Früh­erkennung Brust­krebs

Hintergrund: Wie das Programm organisiert ist

9

Was ist die zentrale Stelle? Es gibt 17 zentrale Stellen – entsprechend den Bundes­ländern mit Ausnahme der zentralen Stellen Nord­rhein und West­falen-Lippe. Sie sind für die Einladungen und Termin­ver­einbarungen zuständig. Auf Bundes­ebene ist die Kooperationsgemeinschaft Mammographie für die Organisation, Durch­führung und Qualitäts­sicherung des Scree­nings verantwort­lich. Träger des Programms sind der Spitzen­verband der gesetzlichen Krankenkassen und die Kassen­ärzt­liche Bundes­ver­einigung.

Warum gilt das Programm nur für Frauen zwischen 50 und 69 Jahren? Bei der Abwägung zwischen Nutzen und Risiken des Scree­nings spielt das Alter eine wichtige Rolle. Brust­krebs tritt bei jungen Frauen wesentlich seltener auf. Außerdem ist die Dichte des Brust­gewebes bei jüngeren Frauen unter 50 Jahren eher hoch. Das minimiert die Treff­sicherheit der Mammografie. Bei Frauen über 69 Jahren ist die Wahr­scheinlich­keit höher, an einer anderen Krankheit als Brust­krebs zu sterben. Außer­halb des Scree­nings hat jede Frau mit einem Verdacht auf Brust­krebs auch unabhängig vom Alter Anspruch auf eine Mammografie.

Warum wird statt der Röntgen­unter­suchung nicht Ultra­schall verwendet? Ein Ultra­schall kommt ohne Strahlenbelastung aus, ist aber keine geeignete Methode zur flächen­deckenden Brust­krebs­früh­erkennung. Er liefert weniger aussagekräftige Bilder als die Mammografie. Durch den Ultra­schall kommt es zu mehr falschen Befunden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Brust­krebs­sterb­lich­keit durch den Ultra­schall gesenkt werden kann. Er kommt aber als ergänzende Unter­suchung zur Abklärung infrage.

9

Mehr zum Thema

9 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2014 um 16:26 Uhr
@Pete59

An keiner Stelle unserer Veröffentlichung ist von einem Rechtsanspruch auf Beratung als systematischem Bestandteil des Screening-Programms die Rede. Aber: Beratung von Patienten gehört zu den ärztlichen Kernleistungen und ist gegenüber den Krankenkassen abrechnungsfähig. Wenn eine ratsuchende Frau sich an ihren Frauenarzt oder ihre Frauenärztin wendet, um sich zum Mammografie-Screening beraten zu lassen und zu ihren möglichen individuellen Brustkrebsrisikofaktoren sowie zum Stellenwert der Untersuchung im Kontext weiterer gesetzlicher Früherkennungsmaßnahmen wie der Tastuntersuchung der Brust – dann steht der Arzt in der Pflicht, sie zu beraten.

Pete59 am 17.11.2014 um 18:09 Uhr
@Stiftung Warentest

Ihre Antwort auf meinen Kommentar enthält viel Wahres: dass „Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen“ sind, dass „ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann“.
Nur ist dies, übrigens gegen den Rat der Frauenärzte, nicht in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie verankert. Aus Kostengründen sollen die niedergelassenen Frauenärzte beim Mammographie-Screening außen vor bleiben. Auch in der von Ihnen angeführten Patientenleitlinie steht, dass „das Programm vor der Röntgenaufnahme der Brust kein Beratungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt vorsieht“.
Es bleibt daher falsch, dass Sie in Ihrem Artikel einen Rechtsanspruch postulieren. Und Ihrer Antwort versteigen Sie sich nun sogar zu einer Beratungspflicht.
Angesichts der Diskussion über Termine bei Fachärzten für eine Leistung, die nicht Bestandteil der GKV ist, auch noch „ausreichend Zeit“ zu fordern, ist zudem kess.

Profilbild Stiftung_Warentest am 17.11.2014 um 13:44 Uhr
@Pete59

In der Tat sieht das Mammografie-Screening-Programm keine systematische Beratung durch Frauenärzte vor der Durchführung der Mammografie in der Screeningeinheit vor. Nichtsdestotrotz sind Frauenärzte die ersten Ansprechpartner für ratsuchende Frauen zu allen Untersuchungen der Krebsfrüherkennung, die den frauenärztlichen Bereich betreffen. So wird auch auf der Website des Mammografie-Screening-Programms www.mammo-programm.de unter den FAQs ausgeführt, dass „das Mammografie-Screening eine ergänzende Untersuchung zur jährlich angebotenen gesetzlichen Früherkennungsuntersuchung bei Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin (ist). Hier besteht die Möglichkeit, im vertrauten Rahmen mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin zu sprechen.“ Auch in der Patientenleitlinie „Früherkennung von Brustkrebs“ als Bestandteil des „Leitlinienprogramms Onkologie“ wird darauf verwiesen, dass ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Mammografie hilfreich sein kann – und es werden konkrete Hinweise gegeben, welche Fragen mit der Frauenärztin bzw. dem Frauenarzt vor der Untersuchung beim Mammografie-Screening besprochen werden können. Frauenärzte stehen also sehr wohl in der Beratungspflicht, wenn sich ratsuchende Frauen an sie wenden.

julemke am 17.11.2014 um 08:42 Uhr
Richtig So

Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass in vielen Fällen die Beratung zu kurz ausfällt. Ich habe jahrelang als Hebamme gearbeitet.

Pete59 am 15.11.2014 um 17:49 Uhr
Was müssen Ärzte? Blick in die Richtlinie hilft!

Beim Mammographie-Screening sind die niedergelassenen (Frauen-) Ärzte ausdrücklich nicht eingebunden. Anders als z. B. bei der Darmkrebsfrüherkennung ist eine vorgeschaltete Aufklärung durch diese nicht vorgesehen (vgl. u. a. §§ 38 bzw. 14 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie). Ich weiß daher nicht, auf welcher Grundlage Sie ein „Recht, sich über das Screening bei Ihrem Arzt beraten zu lassen“ postulieren, insinuiert ist ja wohl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.