Testergebnisse für 43 Garantieverlängerungen 12/2015
Einfache Garantieverlängerung. Einfache Garantieverlängerungen bieten über die Laufzeit der Herstellergarantie hinaus Schutz, wenn Ihr Elektrogerät wegen eines Produktmangels repariert werden muss (Tabelle Garantieverlängerung 12/2015). Eine günstige einfache Garantieverlängerung mit Schutz ab Kauf ist etwa die „48 Monate Langzeit-Garantie“ von Conrad Electronic. Die „PlusGarantie“ von Media Markt und Saturn gewährt Kunden ebenfalls Schutz bereits ab Kauf und bezahlt bei einem Totalschaden sogar ein Neugerät oder 100 Prozent des Kaufpreises.
Erweiterte Garantieverlängerung. Erweiterte Garantieverlängerungen versprechen nicht nur Schutz bei Produktmängeln, sondern etwa auch bei Schäden, die durch Stürze oder Flüssigkeit entstehen. Manche bieten zudem Diebstahlschutz. Oft haben die erweiterten Garantieverlängerungen aber Haken wie einen Selbstbehalt im Schadensfall oder strenge Diebstahlregeln (Tabelle Garantieverlängerung 12/2015). Eine günstige erweiterte Garantieverlängerung ohne Selbstbehalt ist der „Geräteschutz“ von Amazon.
Vertrag widerrufen. Haben Sie eine Garantie gekauft und es sich nun anders überlegt, können Sie sie meist innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
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Kommentar vom Autor gelöscht.
Eigentlich fühlen wir doch beide gleich, @MacUser, nur bei den Versicherungsbedingungen empfinde ich versteckten Bedeutungswettbewerb unter den Schutzanbietern nicht nur als allgemeinschädlich, sondern inzwischen zum Würgen, weil unter den Vertragschließungen auf kleine Übervorteilungen im Versicherungsfall "am Ende" ausgerichtet. Deshalb plädiere ich für einheitliche Grundregeln, z.B. hohe Kostenlatte z.B. bei mitversichertem Fallenlassen oder Verschwinden eines kurzlebigen Smartphones, abhängig vom Zeitabstand zum ersten Versicherungstag. Kundenfreundlichkeit und Versicherungsfreiheit sollten jedenfalls nicht länger "marktwirtschaftliche" Manipulationsmasse sein.
@Antefix
Was glauben Sie denn passiert mit den Smartphone-Versicherten Kunden, wenn ein neues iPhone rauskomm! Richtig! Das zwischenzeitlich völlig alte, unbrauchbare Smartphone ist heruntergefallen. Ups! Den Betrug dürfen alle anderen ehrlichen Versicherungsnehmer mitzahlen.
Was sollen einheitliche Regelwerke (ich denke, Sie meinen AVB) bewirken? Letztendlich gibt es Vertragsfreiheit, Sie können heute auf dem Markt frei wählen. Wollen Sie dies aufgeben? Zudem die Schadenregulierung trotz AVB immer noch sehr individuell gehandhabt wird. Wo der eine "günstigere" Versicherer alles ablehnt (irgendwoher muss ja die Ersparnis kommen), reguliert der andere Versicherer halt ein wenig kundenfreundlicher.
werden mit einer Zusatzversicherung also nicht unbedingt aufgehoben. Könnte mir sogar vorstellen, dass vermeintlich ganz pfiffige Elektronikspielzeugbesitzer etc. ihren Liebling nach Auslauf der Gewährleistung ganz zufällig überfordern oder diebstählen lassen, um ihre abgeschlossene 'ZuVer' mal zu testen. Oder wenigstens nicht umsonst bezahlt zu haben, wenn's ein niegelnagelneues Ersatzgerät od. -modell geben könnte: Denn welcher Markenbetrieb will sich mit 'Rebuilt' or 'Refurbished'-Ware seine schnellebigen Markenkonsumer vergraulen? - Ach, hier lesen auch ganz ehrliche ShitstormCreaters? Eben, und das wissen auch die Spezialversicherer und der mit allen Wassern gewaschene Prof. Dr. Hirsch als deren Ombudsmann. Deshalb tut sich die Nachweispflicht 438 BGB nach 115 Jahren Existenz heutzutage auch so schwer. Weshalb ich Verbraucherschützern empfehle, sich (z.B. bei BuMin Justiz) dafür stark zu machen, dass sich alle Spezialversicherer über einheitliche Norm- und Regelwerke einigen.
@MacUser: Es sind nur sehr wenige Zusatzgarantien, die nach einem Totalverlust bzw.- schaden tatsächlich ein Neugerät geben oder 100 Prozent vom Kaufpreis erstatten. Erhält der Verbraucher diese Garantie, so ist dies ein klarer Vorteil für ihn. Steht der Anspruch auf das Neugerät in den Garantiebedingungen und weigert sich der Garantiegeber dennoch, das Neugerät zu stellen, kann sich der Kunden effektiv wehren: indem er sich etwa an die kostenfreie Schlichtungsstelle der Versicherungen wendet (versicherungsombudsmann.de; sofern Garantiegeber ein Versicherer ist) oder vor Gericht zieht. Die (wenigen) Zusatzgarantien, die dem Kunden im Kleingedruckten explizit einen Anspruch auf ein Neugerät bzw. 100 Prozent vom Kaufpreis zugestehen, sind in den Test-Tabellen positiv hervorgehoben. Allerdings bekommt der Kunde nicht in jedem Versicherungsfall ein Neugerät. Hat das Gerät einen reparablen Effekt, zahlt der Garantiegeber die Reparaturkosten. Nur wenn ein Totalschaden (Gerät irreparabel defekt) bzw. Totalverlust (Diebstahl) eingetreten ist, kommt ein Neugerät/100 Prozent vom Kaufpreis in Frage. (dda)