
Fundbüro. Wer etwas findet, muss es bei einer offiziellen Stelle abgeben. © Andreas Labes
Wohin können Finder Gefundenes überhaupt bringen? Wann bekommen sie Finderlohn? Die Rechtsexperten der Stiftung Warentest beantworten Fragen zum Thema Fundsachen.
Wann muss ich ein Fundsache abgeben?
Verloren hat fast jeder schon etwas. Manchmal gibt es ein Happy End: Ein ehrlicher Finder gibt die Sache ab und derjenige, der sie verlor, erfährt davon. Grundsätzlich gilt: Eine Brieftasche, die hinter einer Parkbank liegt, ein Handy auf dem Fußweg, ein unabgeschlossenes Fahrrad und kein Mensch weit und breit – wer etwas findet, darf es nicht einfach behalten. Es sei denn, der Wert beträgt nicht mehr als 10 Euro. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Finder dazu verpflichtet, ihren Fund zu melden, sobald es ihnen möglich ist. Arbeit oder Schule müssen sie dafür nicht sausen lassen, dürfen ihren Fund aber auch nicht erst Wochen später anzeigen.
Übrigens: Funde melden oder nach Fundsachen suchen kann man auch über Websites wie zentralesfundbuero.com oder fundbuerodeutschland.com. Eine Online-Meldung ersetzt aber nicht die offizielle Fundanzeige bei Polizei oder Fundbüro!
Das Wichtigste in Kürze
Sache abgeben. Wer etwas findet, muss es im Bürgeramt, Fundbüro oder bei der Polizei abgeben. Hinterlassen die Finder dort ihre Daten, können sie später ihre Fundrechte geltend machen.
Belohnt werden. Meldet sich der Eigentümer binnen sechs Monaten nicht, dürfen die Finder die Sache behalten, ansonsten steht ihnen ein Finderlohn zu. Er beträgt drei bis fünf Prozent des Fundwerts.
Extraregeln. Bei Funden in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden ist der Finderlohn niedriger (§978 BGB).
Wo kann ich eine Fundsache abgeben?
Abgegeben werden kann ein Fundstück entweder im örtlichen Fundbüro, im Bürgeramt oder bei der Polizei. Notwendig ist dafür die Angabe von Fundort und -zeit. Eine anonyme Abgabe ist ebenfalls möglich. Hinterlassen Finder ihre Daten, können sie später Rechte, wie den Finderlohn, geltend machen. Sie erhalten dann eine Vorgangsnummer, die es für den weiteren Ablauf aufzubewahren gilt.
Natürlich dürfen Finder eine Sache auch direkt dem Eigentümer zurückgeben, sofern sie ihn ausfindig machen, etwa weil ein Fundstück mit Name und Adresse beschriftet ist.
Darf ich eine Fundsache behalten?
Eine Fundsache einfach zu behalten, ist keine gute Idee. Unehrliche oder Vergessliche können sich der Unterschlagung strafbar machen, wenn sie den Fund nicht anzeigen. Deswegen wurde beispielsweise ein Mann aus Franken verurteilt, der ein gefundenes Handy behielt. Das Urteil vom Amtsgericht Haßfurt: 1 500 Euro Strafe. Mehr zum Thema in unserem Special Verschwundene Wertsachen: Tipps für Schussel und Bestohlene.
Tipp: Was Sie tun können, wenn Ihr Schlüssel weg ist, zeigt unser Special Schlüssel verloren.
Wie viel Finderlohn steht mir zu?
Finder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn, wenn der Eigentümer seine Sache zurückbekommt. Nur bei Dingen mit rein emotionalem Wert, etwa einem Foto, ist die Belohnung freiwillig und wird individuell vereinbart. Ansonsten hängt die Höhe der Belohnung vom Wert des Gegenstands ab:
- 5 Prozent stehen dem Finder zu, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist.
