Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte

So haben wir getestet

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Garan­tieverlängerung für Elektrogeräte Testergebnisse für 43 Garantieverlängerungen 12/2015

Im Test

Finanztest hat 13 einfache Garan­tieverlängerungen von großen Elektromärkten und Onlineshops untersucht. Genannt sind Garan­tien, die eine Wasch­maschine oder einen Kaffee­automaten (Kauf­preis 750 Euro), ein Smartphone (500 und 800 Euro) beziehungs­weise ein Notebook (Kauf­preis 1 200 Euro) absichern. Die Garan­tiegeber bezahlen die Reparatur, wenn sich in der Garan­tiezeit ein Material- oder Produktions­fehler am Gerät zeigt. Bei Schäden durch Verschleiß ist ein Kunde mit einer einfachen Garan­tieverlängerung in der Regel nicht versichert. Meist über­nimmt ein Versicherer als Partner des Elektronikhänd­lers die Garantie. Selten ist der Händler auch der Garan­tiegeber.

Außerdem haben wir 30 erweiterte Garan­tieverlängerungen getestet. Sie ersetzen die Reparatur­kosten nicht nur bei Produktmängeln, sondern etwa auch, wenn das Gerät durch Sturz oder Flüssig­keit Schaden genommen hat. Manche erweiterten Garan­tieverlängerungen versichern zudem Diebstahl, Raub und Einbruch. Es handelt sich um Versicherungen, die vom Elektrohändler vermittelt werden. Genannt sind Garan­tieverlängerungen, die eine Wasch­maschine/einen Kaffee­automaten (Kauf­preis 750 Euro), ein Smartphone (500 und 800 Euro) beziehungs­weise ein Notebook (Kauf­preis 1 200 Euro) absichern.

Verzicht auf Selbst­beteiligung des Kunden

Viele Garan­tieverlängerungen verlangen vom Kunden, dass dieser im Schadens­fall einen Teil des Schadens selbst trägt (Selbst­behalt). Garan­tieverlängerungen, die nur bei bestimmten Produkt­gruppen (etwa bei Handys) oder nur bei bestimmten Schaden­arten (etwa Sturz­schaden) einen Selbst­behalt verlangen, sind mit (eingeschränkt) gekenn­zeichnet.

Berufliche Nutzung

Manche Garan­tieverlängerungen bieten keinen Schutz, wenn das versicherte Gerät beruflich genutzt wird.

Welt­weite Geltung

Bei den meisten Garan­tieverlängerungen spielt es keine Rolle, in welchem Land sich das versicherte Gerät bei einem Schadens­fall befindet. Es gilt welt­weiter Versicherungs­schutz. Einige beschränken den Versicherungs­schutz aber auf Europa oder gar nur auf Deutsch­land.

Verschleiß mitversichert

Zahlt eine Zusatz­garantie auch bei Verschleiß­erscheinungen am Gerät, ist das mit (ja) gekenn­zeichnet. Manche über­nehmen Verschleiß­schäden aber nur mit Einschränkungen (eingeschränkt), indem sie etwa Akku­verschleiß nicht versichern oder dagegen ausdrück­lich nur bei Akku­verschleiß leisten, nicht aber bei anderen Geräte­teilen.

Zubehör mitversichert

Viele Zusatz­garan­tien versichern auch sämtliche Original-Zubehör­teile des versicherten Elektrogerätes (ja), etwa eine TV-Fernbedienung. Bei einigen Anbietern müssen Verbraucher aber im Klein­gedruckten damit rechnen, dass einzelne Teile ausdrück­lich vom Schutz ausgenommen sind (eingeschränkt).

Motor-/Lagerschaden

Wer ein Gerät versichern möchte, das mit einem Motor betrieben wird, sollte darauf achten, dass solche Schäden auch mitversichert sind (ja).

Schutz bei Schäden durch Fall, Sturz oder sons­tige Unfälle

Die einfachen Garan­tieverlängerungen sichern keine Schäden durch eigenes Versehen wie etwa einen Sturz­schaden am Handy ab. Die erweiterten Garan­tieverlängerungen über­nehmen solche Schäden in aller Regel, manche aber nur mit Einschränkungen (eingeschränkt). So sind bei einigen maximal zwei Unfall­schäden während der Garan­tiel­aufzeit versichert.

Schäden durch Flüssig­keiten

Bei den erweiterten Garan­tieverlängerungen sind Schäden durch Flüssig­keiten (etwa Kaffee auf Notebook) in der Regel mitversichert. Einige machen Einschränkungen, indem sie zum Beispiel Schäden durch Witterungs­einflüsse wie Regen oder durch Rohr­brüche im Haus nicht versichern (eingeschränkt).

