Jetzt Lohnsteuer sparen
Für folgende Ausgaben erhalten Arbeitnehmer einen Freibetrag auf der Steuerkarte. | |
Für folgende Ausgaben erhalten Arbeitnehmer einen Freibetrag auf der Steuerkarte. | |
Dafür gibt es den Freibetrag, wenn mindestens 600 Euro zusammenkommen | |
Werbungskosten nach Abzug des 920-Euro-Arbeitnehmerpauschbetrags | |
Weg zur Arbeit | Für jeden Kilometer der einfachen Entfernung des Arbeitsweges zählen 0,30 Euro, aber höchstens 4 500 Euro im Jahr. Höhere Kosten mit dem Wagen zählen, wenn Autofahrer ihre Fahrleistung belegen. Bus- und Bahnfahrer geben ihre Ticketkosten an, wenn sie höher als die Kilometerpauschalen von 30 Cent sind. |
Geschäftsreisen |
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Arbeitsmittel, wie Büromaterial, berufliche Fachbücher, Laptops, Aktenschränke, Schreibtischlampen | Voller Kaufpreis. Er wird aber für Arbeitsmittel, die mit Umsatzsteuer mehr als 487,90 Euro kosten, über die Nutzungsdauer (für Computer zum Beispiel über drei Jahre) verteilt, und die erste Rate wird nur für die Monate seit dem Kauf berücksichtigt. |
Weitere Werbungskosten, wie Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für die berufliche Weiterbildung | Volle Höhe. |
Werbungskosten ohne Abzug des 920-Euro-Arbeitnehmerpauschbetrags | |
Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre im Haushalt,ohne Altersgrenze bei behinderten Kindern | Für jedes Kind zwei Drittel der Kosten, höchstens aber 4 000 Euro im Jahr, wenn Alleinerziehende oder beide Ehepartner berufstätig sind. |
Sonderausgaben nach Abzug des 36-Euro-Pauschbetrags (72 Euro Pauschale für Ehepaare) | |
Unterhalt bei Trennung oder Scheidung | Bis 13 805 Euro, plus Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Expartners. |
Kirchensteuer | In tatsächlicher Höhe, gekürzt um Erstattungen. |
Ausbildungskosten, zum Beispiel für das erste Studium im Leben | Bis 4 000 Euro im Jahr. |
Spenden und Beiträge an Parteien | Bis 1 650/3 300 Euro für Alleinstehende/Ehepaare. |
Kinderbetreuungskosten Für Kinder bis 14 Jahre, die im Haushalt leben, ohne Altersgrenze bei behinderten Kindern | Für jedes Kind zwei Drittel der Kosten, höchstens 4 000 Euro: Wenn ein Elternteil berufstätig und der andere in Ausbildung, länger krank oder behindert ist. Wenn Alleinerziehende oder beide Partner in Ausbildung, länger krank oder behindert sind. |
Für Kinder ab 3 und unter 6 Jahren, die im Haushalt leben | Wenn Alleinerziehende, ein Partner oder beide nicht berufstätig, nicht in Ausbildung, nicht länger krank und nicht behindert sind. |
Außergewöhnliche Belastungen | |
Ausbildungsfreibetrag | 924 Euro für Kinder über 18 Jahre, die auswärts wohnen. |
Pflegepauschbetrag | 924 Euro, wenn Angehörige mit Pflegestufe III oder Schwerbehindertenausweis mit Buchstabe H (hilflos) gepflegt werden. |
Unterhalt an Angehörige | Bis 8 004 Euro für jede unterhaltsberechtigte Person, plus Beiträge für deren Kranken- und Pflegeversicherung. |
Krankheitskosten, wie Arzt-, Krankenhaus-, Kur-, Rezeptkosten oder Ausgaben für Brillen, Zahnersatz. | Nach Abzug der zumutbaren Belastung. Sie beträgt je nach Verdienst 1 bis 7 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Wie hoch dieser zuletzt war, steht im Steuerbescheid. |
Hierfür gibt es den Freibetrag ohne die 600-Euro-Grenze | |
Handwerker und Haushaltshilfen |
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Behindertenpauschbetrag | 310 Euro bis 3 700 Euro je nach Grad der Behinderung. |
Hinterbliebenenpauschbetrag | 370 Euro. |
Verlustvortrag aus früheren Jahren | Bis 1 000 000/2 000 000 Euro (Alleinstehende/Ehepaare) uneingeschränkt. |
Einkunftsverluste zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung | Uneingeschränkt, wenn sich Verlust voraussichtlich nicht mit Gewinnen/Überschüssen aus anderen Einkünften verrechnen lässt. |
Freibetrag auf Zweitsteuerkarten mit Steuerklasse VI | Bis zur Höhe, bis zu der das Gehalt beim ersten Chef unter der Grenze liegt, ab der Lohnsteuer anfiele. |