
Fußball gucken. Spiele mit Kolleginnen und Kollegen zusammen zu sehen, kann sehr viel Spaß machen, muss aber mit der Unternehmensleitung abgesprochen sein. © Getty Images
In Australien und Neuseeland hat die Frauenfußball-WM begonnen. Die Spiele werden zur typischen Arbeitszeit gesendet. Zuschauen geht nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers.
Vom 20. Juli bis zum 20. August 2023 findet in Australien und Neuseeland die Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen 2023 statt. Arbeitende Fußballfans haben es schwer: Die Spiele laufen tagsüber. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des oder der Vorgesetzten dürfen Beschäftigte die WM nicht während der Arbeitszeit im Fernsehen verfolgen. Dies gilt auch für den Livestream am Bürorechner oder das private Handy. Auch wenn Arbeitgeber die private Internetnutzung erlauben, darf sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen. Das wird sie aber, wenn Angestellte 90-minütige Spiele verfolgen.
Damit die WM nicht zum Eigentor für Beschäftigte wird, sollten sie auf jeden Fall mit ihrer Chefin oder ihrem Chef sprechen und gemeinsam Ausnahmeregelungen treffen. Wer heimlich schaut, riskiert eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar eine fristlose Kündigung. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Regeln zusammen und sagen, wie Gerichte bisher geurteilt haben.
Fall 1: Fußball im Radio
Grundsätzlich gilt: Was nicht erlaubt ist, ist in der Arbeitswelt erst einmal verboten. Ganz untersagen können Arbeitgeber aber zumindest ein Radio im Büro nicht. So urteilte das Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 1986 (Az. 1 ABR 75/83). Das heißt für Fußballfans: Das Radio ist die arbeitsrechtlich gefahrloseste Art, die Weltmeisterschaft live zu verfolgen. In Ordnung geht ein Verbot auch hier jedoch, wenn die eigene Arbeitsleistung leidet oder die Beschallung Arbeitsabläufe, Kollegen und Kolleginnen oder Kunden stört. Möchte der Arbeitgeber das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten, muss er allerdings vorher den Betriebsrat informieren. Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht. Tut er dies nicht, ist sein Verbot unwirksam.
Fall 2: Fußball im Fernsehen
Möchten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter WM- Spiele am Fernseher verfolgen, sollten sie ihren Arbeitgeber um ausdrückliche Erlaubnis bitten und klare Regelungen mit ihm treffen – am besten schriftlich. Eine Erlaubnis kann auch der Betriebsrat im Rahmen von Sondervereinbarungen mit der Geschäftsführung aushandeln. Manch fußballbegeisterter Chef veranstaltet selbst oder duldet zumindest organisierte Public-Viewing-Events in den Räumen des Unternehmens. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Und auch hier gilt: Leidet die Arbeit unter den Fußballspielen oder werden Kolleginnen und Kollegen oder Kunden davon gestört, kann der Arbeitgeber das Fernsehen verbieten.
Fall 3: Die Spiele im Internet
Während der Arbeitszeit kurz den Live-Ticker abrufen oder auf Sportseiten die neuesten Ergebnisse checken: Vielen Arbeitnehmern erscheint kurzes privates Surfen im Internet nicht so schlimm. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitgestellten Internetzugangs aber verboten, kann ein Verstoß zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, ist das noch keine Erlaubnis: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verletzen mit der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich die vertragliche Pflicht zur Arbeit (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 581/04). Privat zu surfen ist also im Zweifel verboten.
Wer hofft, dass der Chef zur WM schon mal ein Auge zudrückt, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung. Beschäftigte sollten auf Nummer sicher gehen und um seine Erlaubnis bitten. Auch dabei können Arbeitnehmervertreter helfen. Erlaubt der Arbeitgeber, etwa zehn oder 20 Minuten am Tag das Internet privat zu nutzen, sollten Mitarbeiter diesen zeitlichen Rahmen nicht sprengen. Bei ausschweifendem Surfen riskieren sie ebenfalls arbeitsrechtliche Sanktionen.
Fall 4: Fußball auf dem Smartphone
Nutzen Beschäftigte ihre Mobiltelefone, um die Spiele zu verfolgen, kann auch dies problematisch sein. Arbeitgeber können kraft ihres Direktionsrechts anordnen, dass die Mobiltelefone der Angestellten während der Arbeitszeit ausgeschaltet bleiben. Der Verzicht auf die mobile Erreichbarkeit während der Arbeitszeit ist eine selbstverständliche Pflicht aus dem Arbeitsvertrag. Auch wenn Mobiltelefone erlaubt sind, gilt auch hier: Die Arbeit darf unter der Nutzung des Handys nicht leiden.
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