Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte

Zoff um die Zusatz­garantie

7

Kunden berichten über ihre Erfahrungen mit Elektronik­garan­tien. Mit dem Reparatur­kosten­schutz sind viele zufrieden. Der Diebstahl­schutz kommt bei den Verbrauchern allerdings nicht gut weg.

Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte Testergebnisse für 43 Garantieverlängerungen 12/2015

Streit um Diebstahl

Dominique Schaal hat noch einmal Glück gehabt. Die 21-jährige Studentin konnte sich erfolg­reich gegen den Kölner Versicherer Axa durch­setzen. Aber leicht war es nicht. Im März 2013 hatte Schaal die Handy­versicherung „MyPro­tect“ beim Berliner Versicherungs­makler Assona abge­schlossen. Versicherer bei „MyPro­tect“ ist die Axa. Während eines Aufenthalts in Israel wird Dominique Schaal im Februar 2014 bei einem Konzert in Tel Aviv das iPhone aus ihrer Hand­tasche gestohlen. Nach den damaligen Bedingungen von „MyPro­tect“ muss die junge Frau bei Diebstahl als Selbst­behalt 25 Prozent des Zeit­werts ihres Handys selbst tragen. Dominique Schaal kann also nur noch 450 Euro bekommen. Doch selbst die erhält sie nicht. Dominique Schaal zieht vor Gericht. Im Verfahren beruft sich die Axa auf diese Klausel in den Bedingungen: Versicherungs­schutz besteht nur, wenn das Gerät „in persönlichem Gewahr­sam sicher mitgeführt wird“. Schaal habe das Gerät nicht sicher mit sich geführt, als sie das Handy während des Konzerts in ihrer Umhängetasche hatte. Doch das Amts­gericht stellt sich am Ende auf die Seite der jungen Frau. Noch im laufenden Verfahren erklärt der Richter, dass er die Diebstahl­klausel für unwirk­sam hält. Darauf­hin erklärt sich die Axa doch zur Zahlung bereit und erkennt ihre Forderung von 450 Euro an (Amts­gericht Köln, Az. 142 C 265/14). Dominique Schaals Anwalt, Oliver Kloth aus Teningen, vermutet, dass die Axa mit dem Anerkennt­nis ein Urteil verhindern wollte, auf das sich andere Verbraucher berufen können.

Kein Schutz beim Sport

Die strenge Diebstahl­klausel der Axa findet sich so und ähnlich auch in Zusatz­garan­tien von Cyberport, Euronics (AmTrust Interna­tional), Media Markt, Saturn und Medimax. Handy oder Notebook dürfen die Besitzer eigentlich nie aus den Augen lassen. Bleibt das Handy etwa beim Sport in einer Tasche in der Umkleidekabine, ist es schon nicht mehr versichert. Wenn solche Alltags­situationen unver­sichert sind, fragt sich, was der Diebstahl­schutz über­haupt taugt.

Nur Zeit­wert­ersatz

Manfred West­phal hat vor einigen Jahren bei Media Markt einen Flach­bild­fernseher für 800 Euro und die Plus­Garantie für zusätzlich 100 Euro gekauft. Im fünften Jahr nach Kauf ging der Fernseher kaputt – laut Media Markt ein Totalschaden. Für diesen Fall sahen die Garan­tiebedingungen der Plus­Garantie als Erstattung noch 40 Prozent vom Kauf­preis vor. Die 320 Euro von Media Markt reichten natürlich nicht, um sich einen Ersatz-Fernseher in der 800-Euro-Kategorie zu kaufen. West­phal musste den Rest drauf­legen. Inzwischen hat Media Markt seine Garan­tieprodukte erheblich verbessert. Die Plus­Garantie bezahlt heute bei Totalschaden entweder ein Neugerät oder erstattet 100 Prozent des Kauf­preises (Tabelle Garantieverlängerung 12/2015).

Probleme mit dem Akku

Der freiberufliche Fotograf Johannes Backes ist zufrieden. Für sein Macbook hatte er eine Garan­tieverlängerung von Apple abge­schlossen. Kurz vor Ende der Garan­tiezeit verformte sich der Akku des Geräts – ein Produkt­fehler. Apple tauschte den Akku anstands­los aus. Lässt das Stromspeicher­vermögen eines Akkus nach, kann es sich allerdings auch um Verschleiß handeln. Dieser ist bei einfachen Garan­tieverlängerungen (Tabelle Garantieverlängerung 12/2015) in der Regel nicht versichert. Ausnahme: Bei der Plus­Garantie von Media Markt und Saturn ist Akku­verschleiß versichert. Apple hat diesen Schutz für Mac-Rechner inzwischen in den AppleCare Protection Plan aufgenommen.

Auffällig positiv: Wert­garantie

„Zu meinem Glück hatte ich eine Wert­garantie-Versicherung abge­schlossen..., obwohl ich kein Freund von Versicherungen bin“, so und ähnlich über­schwäng­lich positiv bewerten Teilnehmer der Finanztest-Leser­umfrage die Zusatz­garan­tien der Wert­garantie. Allerdings stellte sich nach einer simplen Internetrecherche heraus, dass diese Kommentare unter anderem von zwei Verkaufs­leitern und einem Regionalleiter der Wert­garantie stammten. In ihren Erfahrungs­berichten fehlte freilich jeder Hinweis auf ihren Job für das Versicherungs­unternehmen.

