
Kevin K. aus Mittenwald: Glatteis war schuld daran, dass ich auf dem Weg zur Arbeit mit meinem Auto einen Laternenpfahl gerammt habe. Kann ich die Reparaturkosten, die ich der Kfz–Werkstatt bezahlt habe, beim Finanzamt abrechnen?
Finanztest: Ja, wenn Sie auf einer beruflichen Fahrt mit dem eigenen Auto verunglücken und Unfallkosten nicht ersetzt bekommen, erkennt das Finanzamt Ihre Ausgaben als Werbungskosten an.
Addieren Sie nächstes Jahr alle Posten formlos auf einer Anlage zur Steuererklärung für 2013. Notieren Sie die Summe auf der zweiten Seite der Anlage N bei den weiteren Werbungskosten. Reichen Sie Belege ein – auch für Ausgaben, die zu Ihren Reparaturkosten dazukommen:
- Das können Ausgaben für Hin- und Rückfahrten mit dem Taxi zum Unfallort oder zur Werkstatt sein ebenso wie Abschleppkosten für Ihr Auto.
- Wenn Ihr Wagen noch keine acht Jahre alt ist und Sie ihn nicht mehr fahren, weil sich eine Reparatur nicht lohnt, können Sie auch den Restwert über die Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Das Gleiche gilt für Verschrottungskosten, die Sie nach dem Unfall haben. Verkaufserlöse, die Sie für den Unfallwagen noch erzielen, müssen Sie vom Restwert abziehen.