps zur Gartensuche.
-
- Wenn die Teilungserklärung es vorsieht, müssen Eigentümer einer Wohnung allein für die Instandhaltung von Balkonen, Loggien und ähnlichem Gemeinschaftseigentum zahlen,...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.