
Ein Mieter kann seinem Nachbar das Rauchen auf dem Balkon nicht verbieten. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az. 1 S 31/13). Ein Bewohner im ersten Stock hatte gegen seinen Nachbarn im Erdgeschoss geklagt, weil dieser täglich mehrmals auf dem drei Meter unter seiner Wohnung liegenden Balkon rauchte. Durch den aufsteigenden Rauch fühlte er sich gestört. Im Prozess war festgestellt worden, dass der Mieter im Erdgeschoss zwölf Zigaretten pro Tag auf dem Balkon raucht. Der Nichtraucher verlangte von seinem Nachbarn, dass er dies dort täglich von 7 bis 8 Uhr, 10 bis 11 Uhr, 13 bis 15 Uhr, 17 bis 19 Uhr und von 20 bis 23 Uhr unterlasse. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Das Rauchen im Freien gehöre zum vom Grundgesetz geschützten Freiheitsrecht. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sich jemand von Tabakrauch belästigt fühle. Einen Nachweis dafür, dass der bei der Nichtraucherwohnung noch ankommende Rauch gesundheitsgefährdend sei, gebe es jedoch nicht.