Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte Was der teure Schutz leistet

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Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte - Was der teure Schutz leistet

© Thinkstock, Amazon, Saturn, Apple

Wer Schutz für Elektrogeräte kauft, ist bei Mängeln geschützt – mitunter auch bei Sturz und Diebstahl. Nicht jede Garantie über­zeugt.

Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte Testergebnisse für 43 Garantieverlängerungen 12/2015

Schock! Das neue Handy fällt runter und das Display ist zersplittert. Das fürs Studium wichtige Notebook wurde gestohlen. Der teure Kaffee­automat ist nach zwei­einhalb Jahren schon kaputt.

Verkäufer von Elektrogeräten muss das alles nicht kümmern. Für die Schusselig­keiten ihrer Kunden und Diebstahl haften sie nicht. Und ihre gesetzliche Haftung für Produktmängel endet zwei Jahre nach Kauf.

Weil die Elektronikmärkte und Versicherungs­gesell­schaften unsere Ängste um teure Elektronik­artikel kennen, bieten geschulte Verkäufer noch kurz vor dem Gang an die Kasse Zusatz­garan­tien an.

Zu den wichtigen Versicherungen gehören solche Zusatz­garan­tien zwar nicht. Niemand geht pleite, weil sein Handy herunter­gefallen ist oder der Fernseher seinen Geist aufgibt. Dennoch schlafen viele Verbraucher besser mit einer solchen zusätzlichen Absicherung.

Wie aus einer Leser­umfrage von Finanztest und Berichten von Verbraucher­beschwerde­stellen hervorgeht, versprechen sich viele Kunden von solchen Zusatz­garan­tien aber oft mehr, als sie im Schadens­fall tatsäch­lich bringen.

Finanztest hat deshalb die Garan­tien großer Märkte und Onlineshops getestet. Das Ergebnis: Viele Garan­tien sind nicht nur teuer. Sie halten im Klein­gedruckten auch so manch üble Über­raschung parat.

Schutz ohne Zusatz­kosten

Verbraucher haben bei Produktmängeln die zweijäh­rige Gewähr­leistung vom Verkäufer sicher. Oft profitieren sie zusätzlich auch von einer zweijäh­rigen Garantie des Herstel­lers (Tabelle Schutz für Elektrogeräte), und das ohne Zusatz­kosten. Spätestens ab dem dritten Jahr nach dem Gerätekauf haben Kunden also meist keinen Schutz mehr. Den Austausch des defekten Wasch­maschinen­motors müssen sie selbst bezahlen.

Garantie mit Reparatur­kosten­schutz

Hier setzen die von den Fachmärkten angebotenen und oft „Garan­tieverlängerung“ genannten Zusatz­garan­tien an. Einfache Garan­tieverlängerungen sichern Kunden über die ersten zwei Jahre hinaus gegen Reparatur­kosten ab (Tabelle Garantieverlängerung 12/2015). Ist das Gerät nicht mehr zu reparieren oder über­steigen die Reparatur­kosten den Zeit­wert, bekommt der Kunde entweder ein Ersatz­gerät oder den Zeit­wert ausgezahlt.

Unsere Leser­umfrage zeigt: Kunden schließen solche Zusatz­garan­tien zum Beispiel für Geräte wie Wasch­maschinen oder teure Fernseher ab.

Garantie mit erweitertem Schutz

Vor allem für mobile Geräte wie Handys, Tablets oder Notebooks werden außerdem erweiterte Garan­tien angeboten, die neben der Reparatur von Produktmängeln auch Schutz bei Sturz, Flüssig­keits­schäden und Diebstahl versprechen (Tabelle Garantieverlängerung 12/2015). Auch hier gilt: Kann das Gerät noch repariert werden, über­nimmt die Zusatz­garantie die Kosten. Liegt ein Totalschaden vor, gibt es ein Ersatz­gerät oder Geld – manchmal auch nur einen Gutschein.

Fünf Haken in den Bedingungen

Garan­tiegeber ist oftmals nicht der Verkäufer selbst. Die Händler vertreiben Versicherungen zum Beispiel vom Versicherer Ergo (Amazon) oder der Axa (Cyberport). Im Klein­gedruckten unterscheiden sich die Produkte zum Teil stark. Finanztest erklärt, was das Klein­gedruckte bedeutet.

