Abklärungsuntersuchung: Ist der Befund der Mammografie auffällig, werden Frauen zur Abklärung nochmals eingeladen. Je nach Art der Auffälligkeit können unterschiedliche Untersuchungen gemacht werden: zum Beispiel eine zweite Mammografie oder ein Ultraschall der Brust. Wenn auch diese Untersuchungen einen Verdacht auf Brustkrebs nicht ausräumen können, wird zur weiteren Abklärung eine Gewebeprobe entnommen (Biopsie).
Falsch-negativer Befund: Mitteilung nach der Untersuchung, dass kein Verdacht auf Brustkrebs besteht, obwohl ein Tumor vorhanden ist.
Falsch-positiver Befund: Mitteilung nach der Untersuchung, dass ein Verdacht auf Brustkrebs besteht, der sich bei der Abklärungsuntersuchung nicht bestätigt.
Früherkennung: Maßnahmen der Krebsfrüherkennung werden fälschlicherweise oft als Krebsvorsorge bezeichnet. So kann Brustkrebs durch das Mammografie-Screening zwar früher erkannt, aber nicht verhindert werden.
Informierte Entscheidung: Eine Entscheidung gilt als informiert, wenn sie auf wichtigen Fakten beruht, mit den eigenen Einstellungen übereinstimmt und in entsprechendes Verhalten umgesetzt wird. Beispiel: Wenn das Wissen über das Screening hoch ist, die eigenen Einstellungen gegen die Teilnahme sprechen, das Screening aber trotzdem in Anspruch genommen wird, weil es von außen – zum Beispiel vom Arzt – als wichtige Maßnahme für die eigene Gesundheit deklariert wird, dann handelt es sich nicht mehr um eine informierte Entscheidung.
Intervallkarzinom: Brustkrebs, der in der Zeit zwischen zwei Mammografien entsteht.
Kooperationsgemeinschaft Mammographie: Die Kooperationsgemeinschaft Mammographie ist für die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung des Screenings verantwortlich. Träger sind der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Mammobil: Fahrbare Röntgenstation, in der Frauen in ländlichen Regionen untersucht werden.
Mammografie: Röntgenuntersuchung der Brust.
Mammografie-Screening: Organisierte Reihenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs. Jede Frau im Alter zwischen 50 und 69 Jahren wird alle zwei Jahre zur Röntgenuntersuchung der Brust per Brief eingeladen. Das Screening wurde 2002 vom Bundestag beschlossen und wird seit 2009 in Deutschland flächendeckend durchgeführt.
Screening-Einheit: In Deutschland gibt es 94 zertifizierte Screening-Einheiten mit rund 400 Standorten. Dort finden die Untersuchungen statt.
Überdiagnose: Ein Brustkrebs wird diagnostiziert und behandelt, der ohne Screening einer Frau zu Lebzeiten keine Probleme bereitet hätte.
Zentrale Stelle: Sie ist für die Einladungen und Terminvereinbarungen zuständig. Es gibt 17 zentrale Stellen – entsprechend den Bundesländern mit Ausnahme der zentralen Stellen Nordrhein und Westfalen-Lippe.
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- Alle Krankenkassen zahlen für viele Vorsorgeuntersuchungen. Diese Angebote der Früherkennung sind freiwillig: Versicherte können selbst entscheiden, was davon sie nutzen.
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- Online zum Arzt? Geht nicht erst seit Corona. Aber ist es wirklich bequemer, die Videosprechstunde zu besuchen, als im Wartezimmer zu sitzen? Wir geben Antworten.
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An keiner Stelle unserer Veröffentlichung ist von einem Rechtsanspruch auf Beratung als systematischem Bestandteil des Screening-Programms die Rede. Aber: Beratung von Patienten gehört zu den ärztlichen Kernleistungen und ist gegenüber den Krankenkassen abrechnungsfähig. Wenn eine ratsuchende Frau sich an ihren Frauenarzt oder ihre Frauenärztin wendet, um sich zum Mammografie-Screening beraten zu lassen und zu ihren möglichen individuellen Brustkrebsrisikofaktoren sowie zum Stellenwert der Untersuchung im Kontext weiterer gesetzlicher Früherkennungsmaßnahmen wie der Tastuntersuchung der Brust – dann steht der Arzt in der Pflicht, sie zu beraten.
Ihre Antwort auf meinen Kommentar enthält viel Wahres: dass „Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen“ sind, dass „ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann“.
Nur ist dies, übrigens gegen den Rat der Frauenärzte, nicht in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie verankert. Aus Kostengründen sollen die niedergelassenen Frauenärzte beim Mammographie-Screening außen vor bleiben. Auch in der von Ihnen angeführten Patientenleitlinie steht, dass „das Programm vor der Röntgenaufnahme der Brust kein Beratungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt vorsieht“.
Es bleibt daher falsch, dass Sie in Ihrem Artikel einen Rechtsanspruch postulieren. Und Ihrer Antwort versteigen Sie sich nun sogar zu einer Beratungspflicht.
Angesichts der Diskussion über Termine bei Fachärzten für eine Leistung, die nicht Bestandteil der GKV ist, auch noch „ausreichend Zeit“ zu fordern, ist zudem kess.
In der Tat sieht das Mammografie-Screening-Programm keine systematische Beratung durch Frauenärzte vor der Durchführung der Mammografie in der Screeningeinheit vor. Nichtsdestotrotz sind Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen zu allen Untersuchungen der Krebsfrüherkennung, die den frauenärztlichen Bereich betreffen. So wird auch auf der Website des Mammografie-Screening-Programms www.mammo-programm.de unter den FAQs ausgeführt, dass „das Mammografie-Screening eine ergänzende Untersuchung zur jährlich angebotenen gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung bei Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin (ist). Hier besteht die Möglichkeit, im vertrauten Rahmen mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin zu sprechen.“ Auch in der Patientenleitlinie „Früherkennung von Brustkrebs“ als Bestandteil des „Leitlinienprogramms Onkologie“ wird darauf verwiesen, dass ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann – und es werden konkrete Hinweise gegeben, welche Fragen mit der Frauenärztin bzw. dem Frauenarzt vor der Untersuchung beim Mammografie-Screening besprochen werden können. Frauenärzte stehen also sehr wohl in der Beratungspflicht, wenn sich ratsuchende Frauen an sie wenden.
Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass in vielen Fällen die Beratung zu kurz ausfällt. Ich habe jahrelang als Hebamme gearbeitet.
Beim Mammographie-Screening sind die niedergelassenen (Frauen-) Ärzte ausdrücklich nicht eingebunden. Anders als z. B. bei der Darmkrebsfrüherkennung ist eine vorgeschaltete Aufklärung durch diese nicht vorgesehen (vgl. u. a. §§ 38 bzw. 14 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie). Ich weiß daher nicht, auf welcher Grundlage Sie ein „Recht, sich über das Screening bei Ihrem Arzt beraten zu lassen“ postulieren, insinuiert ist ja wohl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.