
Ein knapp zwei Jahre altes Mädchen, das eine Kita in Berlin besucht, darf diesen Platz bis zum Eintritt in die Schule behalten – auch nachdem es mit seinen Eltern nach Brandenburg umgezogen ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. VG 18 K 243.17). Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hatte dem Kind nur noch einen bis Juli 2017 befristeten Kitagutschein ausgestellt, als die Familie nach Märkisch-Oderland umgesiedelt war. Doch das Gericht verwies auf den Staatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg. Darin sei die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geregelt. Deshalb dürfe dem Kind der Kitaplatz nicht wieder entzogen werden. Das Gericht entschied, dass das Bezirksamt dem Mädchen einen unbefristeten Kitagutschein erteilen muss. Die Eltern hatten in der Klage dargelegt, dass die Berliner Kita in der Nähe ihrer Arbeitsstätten liegt und sich die Tochter bereits eingewöhnt habe. Bis sie zur Schule kommt, übernimmt der zuständige Jugendhilfeträger des brandenburgischen Landkreises die Kosten für die Ganztagsbetreuung in Berlin. Das Bezirksamt kann gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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