Schutz bei Diebstahl, Raub und Einbruch

Alle einfachen und auch einige erweiterte Garan­tieverlängerungen bieten keinen Schutz bei Diebstahl, Raub und Einbruch. Manche versichern den einfachen Diebstahl nicht, sondern nur Raub (Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung) und Einbruch (eingeschränkt).

Wahl­recht bei Reparatur

Manche Garan­tieverlängerungen geben dem Kunden bei einem Schadens­fall eine Wahl­möglich­keit. Statt der Reparatur kann er etwa ein Ersatz­gerät verlangen oder einen Zuschuss zum Kauf eines neuen Geräts. Mitunter besteht das Wahl­recht nur bei bestimmten Produktarten, etwa bei Handys (eingeschränkt).

Leistung bei Totalschaden und Diebstahl

Über­steigen die Reparatur­kosten den Zeit­wert des Geräts oder ist keine Reparatur mehr möglich (Totalschaden) oder kommt das Gerät abhanden, gewähren viele Garan­tiegeber ein Ersatz­gerät.

Leistet der Garan­tiegeber Ersatz in Geld, erhält der Kunde meist nur noch den Zeit­wert des Geräts in bar (eingeschränkt). Nur bei wenigen Anbietern können Kunden bei Totalschaden oder Diebstahl den Neupreis oder den vollen ehemals gezahlten Kauf­preis des Geräts erhalten (ja).

Manchmal gibt es anstatt des Ersatz­geräts kein Bargeld, sondern einen Gutschein in Höhe des Zeit­werts oder einen entsprechenden Zuschuss beim Kauf eines Neugeräts.

Sind mehrere Leistungen (etwa Ersatz­gerät oder Geld) möglich, entscheidet in aller Regel der Garan­tiegeber, was der Kunde erhält. Nur wenige Zusatz­garan­tien lassen dem Kunden die Wahl (ja).

Zeit­wert (bei Ersatz im Totalschadens­fall oder nach Diebstahl)

Sieht eine Zusatz­garantie im Fall eines Totalschadens oder nach einem Diebstahl Ersatz in Geld vor, bemisst sich die Höhe der Auszahlung oder der Zuschuss bei Neukauf in der Regel am Zeit­wert des versicherten Geräts. Zeit­wert ist der ursprüng­liche Preis mit Abzug für Alter und Abnut­zung. Häufige Zeit­werte sind: Ersatz bei Totalschaden oder Diebstahl in Jahr eins nach Kauf 100 Prozent des Kauf­preises, in Jahr zwei und drei nach Kauf 80 Prozent, in Jahr vier noch 60 Prozent und in Jahr fünf 60 oder nur 40 Prozent. Kunden müssen also im Laufe der Jahre damit rechnen, dass sie erheblich weniger als den Kauf­preis erstattet bekommen.

Art der Beitrags­zahlung

Die Kunden zahlen für die Zusatz­garantie entweder mit einem Einmalbeitrag für die gesamte Lauf­zeit oder mit Monats­beiträgen. Für die genannten Zeiten haben wir die Monats­beiträge addiert.

Kosten für Schutz

Welche Zusatz­garan­tien Kunden abschließen können und wie viel diese kosten, hängt vom Typ des Elektrogeräts, vom Kauf­preis des Geräts und von der Garan­tiezeit ab. Die Anbieter von Zusatz­garan­tien haben oftmals für verschiedene Geräte­typen unterschiedlich lange Garan­tien im Angebot. Die angegebenen Preise gelten für eine Wasch­maschine oder einen Kaffee­voll­automaten (Kauf­preis 750 Euro), ein Notebook (Kauf­preis 1 200 Euro) und ein Smartphone (500 und 800 Euro), jeweils für Lauf­zeiten bis fünf Jahre nach Kauf.

Wenige einfache Garan­tieverlängerungen beginnen uneinge­schränkt direkt mit dem Kauf. Bei den meisten beginnt der Schutz effektiv erst nach Ablauf der Gewähr­leistung vom Verkäufer oder der Herstel­lergarantie. Für die genannten Preise ist bei den einfachen Garan­tieverlängerungen eine zweijäh­rige Herstel­lergarantie unterstellt. Bietet eine Garan­tieverlängerung im Anschluss an die Herstel­lergarantie 36 Monate Schutz, endet sie also fünf Jahre nach Kauf.

Bei den erweiterten Garan­tieverlängerungen beginnt der Versicherungs­schutz für Unfälle wie Sturz- und Flüssig­keits­schäden sowie für Diebstahl direkt nach Abschluss der Zusatz­garantie.

Besonderheiten aus den Bedingungen

Im Klein­gedruckten weichen die Zusatz­garan­tien stark voneinander ab. Positive oder negative Besonderheiten werden ausdrück­lich genannt.

