Frage und Antwort Freistellung kündigen

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Kai W. aus Flensburg. Muss ich einen Freistellungsauftrag gesondert kündigen, wenn ich ein Tagesgeldkonto auflöse, oder geht das automatisch?

Finanztest. Wenn Sie Ihr Tagesgeldkonto nicht zum Jahresende kündigen, sollten Sie Ihren Freistellungsauftrag mit dem üblichen Vordruck ändern. Den erhalten Sie von Ihrer Bank.

Sind bereits Zinsen angefallen und freigestellt, können Sie den Freistellungsbetrag auf die Höhe der freigestellten Zinsen herabsetzen. Den Restbetrag nutzen Sie für Ihr neues Konto oder Depot bei einer anderen Bank. Das ist auch unterm Jahr möglich. Sind noch keine Zinsen freigestellt worden, setzen Sie den Freibetrag auf null und nehmen Sie den gesamten Betrag mit zur neuen Bank.

Tipp: Pro Bank ist nur ein Freistellungsauftrag nötig, der für alle Konten und Depots gilt. Haben Sie Geld bei verschiedenen Banken, erteilen Sie mehrere Freistellungsaufträge. Es ist unzulässig, über den Sparerpauschbetrag hinaus Freistellungsaufträge zu erteilen.

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Grummelbär am 11.04.2023 um 18:09 Uhr
Auskunft des BZSt

Danke.
Wenn das stimmt, dann wäre es ja auch kein Problem, Freistellungsaufträge über die zulässigen 1000 Eur zu erteilen, so lange nur die Kapitalerträge kleiner wären. Es gäbe dann ja keine Instanz, die das auch nur überprüfen könnte.
Ich habe gerade die größten Probleme, die Informationen bei meinen früheren Bankinstituten abzufragen. Einige behaupten auch einfach, dass aufgelöste Geschäftsbeziehungen immer auch die Freistellungsaufträge betreffen würden.
Insgesamt eine sehr unbefriedigende Situation. Alles wird kontrolliert und man wird zur Transparenz verpflichtet (was ich OK finde), umgekehrt aber hält man sich bedeckt- und wehe man macht einen Fehler. Dann werden sofort Betrugsabsichten unterstellt.

Profilbild Stiftung_Warentest am 06.04.2023 um 18:32 Uhr
Auskunft des BZSt

@Grummelbär: Unter dem folgenden Link finden Sie die Information des Bundeszentralamtes für Steuern dazu, dass dieses keine Auskünfte zur Höhe der Freistellungsaufträge an die Steuerzahler herausgibt:
www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/Kontrollverfahren_Freistellungsauftraege/kontrollverfahren_freistellungsauftraege_node.html
Das Amt begründet das damit, dass ihm nur Informationen darüber, wieviel Kapitalerträge tatsächlich freigestellt wurden, vorliegen, nicht die Höhe der Freistellungsaufträge selbst.

Grummelbär am 05.04.2023 um 14:48 Uhr
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO beim BZSt

Leider wurde die Frage von @juppeidi nicht wirklich beantwortet.
Ist die Frage, wie man bei jahrzehntelanger Teilhabe an immer neuen Bankverbindungen/Finanzprodukten auch dank den Finanztipps von Warentest die Übersicht behalten will, wenn eine Kündigung derselben nicht auch den Freistellungsauftrag betrifft und dieser weiter beim BZSt eingetragen ist.
Ist mir unverständlich, wieso man den nicht einfach dort abfrage kann, wenn man selber den Überblick verloren hat oder auch einfach kontrollieren möchte, ob die Bank diesen auch tatsächlich gelöscht hat. Sieht ja bei der Schufa, wie oft hier Meldepflichten nicht oder falsch nachgekommen wird. Deshalb wird ja auch von Warentest zur regelmäßigen Kontrolle der Schufaeinträge aufgerufen.
Frage: hat man gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht auch ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und könnte eingetragene Freistellungseinträge auf diesem Wege in Erfahrung bringen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.02.2023 um 11:16 Uhr
Freistellungsauftrag

@juppeidi: Sie können nur den maximalen Sparerfreibetrag für die Freistellungsaufträge geltend machen. Kündigen Sie die nicht benötigten Aufträge nicht, kommen Sie leicht über den Betrag. Die Gültigkeit der Aufträge können auf das Kalenderjahr beschränkt werden, oder Sie erteilen diese unbeschränkt.

juppeidi am 20.02.2023 um 09:50 Uhr
Freistellungsauftrag gesondert kündigen?!

Hallo!
Ist der Kommentar unten noch aktuell? Bisher habe ich nur Webseiten gefunden, die sagen, dass der Freistellungsauftrag gesondert gekündigt werden muss. Eine Begründung, woraus sich das ergeben soll, fehlt immer. Es scheint mir unstimmig, dass eine Freistellung weiterlaufen soll, wenn ich die Geschäftsbeziehung zu meiner Bank auflöse.