M. Franke aus Potsdam: Ich habe im Jahr 2010 Aktien gekauft, die jetzt nicht mehr an der Börsen gehandelt werden, weil das Unternehmen pleiteging. Kann ich den Verlust mit anderen Gewinnen verrechnen?
Finanztest: Leider nein. Ihre Bank darf den Verlust nicht berücksichtigen, weil das Ausbuchen der wertlosen Aktien nach einer Pleite steuerlich nicht als Veräußerung zählt. Das schreibt das Bundesfinanzministerium vor (Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, Randziffern 60 und 63). Nur die Verluste aus einem echten Verkauf zählen beim Finanzamt.
Aber es gibt noch Chancen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat erstmals gegen die starre Haltung der Finanzbehörde entschieden. Es erkannte 12 884 Euro Verluste an, die ein Anleger für seine wertlos ausgebuchten Aktien geltend gemacht hat. Das Aktienunternehmen, ein amerikanischer Finanzdienstleister, hatte es im Jahr 2009 nicht durch die Finanzkrise geschafft. Auch ein Totalverlust müsse steuerlich zählen, sagt das Gericht (Az. 2 K 2096/11). Endgültig muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VIII R 69/13).
In das Verfahren sollten Sie sich einklinken und Ihre Verluste geltend machen. Lehnt Ihr Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen Ruhen des Verfahrens bis zum Urteil.