Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte

Problemfall Apple: Nur ein Jahr Garantie

7

Apple-Fans haben ein Problem. Apple gibt auf seine Produkte nur ein Jahr Garantie. Im zweiten Jahr nach Kauf steht der Kunde also ohne Garan­tieschutz da. Zufäl­lig bietet Apple selbst Zusatz­garan­tien an, welche diese Schutz­lücke schließen.

Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte Testergebnisse für 43 Garantieverlängerungen 12/2015

Protection Plan für Mac

Für Besitzer von Apple-Rechnern gibt es den „AppleCare Protection Plan“. Der Kunde erhält bis zu drei Jahre Schutz bei Produkt­fehlern. Schäden durch einen Sturz sind nicht versichert. Nach unserem Test hat Apple den Plan um den Schutz bei Akku­verschleiß erweitert. In unserem Beispielfall kostet der dreijäh­rige Schutz allerdings 249 Euro und gehört damit zu den teuersten Garan­tieverlängerungen im Test.

AppleCare+ für iPhone und iPad

Nutzer eines iPad oder iPhone können AppleCare+ kaufen. Garan­tiert sind zwei Jahre Schutz etwa bei Unfällen und Akkuschäden. Geht das iPad etwa bei einem Sturz oder durch Flüssig­keit kaputt, bezahlt der Versicherer AIG die Reparatur. Ist eine Reparatur nicht möglich, erhält der Kunde ein Ersatz­gerät. Muss ein versichertes Gerät wegen eines Produkt­mangels zur Reparatur, sieht sich die AIG nicht in der Pflicht. Nach den AIG-Versicherungs­bedingungen ist dafür der Händler verantwort­lich oder in der Lauf­zeit von AppleCare+ Apple selbst. Erst nach mehr­maliger Nach­frage bestätigte Apple seine Verantwort­lich­keit im Rahmen von AppleCare+ für Gerätemängel wie etwa einen defekten Laut­sprecher oder Home-Button. Die Preise für AppleCare+ sind nach dem Test gestiegen: Besitzer des neuen iPhone 6s zahlen für den zweijäh­rigen Schutz inzwischen 149 Euro und tragen im Schadens­fall nun einen Selbst­behalt von 99 Euro.

7

Mehr zum Thema

7 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

EM-Ty am 09.02.2022 um 18:15 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Antefix am 27.11.2015 um 09:58 Uhr
AVB kleingedruckt, aber bitte ohne Denkfallen!

Eigentlich fühlen wir doch beide gleich, @MacUser, nur bei den Versicherungsbedingungen empfinde ich versteckten Bedeutungswettbewerb unter den Schutzanbietern nicht nur als allgemeinschädlich, sondern inzwischen zum Würgen, weil unter den Vertragschließungen auf kleine Übervorteilungen im Versicherungsfall "am Ende" ausgerichtet. Deshalb plädiere ich für einheitliche Grundregeln, z.B. hohe Kostenlatte z.B. bei mitversichertem Fallenlassen oder Verschwinden eines kurzlebigen Smartphones, abhängig vom Zeitabstand zum ersten Versicherungstag. Kundenfreundlichkeit und Versicherungsfreiheit sollten jedenfalls nicht länger "marktwirtschaftliche" Manipulationsmasse sein.

MacUser am 27.11.2015 um 08:49 Uhr
Zufallsschäden und AVB

@Antefix
Was glauben Sie denn passiert mit den Smartphone-Versicherten Kunden, wenn ein neues iPhone rauskomm! Richtig! Das zwischenzeitlich völlig alte, unbrauchbare Smartphone ist heruntergefallen. Ups! Den Betrug dürfen alle anderen ehrlichen Versicherungsnehmer mitzahlen.
Was sollen einheitliche Regelwerke (ich denke, Sie meinen AVB) bewirken? Letztendlich gibt es Vertragsfreiheit, Sie können heute auf dem Markt frei wählen. Wollen Sie dies aufgeben? Zudem die Schadenregulierung trotz AVB immer noch sehr individuell gehandhabt wird. Wo der eine "günstigere" Versicherer alles ablehnt (irgendwoher muss ja die Ersparnis kommen), reguliert der andere Versicherer halt ein wenig kundenfreundlicher.

Antefix am 24.11.2015 um 15:54 Uhr
Beweislastumkehr / verweigerte Schadenminderung...

werden mit einer Zusatzversicherung also nicht unbedingt aufgehoben. Könnte mir sogar vorstellen, dass vermeintlich ganz pfiffige Elektronikspielzeugbesitzer etc. ihren Liebling nach Auslauf der Gewährleistung ganz zufällig überfordern oder diebstählen lassen, um ihre abgeschlossene 'ZuVer' mal zu testen. Oder wenigstens nicht umsonst bezahlt zu haben, wenn's ein niegelnagelneues Ersatzgerät od. -modell geben könnte: Denn welcher Markenbetrieb will sich mit 'Rebuilt' or 'Refurbished'-Ware seine schnellebigen Markenkonsumer vergraulen? - Ach, hier lesen auch ganz ehrliche ShitstormCreaters? Eben, und das wissen auch die Spezialversicherer und der mit allen Wassern gewaschene Prof. Dr. Hirsch als deren Ombudsmann. Deshalb tut sich die Nachweispflicht 438 BGB nach 115 Jahren Existenz heutzutage auch so schwer. Weshalb ich Verbraucherschützern empfehle, sich (z.B. bei BuMin Justiz) dafür stark zu machen, dass sich alle Spezialversicherer über einheitliche Norm- und Regelwerke einigen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2015 um 13:47 Uhr
Beweislastumkehr

@MacUser: Es sind nur sehr wenige Zusatzgarantien, die nach einem Totalverlust bzw.- schaden tatsächlich ein Neugerät geben oder 100 Prozent vom Kaufpreis erstatten. Erhält der Verbraucher diese Garantie, so ist dies ein klarer Vorteil für ihn. Steht der Anspruch auf das Neugerät in den Garantiebedingungen und weigert sich der Garantiegeber dennoch, das Neugerät zu stellen, kann sich der Kunden effektiv wehren: indem er sich etwa an die kostenfreie Schlichtungsstelle der Versicherungen wendet (versicherungsombudsmann.de; sofern Garantiegeber ein Versicherer ist) oder vor Gericht zieht. Die (wenigen) Zusatzgarantien, die dem Kunden im Kleingedruckten explizit einen Anspruch auf ein Neugerät bzw. 100 Prozent vom Kaufpreis zugestehen, sind in den Test-Tabellen positiv hervorgehoben. Allerdings bekommt der Kunde nicht in jedem Versicherungsfall ein Neugerät. Hat das Gerät einen reparablen Effekt, zahlt der Garantiegeber die Reparaturkosten. Nur wenn ein Totalschaden (Gerät irreparabel defekt) bzw. Totalverlust (Diebstahl) eingetreten ist, kommt ein Neugerät/100 Prozent vom Kaufpreis in Frage. (dda)