Früh­erkennung Brust­krebs

Glossar

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Abklärungs­unter­suchung: Ist der Befund der Mammografie auffällig, werden Frauen zur Abklärung nochmals einge­laden. Je nach Art der Auffälligkeit können unterschiedliche Unter­suchungen gemacht werden: zum Beispiel eine zweite Mammografie oder ein Ultra­schall der Brust. Wenn auch diese Unter­suchungen einen Verdacht auf Brust­krebs nicht ausräumen können, wird zur weiteren Abklärung eine Gewebe­probe entnommen (Biopsie).

Falsch-negativer Befund: Mitteilung nach der Unter­suchung, dass kein Verdacht auf Brust­krebs besteht, obwohl ein Tumor vorhanden ist.

Falsch-positiver Befund: Mitteilung nach der Unter­suchung, dass ein Verdacht auf Brust­krebs besteht, der sich bei der Abklärungs­unter­suchung nicht bestätigt.

Früh­erkennung: Maßnahmen der Krebs­früh­erkennung werden fälsch­licher­weise oft als Krebs­vorsorge bezeichnet. So kann Brust­krebs durch das Mammografie-Scree­ning zwar früher erkannt, aber nicht verhindert werden.

Informierte Entscheidung: Eine Entscheidung gilt als informiert, wenn sie auf wichtigen Fakten beruht, mit den eigenen Einstel­lungen über­einstimmt und in entsprechendes Verhalten umge­setzt wird. Beispiel: Wenn das Wissen über das Scree­ning hoch ist, die eigenen Einstel­lungen gegen die Teil­nahme sprechen, das Scree­ning aber trotzdem in Anspruch genommen wird, weil es von außen – zum Beispiel vom Arzt – als wichtige Maßnahme für die eigene Gesundheit deklariert wird, dann handelt es sich nicht mehr um eine informierte Entscheidung.

Intervall­karzinom: Brust­krebs, der in der Zeit zwischen zwei Mammografien entsteht.

Koope­rations­gemeinschaft Mammo­graphie: Die Kooperationsgemeinschaft Mammographie ist für die Organisation, Durch­führung und Qualitäts­sicherung des Scree­nings verantwort­lich. Träger sind der Spitzen­verband der gesetzlichen Krankenkassen und die Kassen­ärzt­liche Bundes­ver­einigung.

Mammobil: Fahr­bare Röntgen­station, in der Frauen in ländlichen Regionen untersucht werden.

Mammografie: Röntgen­unter­suchung der Brust.

Mammografie-Scree­ning: Organisierte Reihen­unter­suchung zur Früh­erkennung von Brust­krebs. Jede Frau im Alter zwischen 50 und 69 Jahren wird alle zwei Jahre zur Röntgen­unter­suchung der Brust per Brief einge­laden. Das Scree­ning wurde 2002 vom Bundes­tag beschlossen und wird seit 2009 in Deutsch­land flächen­deckend durch­geführt.

Scree­ning-Einheit: In Deutsch­land gibt es 94 zertifizierte Scree­ning-Einheiten mit rund 400 Stand­orten. Dort finden die Unter­suchungen statt.

Über­diagnose: Ein Brust­krebs wird diagnostiziert und behandelt, der ohne Scree­ning einer Frau zu Lebzeiten keine Probleme bereitet hätte.

Zentrale Stelle: Sie ist für die Einladungen und Termin­ver­einbarungen zuständig. Es gibt 17 zentrale Stellen – entsprechend den Bundes­ländern mit Ausnahme der zentralen Stellen Nord­rhein und West­falen-Lippe.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2014 um 16:26 Uhr
    @Pete59

    An keiner Stelle unserer Veröffentlichung ist von einem Rechtsanspruch auf Beratung als systematischem Bestandteil des Screening-Programms die Rede. Aber: Beratung von Patienten gehört zu den ärztlichen Kernleistungen und ist gegenüber den Krankenkassen abrechnungsfähig. Wenn eine ratsuchende Frau sich an ihren Frauenarzt oder ihre Frauenärztin wendet, um sich zum Mammografie-Screening beraten zu lassen und zu ihren möglichen individuellen Brustkrebsrisikofaktoren sowie zum Stellenwert der Untersuchung im Kontext weiterer gesetzlicher Früherkennungsmaßnahmen wie der Tastuntersuchung der Brust – dann steht der Arzt in der Pflicht, sie zu beraten.

  • Pete59 am 17.11.2014 um 18:09 Uhr
    @Stiftung Warentest

    Ihre Antwort auf meinen Kommentar enthält viel Wahres: dass „Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen“ sind, dass „ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann“.
    Nur ist dies, übrigens gegen den Rat der Frauenärzte, nicht in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie verankert. Aus Kostengründen sollen die niedergelassenen Frauenärzte beim Mammographie-Screening außen vor bleiben. Auch in der von Ihnen angeführten Patientenleitlinie steht, dass „das Programm vor der Röntgenaufnahme der Brust kein Beratungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt vorsieht“.
    Es bleibt daher falsch, dass Sie in Ihrem Artikel einen Rechtsanspruch postulieren. Und Ihrer Antwort versteigen Sie sich nun sogar zu einer Beratungspflicht.
    Angesichts der Diskussion über Termine bei Fachärzten für eine Leistung, die nicht Bestandteil der GKV ist, auch noch „ausreichend Zeit“ zu fordern, ist zudem kess.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.11.2014 um 13:44 Uhr
    @Pete59

    In der Tat sieht das Mammografie-Screening-Programm keine systematische Beratung durch Frauenärzte vor der Durchführung der Mammografie in der Screeningeinheit vor. Nichtsdestotrotz sind Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen zu allen Untersuchungen der Krebsfrüherkennung, die den frauenärztlichen Bereich betreffen. So wird auch auf der Website des Mammografie-Screening-Programms www.mammo-programm.de unter den FAQs ausgeführt, dass „das Mammografie-Screening eine ergänzende Untersuchung zur jährlich angebotenen gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung bei Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin (ist). Hier besteht die Möglichkeit, im vertrauten Rahmen mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin zu sprechen.“ Auch in der Patientenleitlinie „Früherkennung von Brustkrebs“ als Bestandteil des „Leitlinienprogramms Onkologie“ wird darauf verwiesen, dass ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann – und es werden konkrete Hinweise gegeben, welche Fragen mit der Frauenärztin bzw. dem Frauenarzt vor der Untersuchung beim Mammografie-Screening besprochen werden können. Frauenärzte stehen also sehr wohl in der Beratungspflicht, wenn sich ratsuchende Frauen an sie wenden.

  • julemke am 17.11.2014 um 08:42 Uhr
    Richtig So

    Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass in vielen Fällen die Beratung zu kurz ausfällt. Ich habe jahrelang als Hebamme gearbeitet.

  • Pete59 am 15.11.2014 um 17:49 Uhr
    Was müssen Ärzte? Blick in die Richtlinie hilft!

    Beim Mammographie-Screening sind die niedergelassenen (Frauen-) Ärzte ausdrücklich nicht eingebunden. Anders als z. B. bei der Darmkrebsfrüherkennung ist eine vorgeschaltete Aufklärung durch diese nicht vorgesehen (vgl. u. a. §§ 38 bzw. 14 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie). Ich weiß daher nicht, auf welcher Grundlage Sie ein „Recht, sich über das Screening bei Ihrem Arzt beraten zu lassen“ postulieren, insinuiert ist ja wohl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.