
Angela H. aus Hamburg: Ich bin seit zwei Jahren Abonnentin von Finanztest. Das Finanzamt erkennt aber meine Ausgaben für das Abo nicht als Werbungskosten an, weil in Finanztest zu viele allgemeine Informationen stehen. Lohnt sich ein Einspruch?
Finanztest: Das kommt darauf an. Die Beamten erkennen nur Fachzeitschriften und Zeitungen für den Beruf als Arbeitsmittel an. Ein Einspruch ist also nur erfolgreich, wenn der Sachbearbeiter überzeugt ist, dass Sie Finanztest fast nur aus beruflichen Gründen lesen. Das ist oft nicht einfach. Ein Bankkaufmann, der beispielsweise seine Ausgaben für das „Handelsblatt“ als Werbungskosten absetzen wollte, ist damit gescheitert. Begründung: Die Wirtschaftszeitung berichte auch über Politik oder Reise.
Auch die Notwendigkeit einer Zeitschrift für Ihre Kapitalanlage wäre kein Argument. Sie können Kosten für die Geldanlage wie Depotgebühren oder Kreditzinsen nicht zusätzlich absetzen. Das gilt leider auch für das Finanztest-Abo. Die Ausgaben sind mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro (1 602 Euro, Ehe- und gesetzliche Lebenspartner) abgegolten.
Tipp: Absetzen können Sie dagegen das jährliche Finanztest Spezial Steuern.
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@argon85: Ausgaben für das Finanztest SPEZIAL Steuern kann man als beruflich veranlasste Werbungskosten ansetzten, Ausgaben für das Finanztest-Abo nicht.
Vielen Dank für Ihre Anregung zu Mein test.de. Die Aborechnung senden wir seit diesem Jahr allen Lesern auf dem elektronsichem Weg als PDF-Datei zu, soweit diese keine Zusendung per Post wünschen. (maa)
Leider liegt mir das Heft von März 2007 nicht mehr vor, aber ich habe mir notiert, dass darin auf Seite 66 steht, dass man das Finanztest-Abo als Steuerberatung angeben kann, und zwar als Werbungskosten in Anlage N.
Könnten Sie bitte mal nachsehen?
Nebenbei: wäre schön, wenn man hier online eine Abo-Rechnung abrufen könnte! So muss ich die passenden Kontoauszüge (Abbuchungen Mai+Nov) raussuchen und alle nicht relevanten Daten schwärzen...
Kommentar vom Autor gelöscht.
wenn das Finanzamt die eigentlich kleinen FinTEST-Abokosten bemerkt hat, zumal wenn sonst keine Fachliteratur als Werbungskosten für Nichtselbständige und zumeist ebenso für Freiberufler angelegt worden ist.