7

Mehr zum Thema

7 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

EM-Ty am 09.02.2022 um 18:15 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Antefix am 27.11.2015 um 09:58 Uhr
AVB kleingedruckt, aber bitte ohne Denkfallen!

Eigentlich fühlen wir doch beide gleich, @MacUser, nur bei den Versicherungsbedingungen empfinde ich versteckten Bedeutungswettbewerb unter den Schutzanbietern nicht nur als allgemeinschädlich, sondern inzwischen zum Würgen, weil unter den Vertragschließungen auf kleine Übervorteilungen im Versicherungsfall "am Ende" ausgerichtet. Deshalb plädiere ich für einheitliche Grundregeln, z.B. hohe Kostenlatte z.B. bei mitversichertem Fallenlassen oder Verschwinden eines kurzlebigen Smartphones, abhängig vom Zeitabstand zum ersten Versicherungstag. Kundenfreundlichkeit und Versicherungsfreiheit sollten jedenfalls nicht länger "marktwirtschaftliche" Manipulationsmasse sein.

MacUser am 27.11.2015 um 08:49 Uhr
Zufallsschäden und AVB

@Antefix
Was glauben Sie denn passiert mit den Smartphone-Versicherten Kunden, wenn ein neues iPhone rauskomm! Richtig! Das zwischenzeitlich völlig alte, unbrauchbare Smartphone ist heruntergefallen. Ups! Den Betrug dürfen alle anderen ehrlichen Versicherungsnehmer mitzahlen.
Was sollen einheitliche Regelwerke (ich denke, Sie meinen AVB) bewirken? Letztendlich gibt es Vertragsfreiheit, Sie können heute auf dem Markt frei wählen. Wollen Sie dies aufgeben? Zudem die Schadenregulierung trotz AVB immer noch sehr individuell gehandhabt wird. Wo der eine "günstigere" Versicherer alles ablehnt (irgendwoher muss ja die Ersparnis kommen), reguliert der andere Versicherer halt ein wenig kundenfreundlicher.

Antefix am 24.11.2015 um 15:54 Uhr
Beweislastumkehr / verweigerte Schadenminderung...

werden mit einer Zusatzversicherung also nicht unbedingt aufgehoben. Könnte mir sogar vorstellen, dass vermeintlich ganz pfiffige Elektronikspielzeugbesitzer etc. ihren Liebling nach Auslauf der Gewährleistung ganz zufällig überfordern oder diebstählen lassen, um ihre abgeschlossene 'ZuVer' mal zu testen. Oder wenigstens nicht umsonst bezahlt zu haben, wenn's ein niegelnagelneues Ersatzgerät od. -modell geben könnte: Denn welcher Markenbetrieb will sich mit 'Rebuilt' or 'Refurbished'-Ware seine schnellebigen Markenkonsumer vergraulen? - Ach, hier lesen auch ganz ehrliche ShitstormCreaters? Eben, und das wissen auch die Spezialversicherer und der mit allen Wassern gewaschene Prof. Dr. Hirsch als deren Ombudsmann. Deshalb tut sich die Nachweispflicht 438 BGB nach 115 Jahren Existenz heutzutage auch so schwer. Weshalb ich Verbraucherschützern empfehle, sich (z.B. bei BuMin Justiz) dafür stark zu machen, dass sich alle Spezialversicherer über einheitliche Norm- und Regelwerke einigen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2015 um 13:47 Uhr
Beweislastumkehr

@MacUser: Es sind nur sehr wenige Zusatzgarantien, die nach einem Totalverlust bzw.- schaden tatsächlich ein Neugerät geben oder 100 Prozent vom Kaufpreis erstatten. Erhält der Verbraucher diese Garantie, so ist dies ein klarer Vorteil für ihn. Steht der Anspruch auf das Neugerät in den Garantiebedingungen und weigert sich der Garantiegeber dennoch, das Neugerät zu stellen, kann sich der Kunden effektiv wehren: indem er sich etwa an die kostenfreie Schlichtungsstelle der Versicherungen wendet (versicherungsombudsmann.de; sofern Garantiegeber ein Versicherer ist) oder vor Gericht zieht. Die (wenigen) Zusatzgarantien, die dem Kunden im Kleingedruckten explizit einen Anspruch auf ein Neugerät bzw. 100 Prozent vom Kaufpreis zugestehen, sind in den Test-Tabellen positiv hervorgehoben. Allerdings bekommt der Kunde nicht in jedem Versicherungsfall ein Neugerät. Hat das Gerät einen reparablen Effekt, zahlt der Garantiegeber die Reparaturkosten. Nur wenn ein Totalschaden (Gerät irreparabel defekt) bzw. Totalverlust (Diebstahl) eingetreten ist, kommt ein Neugerät/100 Prozent vom Kaufpreis in Frage. (dda)