Freibeträge Mehr netto im Monat

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Wer Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, kann die monatlichen Steuerabzüge senken.

Fast 90 Prozent aller Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung abgeben, bekommen Geld zurück, im Durchschnitt knapp 1 000 Euro. Das finden alle Betroffenen super, aber noch besser fänden sie es, wenn sie im Laufe des Jahres gar nicht erst so viel Steuern zahlen müssten. Das ist möglich – mit Freibeträgen: Die kann man sich auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Freibeträge gibt es zum Beispiel für Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Hat der Finanzamtsmitarbeiter sie auf der Steuerkarte eingetragen, muss der Arbeitgeber sie beim monatlichen Gehalt berücksichtigen. Arbeitnehmer haben dann mehr Netto in der Tasche. Allerdings: Der Vorteil besteht nur fürs monatliche Nettogehalt, nicht aufs Jahr gesehen. Denn bei der jährlichen Steuererklärung berechnen die Finanzbeamten die Steuerschuld fürs ganze Jahr. Wer vorher monatlich weniger Steuern gezahlt hat, bekommt daher eine umso niedrigere Rückzahlung. Arbeitnehmer mit Freibetrag haben zwar monatlich mehr, aber übers Jahr gleicht sich das wieder aus.

Tipp: Sogar fürs laufende Jahr können Sie noch Freibeträge eintragen lassen. Sie bekommen dann den Nettovorteil des gesamten Jahres konzentriert im November oder Dezember ausgezahlt.

Nicht für kleine Summen

Doch das Finanzamt trägt nicht alles als Freibetrag ein. Dafür gelten Regeln. Zum Beispiel berücksichtigt es keine Minifreibeträge. Es müssen mehr als 600 Euro pro Jahr zusammenkommen. Das ist die sogenannte allgemeine Antragsgrenze. Sie ist eine Hürde. Die nächste Hürde ist zum Beispiel bei den Werbungskosten der Arbeitnehmerpauschbetrag, derzeit noch 920 Euro. Diesen Betrag berücksichtigt der Arbeitgeber bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug. Arbeitnehmer müssen also zusammen mit der 600-Euro-Hürde, der allgemeinen Antragsgrenze, auf mindestens 1 520 Euro Werbungskosten kommen, bevor das Amt einen Freibetrag für Werbungskosten einträgt.

Ausnahmen für kleine Summen

Aber die Antragsgrenze gilt für bestimmte Posten nicht. So dürfen Kinderbetreuungskosten, Behindertenpauschbetrag, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Verluste auch als Freibetrag berücksichtigt werden, wenn sie unter 600 Euro bleiben.

Fahrt zur Arbeit eintragen lassen

Einige Freibeträge werden besonders häufig genutzt, zum Beispiel die Fahrten zur Arbeit. Da gilt eine Pauschale von 30 Cent für jeden Kilometer – allerdings nur für einen Weg, nicht für die Hin- und Rückfahrt. Eingetragen werden maximal 4 500 Euro. Mehr geht nur, wenn Autofahrer weitere Wege belegen. Bus- und Bahnfahrer geben ihre Ticketkosten an, wenn sie höher sind als die 30-Cent-Kilometerpauschale.

Beispiel: Arbeitnehmer, die ausschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als Freibetrag geltend machen können, müssen bei 230 Arbeitstagen im Jahr mindestens 23 Kilometer entfernt vom Betrieb wohnen. Sie kommen so auf 1 587 Euro (230 Tage mal 23 Kilometer mal 0,30 Euro).

Andere häufige Freibeträge

Arbeitsmittel: Wer Büromaterial, Fachbücher, Computer, Büromöbel kauft, kann den vollen Kaufpreis eintragen lassen. Kaufpreise über 487,90 Euro werden über die Nutzungsdauer verteilt, bei Computern zum Beispiel sind das drei Jahre.

Gewerkschaft, Kurse: Gewerkschaftsbeiträge oder Kosten für berufliche Bildung können in voller Höhe eingetragen werden.

