Freistellungsauftrag für Sparer Freibetrag optimal nutzen

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Sparer sollten ihren Steuerfreibetrag geschickt verteilen. Dann erledigen ihre Banken das Weitere beim Finanzamt für sie.

Freistellungsauftrag heißt das Zauberwort für Sparer. Wenn sie einer Bank so einen Auftrag erteilen, haben sie auf einen Schlag viel geregelt: Die Bank muss dann Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen, an Ehepaare sind es bis zu 1 602 Euro. Erst auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die über den freigestellten Betrag hinausgehen, muss das Institut Steuern abführen. Verluste muss die Bank gegenrechnen. Damit sind Sparer beim Finanzamt aus dem Schneider, wenn sie sonst in ihrer Steuererklärung nichts weiter abrechnen müssen wie ausländische Kapitalerträge oder Kirchensteuer.

Jeder kann seiner Bank einen Freistel­lungsauftrag in voller Höhe erteilen oder den Betrag auf mehrere Banken aufteilen. Was je nach Situation sinnvoll sind, zeigt die .

Mehrere Freistellungsaufträge

Seit Anfang 2009 ist für jede Bank nur noch ein Freistellungsauftrag nötig. Dieser gilt dann für sämtliche Konten und Depots, die der Kunde dort hat. Stellen Anleger bei mehreren Banken Freistellungsaufträge, müssen sie aufpassen. Leicht kann es passieren, dass die Beträge ungünstig verteilt sind, sodass Steuer fällig wird, obwohl der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Dann gibt es die Steuern nur über die Steuererklärung zurück.

Die knapp 40 Euro holt sich der Sparer über die Steuererklärung zurück.
Tipp: Übersteigen Ihre Freistellungsaufträge insgesamt die Höchstgrenze von 801 Euro (Ehepaare 1 602 Euro) im Jahr, sollten Sie das schnell korrigieren. Sonst verlangt das Finanzamt eine Abrechnung.

Spielraum für Ehepaare

Verheiratete Anleger können gemeinsam bis zu 1 602 Euro bei einer oder mehreren Banken freistellen lassen, wenn sie sich bei der Steuererklärung für die gemeinsame Veranlagung entscheiden. Wie die beiden den Betrag verteilen, ist ­ihnen überlassen: Wenn etwa die Frau bei ihrer Bank deutlich höhere Kapitalerträge erzielt als ihr Mann bei einem anderen Institut, muss sie sich nach der Hochzeit nicht mehr auf die 801 Euro Sparerpauschbetrag beschränken. Sie kann sich jetzt zum Beispiel 1 200 Euro Erträge steuerfrei auszahlen lassen und der Mann 402 Euro. Bedingung ist nur, dass die zwei bei beiden Banken gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag zahlt sich auch aus, wenn beide bei der ­gleichen Bank anlegen. Macht einer Ver­luste und der andere erzielt Gewinne, muss das Institut beides Ende des Jahres verrechnen. Damit bleiben Bergers um 302 Euro unter ihrem Freistellungsauftrag von 1 602 Euro. Die Bank muss die Steuer, die sie im Laufe des Jahres einbehalten hat, erstatten. Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken müssen Anleger weiterhin selbst in ihrer Steuererklärung verrechnen. Auch wenn sie die Bank wechseln und die neue Bank zu viel versteuert, bleibt ihnen das Ausfüllen der Formulare nicht erspart.
Tipp: Haben Sie Ihr Freistellungsvolumen bereits anderswo ausgeschöpft, dann genügt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über O Euro, damit die Bank alles verrechnet.

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