1. Nur Gebraucht­gerät als Ersatz

Bei Totalschäden und nach einem Diebstahl sehen viele Garan­tien als Ersatz ein „gleich­wertiges“ Gerät vor. Da das eigene Gerät ja schon gebraucht war, müssen Kunden beim Ersatz ebenfalls mit einem gebrauchten Gerät rechnen.

Einige wenige Garan­tieverlängerungen heben sich positiv von der Konkurrenz ab: etwa die „Plus­Garantie“ von Media Markt und Saturn, die „Basis Garantie“ von Expert und die „Maxi­Garantie“ von Medimax. Mit diesen Garan­tien können Kunden ein Neugerät bekommen.

2. Selbst­behalt bei Schaden

Einige Versicherer verlangen im Schadens­fall einen Selbst­behalt. Kunden, die den „Extra­Schutz“ bei Cyberport gekauft haben, müssen zum Beispiel 10 Prozent vom Kauf­preis des Elektrogeräts als Selbst­behalt zahlen, wenn ihr Handy etwa wegen eines Sturzes repariert werden muss. Bei einem 800 Euro teuren Handy sind das 80 Euro.

3. Verschleiß nicht mitversichert

Schäden, die durch Verschleiß entstehen, sind über einfache Garan­tieverlängerungen in aller Regel nicht versichert. Von den 30 erweiterten Garan­tieverlängerungen bieten 13 umfassenden Verschleiß­schutz ab Vertrags­beginn. Elf Zusatz­garan­tien versichern Verschleiß gar nicht. Einige bieten nur einge­schränkten Verschleiß­schutz, indem sie zum Beispiel nur bestimmte Geräteteile wie den Akku absichern.*)

4. Verweis auf Hersteller und Verkäufer

Bei vielen Garan­tieverlängerungen beginnt der Schutz erst nach Herstel­lergarantie und der Gewähr­leistung vom Händler, bei Produkt­fehlern also erst ab Jahr drei nach Kauf.

Das kann problematisch werden. Viele Geschäfte verweigern Kunden ab Monat sieben nach Kauf die Reparatur, so eine Unter­suchung der Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen. Wer dann Produkte von Herstel­lern wie Apple besitzt, die nur ein Jahr Herstel­lergarantie anbieten, muss Reparaturen im zweiten Jahr nach dem Kauf möglicher­weise selbst bezahlen.

Einige wenige Garan­tieverlängerungen lösen das Problem, weil sie ohne Wenn und Aber Schutz bereits ab Kauf gewähren: Dazu gehört die „48 Monate Lang­zeit-Garantie“ von Conrad Electronic, die „Plus­Garantie“ von Media Markt und Saturn und der „AppleCare Protection Plan“.

5. Einge­schränkter Diebstahl­schutz

Fünf von acht untersuchten Zusatz­garan­tien mit Diebstahl­schutz schränken den Schutz im Klein­gedruckten so stark ein, dass Kunden zum Beispiel nicht versichert sind, wenn ihnen ein Handy aus einem abge­stellten Ruck­sack gestohlen wird.

Nicht zum Abschluss drängen lassen

Die Mitarbeiter in den Elektromärkten werden zum Teil gut trainiert, um die Käufer auch zum Abschluss der Zusatz­garan­tien zu bewegen. Für die Märkte ist das leicht verdientes Geld. Sie bekommen von den Versicherungs­gesell­schaften Provision.

Aber auch die Mitarbeiter profitieren. Ein ehemaliger Lehr­ling eines Marktes berichtet Finanztest, dass er durch die Zahlungen des Versicherers Wert­garantie sein Lehr­lings­gehalt von 800 Euro um etwa 150 Euro pro Monat aufbessern konnte.

Verbraucher bekommen nicht nur den Verkaufs­druck der Mitarbeiter zu spüren. Für zusätzlichen Druck sorgt, dass die Zusatz­garantie manchmal nur mit dem Gerätekauf abge­schlossen werden kann.

Der Kunde kann also nicht erst das Gerät kaufen und über die Zusatz­garantie zuhause nach­denken. So ist es etwa bei Alternate, Media Markt und Saturn.

Die gute Nach­richt: Wer den Kauf einer Zusatz­garantie bereut, kann ihn in der Regel inner­halb von 14 Tagen widerrufen.

*) Korrigiert am 18.11.2015.

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EM-Ty am 09.02.2022 um 18:15 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Antefix am 27.11.2015 um 09:58 Uhr
AVB kleingedruckt, aber bitte ohne Denkfallen!