Kinderbetreuung: Solche Kosten berücksichtigt das Finanzamt immer als Freibetrag. Eine Verringerung durch Arbeitnehmerpauschbetrag oder allgemeine Antragsgrenze gibt es nicht. Arbeitnehmer dürfen pro Kind bis 14 Jahre maximal 6 000 Euro Betreuungskosten geltend machen. Zwei Drittel davon akzeptiert das Amt, es trägt also bis zu 4 000 Euro als Freibetrag ein. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, können Eltern nur für Kinder von drei bis sechs Jahren Betreuungskosten eintragen lassen. Das Steuervereinfachungsgesetz sieht ab 2012 vor, dass alle Eltern für Kinder bis 14 Jahre zwei Drittel von 6 000 Euro Betreuungskosten als Freibetrag erhalten können. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Eltern soll fallen.

Spende, Kirche, Schule, Unterhalt: Arbeitnehmer können auch solche Sonderausgaben eintragen lassen, zum Beispiel Zahlungen an den Ex-Ehepartner oder maximal 5 000 Euro pro Jahr für eine Privatschule. Beiträge zur Sozialversicherung sind zwar als Sonderausgaben abzugsfähig, aber Freibeträge lassen sich daraus nicht machen. Sie drücken als Vorsorgeaufwand den laufenden Lohnsteuerabzug.

Ausbildungsfreibetrag: Mit dem Freibetrag erkennt das Finanzamt 924 Euro an für Kinder über 18 Jahre, die auswärts wohnen.

Pflege: Wenn Angehörige mit Pflegestufe III oder Behindertenausweis mit Buchstabe H gepflegt werden, gibt es 924 Euro.

Unterhalt: Maximal 8 004 Euro je unterhaltsberechtigte Person, dazu Beiträge für deren Kranken- und Pflegeversicherung.

Krankheitskosten: Für Arzt, Rezepte, Kur, Krankenhaus, Brillen oder Zahnersatz gibt es Freibeträge. Allerdings zieht das Finanzamt hier erst die zumutbare Belastung ab. Sie liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hier fallen die Freibeträge besonders üppig aus. Denn es geht nicht um eine Verringerung des steuerpflichtigen Einkommens, sondern der direkt zu zahlenden Steuer um maximal 4 000 Euro. Der Freibetrag beläuft sich auf das Vierfache der voraussichtlichen Erstattung, also maximal 16 000 Euro (4-mal 4 000), bei Handwerkerleistungen 4 800 Euro (4-mal 1 200), für Minijobs bis 2 040 Euro im Jahr (4-mal 510).

Steuererklärung notwendig

Wer einen Freibetrag eintragen lässt, muss eine Steuererklärung abgeben. Ausnahme ist, wenn der Bruttolohn 10 200 Euro (Ehepaare: 19 400 Euro) im Jahr nicht übersteigt. Ein eingetragener Behinderten- oder Hinterbliebenenfreibetrag löst dagegen keine Steuererklärungspflicht aus.

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Cashkuh am 09.02.2016 um 16:10 Uhr
völlig abwegig und monströs bürokratisch

Wer in Vollzeit arbeitet und gerade mal den Mindestlohn bezieht, verdient gemäß ablesbarer Einkommenstabelle aus der hervor geht welche Zwangsabgaben in welcher Höhe zu entrichten sind, weniger als jedem gemäß § 850c ZPO (Zivilprozessordnung) zum Leben und unpfändbar belassen werden muss. Gegenwärtig sind das monatlich 1.079,99 Euro. Werbungskosten, wie Fahrtkosten zur Arbeit, Kleidergeld u. a. kann man beim Jahressteuer-Ausgleich oder durch den Vorab-Eintrag eines Steuerfreibetrags in der elektr. Lohn-Steuerkarte seine Besteuerung im Voraus vermindern, Weil aber bei der Verabschiedung der Gesetze in aller Regel die linke Hand nicht weiß, was die rechte Hand gerade tut, kommen irrationale Gesetze heraus. Denn anhand der ablesbaren Einkommens und Lohnsteuertabelle, bezieht eine Verkäuferin in der Steuerkl. 1 rund 1.049,00 Euro netto, hätte aber über 60 Euro mehr, wenn sie keine Lohnsteuern zahlen müsste. Also ist der Einbehalt der Lohnsteuer in diesem Fall grob rechtswidrig.