- 3 Prozent sind fällig für den Wert, der über die 500 Euro hinausgeht.
Was passiert mit den Fundsachen?
Fundsachen werden zunächst aufbewahrt, zum Beispiel im Fundbüro, egal ob es sich um ein Fahrrad, ein Portemonnaie oder eine Kamera handelt. Im Fundbüro wird unter anderem auch geprüft, ob eine passende Diebstahlsanzeige existiert.
Und wenn niemand das Fundstück vermisst?
Ehrliche Finder dürfen ihren Fund nach sechs Monaten wieder abholen, wenn sich der Eigentümer nicht mehr meldet. Die Sache geht dann ins Eigentum des Finders über. Hat derjenige kein Interesse, wird die Fundsache versteigert.
Was gilt im öffentlichen Nahverkehr?
Was in Bus, Straßenbahn oder Zug gefunden wird, muss direkt beim Unternehmen abgegeben werden. Die Höhe des Finderlohns ist halb so hoch wie im Normalfall und der Anspruch besteht erst ab einem Fundwert von 50 Euro (§978 BGB). Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht, wird die Fundsache versteigert oder vernichtet. Dieselben Regeln gelten für Funde in Behörden.
In Kinos, Kaufhäusern oder an ähnlichen Orten können verlorene Gegenstände auch direkt vor Ort abgegeben werden. Finder verwirken damit aber oft ihre Fundrechte.
Was passiert, wenn ich ein Tier finde?
Auch der Fund eines ausgebüchsten Haustiers muss angezeigt werden. Die Unterbringung des Tiers ist dann Aufgabe der Gemeinde. Findern steht gesetzlich ein Lohn von 3 Prozent zu, auch wenn der materielle Wert in der Praxis schwer zu bemessen ist.
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Ihr Auffassung zum Thema Fundsachen in allen Ehren, rechtlich ist das aber "dünnes Eis".
Das BGH-Urteil hat den "Fund" klar verneint, da der Supermarktbesitzer direkt Besitz am Gegenstand erwirbt. Und genau DAS gilt analog auch für alle anderen privat betriebenen Einrichtungen/Geschäfte.
Ergo ist es auch keine Fundsache im Sinne des § 965. Es mangelt an der Besitzlosigkeit. Ausnahmen kann es bestenfalls bei "frei zugänglichen" Flächen geben.
Möglichkeit: der "Ladeninhaber" verzichtet auf seine "Fundrechte" (streng genommen ist es immer noch kein Fund) und ermöglicht so die Abgabe im Fundbüro.
@users: Dass der Supermarkt den Geldschein behalten durfte, hat scheinbar mehrere Gründe. Unserer Auffassung nach dürfen Finder Fundsachen aus Fitnessstudios, Kinos und Co. auch im Fundbüro, bei der Gemeinde oder bei der Polizei abgeben. Dort können sie ihre Fundrechte geltend machen. Geben Finder die Sache hingegen dort ab, wo sie sie finden, also beispielsweise im Kino, verwirken sie damit unter Umständen ihre Fundrechte. (PH)
@testi63: Sie haben recht, genau genommen müsste es heißen: „Es sei denn, der Wert beträgt nicht mehr als zehn Euro“. Das haben wir eben im Artikel geändert. Herzlichen Dank für den Hinweis. (PH)
Statt "Es sei denn, der Wert beträgt weniger als zehn Euro." muss es heißen: "Es sei denn, der Wert beträgt nicht mehr als zehn Euro."
Anscheinend wird ein Fund in einem Supermarkt rechtlich anders behandelt (BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86):
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&find=Fundsache__Finderlohn
Ist ihnen bekannt, ob es gleiche oder ähnliche Urteile/Regelungen in Bezug auf Finderlohn auch für andere öffentlich zugängliche Privaträumlichkeiten oder -grundstücke gilt (Fitnessstudio, Museum, Zoo, Toilette einer Rastsätte usw.)?