Bademeister müssen den Badebetrieb fortlaufend auf Gefahrensituationen für Badegäste überwachen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. III ZR 60/16). In einem kommunalen Naturfreibad hatte sich ein zwölfjähriges Mädchen unter Wasser in einem Bojenseil verfangen. Der Bademeister bemerkte zwar, dass die Boje sank, befragte aber erst einige Kinder, schickte dann andere zum Nachschauen, die nichts entdeckten. Dann holte er eine Schwimmbrille im Gerätehaus und schwamm selbst zur Boje. Er entdeckte das leblose Kind, befreite es und brachte es an Land, wo es reanimiert wurde. Das Mädchen ist seither schwerstbehindert und zeitlebens pflegebedürftig.
Der BGH verwies das Verfahren zurück an das Oberlandesgericht Koblenz. Es muss prüfen, ob die Schäden auch aufgetreten wären, wenn sich der Bademeister pflichtgemäß verhalten hätte. Ist die Prüfung unmöglich, hat die Klägerin aber keinen Nachteil. Sofern die Aufsicht laut Gericht grob fahrlässig gehandelt hat, muss die Kommune das Gegenteil beweisen.