Herrmann W., Duisburg: Der Bausparvertrag meines verstorbenen Vaters ist zugeteilt worden. Die Bausparkasse hat mir mitgeteilt, ich müsse als Erbe den Betrag umgehend abrufen, weil ich sonst Wohnungsbauprämien und Bonuszinsen verlieren würde. Stimmt das?
Finanztest: Nein. Sie müssen die Zuteilung nicht annehmen, sondern können den Vertrag fortsetzen. Nach dem Tod eines Bausparers geht sein Vertrag auf die Erben über. Alle Rechte aus dem Vertrag bleiben erhalten. Das gilt auch für den Fall, dass dem Bausparer Bonuszinsen zustehen, wenn er sich irgendwann das Guthaben auszahlen lässt und auf das Bauspardarlehen verzichtet.
Die Wohnungsbauprämien stehen Ihnen ebenfalls zu. Als Erbe dürfen Sie über das bis zum Tod Ihres Vaters angesammelte Bausparguthaben jederzeit verfügen, ohne die Förderung zu verlieren.
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2006 erbte ich einen LBS-V35 Vertrag aus 2004 der auch ohne Probleme umgeschrieben wurde und zahlte weiter ein. Im Mai 2011 kam ein Schreiben mit Hinweis auf " zuteilungsreif ". Telefonisch hatte ich dann mitgeteilt, dass weiter bespart würde und ich kein Darlehen bräuchte ( derzeit keine Verwendung ). Da im Dezember 2014 der Vertrag fast die Summe erreicht hat ( Rest wird durch Prämien und Zinsen erbracht ), habe ich der Einzugserm. wiedersprochen und angefragt wann die Bonuszinsen hinzugerechnet werden, da dann ja der Freistellungsauftrag angepasst werden muss. Daraufhin wurde dies bestätigt und mir ausserdem brieflich mitgeteilt: " Der Zinsbonus wird Ihnen bei Darlehensverzicht oder Kündigung mit dem Guthaben ausgezahlt und muss auch dann erst im Freistellungsauftrag berücksichtigt werden". Auf das Darlehen hatte ich aber doch schon 2011 verzichtet. Und gekündigt ist der Vertrag auch nicht. Ich verstehe das Wort ODER nicht! Hier bitte ich um Erklärung! Danke schon mal.