Wie reklamiere ich, wenn ich eine Zusatzgarantie für ein Elektrogerät abgeschlossen habe? Welche Fristen gelten? Und was unterscheidet eigentlich eine Garantie von der Gewährleistung? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Wenn Sie noch mehr zu den Käuferrechten wissen wollen: Sie finden auf test.de umfangreiche FAQ zum Thema Garantie und Reklamation.
Testergebnisse für 43 Garantieverlängerungen 12/2015
Wie reklamiere ich, wenn ich eine Zusatzgarantie für ein Elektrogerät abgeschlossen habe?
Weil die Beweissituation in den ersten sechs Monaten nach Kauf für private Käufer so günstig ist, sollten Sie Produktfehler immer zuerst beim Verkäufer reklamieren, auch wenn Sie eine Zusatzgarantie bezahlt haben. Zeigt sich ein Produktfehler ab dem siebten Monat nach Kauf, sollten Sie die Zusatzgarantie in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zur Herstellergarantie sichern etwa einige erweiterte Garantieverlängerungen auch Verschleißschäden mit ab. Wenn Sie eine Garantieverlängerung abgeschlossen haben, die erst nach dem Ablauf der Herstellergarantie beginnt, stellt sich die Frage der Reihenfolge nicht. Dann müssen Sie zuerst auf die Herstellergarantie zurückgreifen.
Wie lange kann ich überhaupt beim Händler reklamieren?
Haben Sie beim Händler Neuware gekauft, beträgt die Frist zwei Jahre. Bei Gebrauchtware ist es mindestens ein Jahr. Ausnahmen nach dem Motto „Bei diesen Geräten gelten Sonderfristen“ gibt es nicht.
Welche Rechte bietet die Gewährleistung vom Händler?
Die Gewährleistungsrechte haben Sie zwei Jahre lang gegen den Händler. Von ihm können Sie bei Mängeln Nachbesserung in Form von Umtausch oder Reparatur verlangen. Klappt das nicht, können Sie den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten und mitunter Schadenersatz verlangen.
Sind Gewährleistung und Garantie nicht dasselbe?
Nein. Garantien sind freiwillige Zusatzleistungen, meist vom Hersteller, nicht vom Händler. Oft enthalten sie das Versprechen, dass die Ware oder Einzelteile eine Zeitlang halten. Käufern mit Garantie stehen üblicherweise Reparatur oder Umtausch zu.
Kann ich zwischen Garantie und Gewährleistungsrechten wählen?
Ja. Der Händler darf Sie bei einer Reklamation nicht abwimmeln und etwa auf die Garantie des Herstellers verweisen. Lassen Sie es sich schriftlich geben, wenn der Verkäufer von Gewährleistung prinzipiell nichts wissen will. Sie können den Kauf dann sofort rückgängig machen.
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- Für welche Mängel haften Händler? Welche Rechte haben Käufer, wenn der Verkäufer defekte Ware nicht repariert? test.de beantwortet Fragen zu Garantie und Gewährleistung.
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- Häufig bekommen Kunden beim Handy- oder Tabletkauf eine Versicherung angeboten. Sie lohnt längst nicht immer, denn der Schutz hat viele Lücken.
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- Je nachdem, ob Sie im Laden oder online einkaufen, gelten unterschiedliche Regeln für Umtausch und Widerruf. Wir sagen, was zu beachten ist und wann es Geld zurück gibt.
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Lenovo/Medion hat die Reparatur einer defekten Kamera am Laptop verweigert wenn nicht gleichzeitig kostenpflichtig der USB C Port „repariert“ wird. Dieser USB Port ist um 1 mm nach unten verbogen aber voll funktionstüchtig. Die Gesamtreparatur soll über 300 € kosten bei einem ursprünglich Anschaffungswert von 500 € vor drei Jahren.
Saturn hat zwar freundlich (aber hilflos) versucht bei Lenovo die Teilreparatur zu erreichen, aber die haben sich quer gestellt. Da ich das Gerät über Saturn eingeschickt habe hat Lenovo jegliche Auskunft mir gegenüber verweigert. Wenn man auf die Google Bewertungen der Lenovo/Medion Reparaturstelle in Essen schaut merkt man dass diese Masche zu sein scheint.
Erkenntnis: ein Geschäft mit einem Ansprechpartner Vorort gibt keinerlei Vorteil. Die Anschlussgarantie enthält Klauseln die diese quasi wirkungslos machen.
