Wer einen Freibetrag will, muss den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ beim Finanzamt stellen. Für das laufende Jahr geht das bis 30. November. Der Freibetrag wirkt sich ab dem Folgemonat nach der Antragsgenehmigung aus. Wenn der Finanzbeamte den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung also im Oktober genehmigt, gibt es ab November mehr Nettogehalt.
Das Finanzamt trägt den Freibetrag in der Regel noch auf die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 ein, die noch für das Jahr 2011 weiterhin gilt. Da es die Lohnsteuerkarte ab 2012 nicht mehr in Papierform gibt, werden danach die Freibeträge beim Finanzamt elektronisch hinterlegt.
Wer zum ersten Mal einen Freibetrag beantragt oder seinen alten erhöhen will, muss sechs Seiten ausfüllen. Soll es derselbe Freibetrag sein wie im Vorjahr oder ein geringerer, reicht der zweiseitige Kurzantrag. Die Formulare gibt es beim Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de unter der Rubrik „Formularcenter“, dann „Steuerformulare“, dann „Lohnsteuer“.
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Wer in Vollzeit arbeitet und gerade mal den Mindestlohn bezieht, verdient gemäß ablesbarer Einkommenstabelle aus der hervor geht welche Zwangsabgaben in welcher Höhe zu entrichten sind, weniger als jedem gemäß § 850c ZPO (Zivilprozessordnung) zum Leben und unpfändbar belassen werden muss. Gegenwärtig sind das monatlich 1.079,99 Euro. Werbungskosten, wie Fahrtkosten zur Arbeit, Kleidergeld u. a. kann man beim Jahressteuer-Ausgleich oder durch den Vorab-Eintrag eines Steuerfreibetrags in der elektr. Lohn-Steuerkarte seine Besteuerung im Voraus vermindern, Weil aber bei der Verabschiedung der Gesetze in aller Regel die linke Hand nicht weiß, was die rechte Hand gerade tut, kommen irrationale Gesetze heraus. Denn anhand der ablesbaren Einkommens und Lohnsteuertabelle, bezieht eine Verkäuferin in der Steuerkl. 1 rund 1.049,00 Euro netto, hätte aber über 60 Euro mehr, wenn sie keine Lohnsteuern zahlen müsste. Also ist der Einbehalt der Lohnsteuer in diesem Fall grob rechtswidrig.