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7 Kommentare Diskutieren Sie mit

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EM-Ty am 09.02.2022 um 18:15 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Antefix am 27.11.2015 um 09:58 Uhr
AVB kleingedruckt, aber bitte ohne Denkfallen!

Eigentlich fühlen wir doch beide gleich, @MacUser, nur bei den Versicherungsbedingungen empfinde ich versteckten Bedeutungswettbewerb unter den Schutzanbietern nicht nur als allgemeinschädlich, sondern inzwischen zum Würgen, weil unter den Vertragschließungen auf kleine Übervorteilungen im Versicherungsfall "am Ende" ausgerichtet. Deshalb plädiere ich für einheitliche Grundregeln, z.B. hohe Kostenlatte z.B. bei mitversichertem Fallenlassen oder Verschwinden eines kurzlebigen Smartphones, abhängig vom Zeitabstand zum ersten Versicherungstag. Kundenfreundlichkeit und Versicherungsfreiheit sollten jedenfalls nicht länger "marktwirtschaftliche" Manipulationsmasse sein.

MacUser am 27.11.2015 um 08:49 Uhr
Zufallsschäden und AVB

@Antefix
Was glauben Sie denn passiert mit den Smartphone-Versicherten Kunden, wenn ein neues iPhone rauskomm! Richtig! Das zwischenzeitlich völlig alte, unbrauchbare Smartphone ist heruntergefallen. Ups! Den Betrug dürfen alle anderen ehrlichen Versicherungsnehmer mitzahlen.
Was sollen einheitliche Regelwerke (ich denke, Sie meinen AVB) bewirken? Letztendlich gibt es Vertragsfreiheit, Sie können heute auf dem Markt frei wählen. Wollen Sie dies aufgeben? Zudem die Schadenregulierung trotz AVB immer noch sehr individuell gehandhabt wird. Wo der eine "günstigere" Versicherer alles ablehnt (irgendwoher muss ja die Ersparnis kommen), reguliert der andere Versicherer halt ein wenig kundenfreundlicher.

Antefix am 24.11.2015 um 15:54 Uhr
Beweislastumkehr / verweigerte Schadenminderung...

werden mit einer Zusatzversicherung also nicht unbedingt aufgehoben. Könnte mir sogar vorstellen, dass vermeintlich ganz pfiffige Elektronikspielzeugbesitzer etc. ihren Liebling nach Auslauf der Gewährleistung ganz zufällig überfordern oder diebstählen lassen, um ihre abgeschlossene 'ZuVer' mal zu testen. Oder wenigstens nicht umsonst bezahlt zu haben, wenn's ein niegelnagelneues Ersatzgerät od. -modell geben könnte: Denn welcher Markenbetrieb will sich mit 'Rebuilt' or 'Refurbished'-Ware seine schnellebigen Markenkonsumer vergraulen? - Ach, hier lesen auch ganz ehrliche ShitstormCreaters? Eben, und das wissen auch die Spezialversicherer und der mit allen Wassern gewaschene Prof. Dr. Hirsch als deren Ombudsmann. Deshalb tut sich die Nachweispflicht 438 BGB nach 115 Jahren Existenz heutzutage auch so schwer. Weshalb ich Verbraucherschützern empfehle, sich (z.B. bei BuMin Justiz) dafür stark zu machen, dass sich alle Spezialversicherer über einheitliche Norm- und Regelwerke einigen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2015 um 13:47 Uhr
Beweislastumkehr

@MacUser: Es sind nur sehr wenige Zusatzgarantien, die nach einem Totalverlust bzw.- schaden tatsächlich ein Neugerät geben oder 100 Prozent vom Kaufpreis erstatten. Erhält der Verbraucher diese Garantie, so ist dies ein klarer Vorteil für ihn. Steht der Anspruch auf das Neugerät in den Garantiebedingungen und weigert sich der Garantiegeber dennoch, das Neugerät zu stellen, kann sich der Kunden effektiv wehren: indem er sich etwa an die kostenfreie Schlichtungsstelle der Versicherungen wendet (versicherungsombudsmann.de; sofern Garantiegeber ein Versicherer ist) oder vor Gericht zieht. Die (wenigen) Zusatzgarantien, die dem Kunden im Kleingedruckten explizit einen Anspruch auf ein Neugerät bzw. 100 Prozent vom Kaufpreis zugestehen, sind in den Test-Tabellen positiv hervorgehoben. Allerdings bekommt der Kunde nicht in jedem Versicherungsfall ein Neugerät. Hat das Gerät einen reparablen Effekt, zahlt der Garantiegeber die Reparaturkosten. Nur wenn ein Totalschaden (Gerät irreparabel defekt) bzw. Totalverlust (Diebstahl) eingetreten ist, kommt ein Neugerät/100 Prozent vom Kaufpreis in Frage. (dda)