
Christel N. aus Bendorf: Kann ich Tierarztrechnungen – beispielsweise für meinen Hund – in der Einkommensteuererklärung angeben?
Finanztest: Nein, normalerweise nicht. Die Arbeit des Tierarztes wird weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung anerkannt (Finanzgericht Nürnberg, Az. 4 K 1065/12). Kosten für die Behandlung von kranken Haustieren sind steuerlich nur absetzbar, wenn die Haltung der Tiere für die berufliche Tätigkeit notwendig ist – beispielsweise bei Therapie-, Such- oder Blindenhunden. In dem Fall gelten die Ausgaben für das „Arbeitsmittel Hund“ als Werbungskosten.
Tipp: Ausgaben für Versorgung und Betreuung Ihres Hundes können Sie unter haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, wenn die Leistung in Ihrer Wohnung oder Ihrem Garten erbracht wird und so„haushaltsnah“ ist (Finanzgericht Münster, Az. 14 K 2289/11 E).