Eigentlich fühlen wir doch beide gleich, @MacUser, nur bei den Versicherungsbedingungen empfinde ich versteckten Bedeutungswettbewerb unter den Schutzanbietern nicht nur als allgemeinschädlich, sondern inzwischen zum Würgen, weil unter den Vertragschließungen auf kleine Übervorteilungen im Versicherungsfall "am Ende" ausgerichtet. Deshalb plädiere ich für einheitliche Grundregeln, z.B. hohe Kostenlatte z.B. bei mitversichertem Fallenlassen oder Verschwinden eines kurzlebigen Smartphones, abhängig vom Zeitabstand zum ersten Versicherungstag. Kundenfreundlichkeit und Versicherungsfreiheit sollten jedenfalls nicht länger "marktwirtschaftliche" Manipulationsmasse sein.

MacUser am 27.11.2015 um 08:49 Uhr
Zufallsschäden und AVB

@Antefix
Was glauben Sie denn passiert mit den Smartphone-Versicherten Kunden, wenn ein neues iPhone rauskomm! Richtig! Das zwischenzeitlich völlig alte, unbrauchbare Smartphone ist heruntergefallen. Ups! Den Betrug dürfen alle anderen ehrlichen Versicherungsnehmer mitzahlen.
Was sollen einheitliche Regelwerke (ich denke, Sie meinen AVB) bewirken? Letztendlich gibt es Vertragsfreiheit, Sie können heute auf dem Markt frei wählen. Wollen Sie dies aufgeben? Zudem die Schadenregulierung trotz AVB immer noch sehr individuell gehandhabt wird. Wo der eine "günstigere" Versicherer alles ablehnt (irgendwoher muss ja die Ersparnis kommen), reguliert der andere Versicherer halt ein wenig kundenfreundlicher.

Antefix am 24.11.2015 um 15:54 Uhr
Beweislastumkehr / verweigerte Schadenminderung...

werden mit einer Zusatzversicherung also nicht unbedingt aufgehoben. Könnte mir sogar vorstellen, dass vermeintlich ganz pfiffige Elektronikspielzeugbesitzer etc. ihren Liebling nach Auslauf der Gewährleistung ganz zufällig überfordern oder diebstählen lassen, um ihre abgeschlossene 'ZuVer' mal zu testen. Oder wenigstens nicht umsonst bezahlt zu haben, wenn's ein niegelnagelneues Ersatzgerät od. -modell geben könnte: Denn welcher Markenbetrieb will sich mit 'Rebuilt' or 'Refurbished'-Ware seine schnellebigen Markenkonsumer vergraulen? - Ach, hier lesen auch ganz ehrliche ShitstormCreaters? Eben, und das wissen auch die Spezialversicherer und der mit allen Wassern gewaschene Prof. Dr. Hirsch als deren Ombudsmann. Deshalb tut sich die Nachweispflicht 438 BGB nach 115 Jahren Existenz heutzutage auch so schwer. Weshalb ich Verbraucherschützern empfehle, sich (z.B. bei BuMin Justiz) dafür stark zu machen, dass sich alle Spezialversicherer über einheitliche Norm- und Regelwerke einigen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2015 um 13:47 Uhr
Beweislastumkehr

@MacUser: Es sind nur sehr wenige Zusatzgarantien, die nach einem Totalverlust bzw.- schaden tatsächlich ein Neugerät geben oder 100 Prozent vom Kaufpreis erstatten. Erhält der Verbraucher diese Garantie, so ist dies ein klarer Vorteil für ihn. Steht der Anspruch auf das Neugerät in den Garantiebedingungen und weigert sich der Garantiegeber dennoch, das Neugerät zu stellen, kann sich der Kunden effektiv wehren: indem er sich etwa an die kostenfreie Schlichtungsstelle der Versicherungen wendet (versicherungsombudsmann.de; sofern Garantiegeber ein Versicherer ist) oder vor Gericht zieht. Die (wenigen) Zusatzgarantien, die dem Kunden im Kleingedruckten explizit einen Anspruch auf ein Neugerät bzw. 100 Prozent vom Kaufpreis zugestehen, sind in den Test-Tabellen positiv hervorgehoben. Allerdings bekommt der Kunde nicht in jedem Versicherungsfall ein Neugerät. Hat das Gerät einen reparablen Effekt, zahlt der Garantiegeber die Reparaturkosten. Nur wenn ein Totalschaden (Gerät irreparabel defekt) bzw. Totalverlust (Diebstahl) eingetreten ist, kommt ein Neugerät/100 Prozent vom Kaufpreis in Frage. (dda)