Der nächste Laptop wird „konfiguriert“ damit ich defekte Komponenten tauschen/ upgraden kann. Ist wesentlich günstiger und ohne verarsche.
Eigentlich fühlen wir doch beide gleich, @MacUser, nur bei den Versicherungsbedingungen empfinde ich versteckten Bedeutungswettbewerb unter den Schutzanbietern nicht nur als allgemeinschädlich, sondern inzwischen zum Würgen, weil unter den Vertragschließungen auf kleine Übervorteilungen im Versicherungsfall "am Ende" ausgerichtet. Deshalb plädiere ich für einheitliche Grundregeln, z.B. hohe Kostenlatte z.B. bei mitversichertem Fallenlassen oder Verschwinden eines kurzlebigen Smartphones, abhängig vom Zeitabstand zum ersten Versicherungstag. Kundenfreundlichkeit und Versicherungsfreiheit sollten jedenfalls nicht länger "marktwirtschaftliche" Manipulationsmasse sein.
@Antefix
Was glauben Sie denn passiert mit den Smartphone-Versicherten Kunden, wenn ein neues iPhone rauskomm! Richtig! Das zwischenzeitlich völlig alte, unbrauchbare Smartphone ist heruntergefallen. Ups! Den Betrug dürfen alle anderen ehrlichen Versicherungsnehmer mitzahlen.
Was sollen einheitliche Regelwerke (ich denke, Sie meinen AVB) bewirken? Letztendlich gibt es Vertragsfreiheit, Sie können heute auf dem Markt frei wählen. Wollen Sie dies aufgeben? Zudem die Schadenregulierung trotz AVB immer noch sehr individuell gehandhabt wird. Wo der eine "günstigere" Versicherer alles ablehnt (irgendwoher muss ja die Ersparnis kommen), reguliert der andere Versicherer halt ein wenig kundenfreundlicher.
werden mit einer Zusatzversicherung also nicht unbedingt aufgehoben. Könnte mir sogar vorstellen, dass vermeintlich ganz pfiffige Elektronikspielzeugbesitzer etc. ihren Liebling nach Auslauf der Gewährleistung ganz zufällig überfordern oder diebstählen lassen, um ihre abgeschlossene 'ZuVer' mal zu testen. Oder wenigstens nicht umsonst bezahlt zu haben, wenn's ein niegelnagelneues Ersatzgerät od. -modell geben könnte: Denn welcher Markenbetrieb will sich mit 'Rebuilt' or 'Refurbished'-Ware seine schnellebigen Markenkonsumer vergraulen? - Ach, hier lesen auch ganz ehrliche ShitstormCreaters? Eben, und das wissen auch die Spezialversicherer und der mit allen Wassern gewaschene Prof. Dr. Hirsch als deren Ombudsmann. Deshalb tut sich die Nachweispflicht 438 BGB nach 115 Jahren Existenz heutzutage auch so schwer. Weshalb ich Verbraucherschützern empfehle, sich (z.B. bei BuMin Justiz) dafür stark zu machen, dass sich alle Spezialversicherer über einheitliche Norm- und Regelwerke einigen.
@MacUser: Es sind nur sehr wenige Zusatzgarantien, die nach einem Totalverlust bzw.- schaden tatsächlich ein Neugerät geben oder 100 Prozent vom Kaufpreis erstatten. Erhält der Verbraucher diese Garantie, so ist dies ein klarer Vorteil für ihn. Steht der Anspruch auf das Neugerät in den Garantiebedingungen und weigert sich der Garantiegeber dennoch, das Neugerät zu stellen, kann sich der Kunden effektiv wehren: indem er sich etwa an die kostenfreie Schlichtungsstelle der Versicherungen wendet (versicherungsombudsmann.de; sofern Garantiegeber ein Versicherer ist) oder vor Gericht zieht. Die (wenigen) Zusatzgarantien, die dem Kunden im Kleingedruckten explizit einen Anspruch auf ein Neugerät bzw. 100 Prozent vom Kaufpreis zugestehen, sind in den Test-Tabellen positiv hervorgehoben. Allerdings bekommt der Kunde nicht in jedem Versicherungsfall ein Neugerät. Hat das Gerät einen reparablen Effekt, zahlt der Garantiegeber die Reparaturkosten. Nur wenn ein Totalschaden (Gerät irreparabel defekt) bzw. Totalverlust (Diebstahl) eingetreten ist, kommt ein Neugerät/100 Prozent vom Kaufpreis in Frage. (dda)