Matthias F., Berlin:
Ich habe meine Steuererklärung für 2001 am 31. Dezember 2003 per Einschreiben bei der Post abgegeben. Das Finanzamt will den Antrag wegen Fristablauf nicht mehr bearbeiten. Gilt nun der Poststempel oder das Bearbeitungsdatum des Finanzbeamten?
Finanztest: Weder noch. Maßgeblich ist der Eingangsstempel des Finanzamts. Da Sie Ihre Steuererklärung erst am 31. Dezember losgeschickt haben, war sie sicher nicht am selben Tag beim Finanzamt. Die zweijährige Abgabefrist für die Steuererklärung 2001 ist aber am 31. Dezember 2003 abgelaufen.
Das Finanzamt muss jedoch ausnahmsweise das „Wiedereinsetzen in den vorigen Stand“ gewähren, wenn am Ende der Frist etwas passiert ist, womit Sie nicht gerechnet haben – wie eine plötzliche schwere Krankheit.
Außerdem kann nach einem neuen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auch Ihre Unkenntnis der genauen Frist ein Grund sein, dass das Finanzamt den Antrag noch anerkennen muss. Denn die Hinweise der Behörden seien nicht eindeutig, kritisieren die Richter. Der Laie werde nicht leicht verständlich aufgeklärt, somit sei ihm kein schuldhaftes Verhalten anzulasten (Az. 4 K 508/01).
Gegen die Ablehnung Ihres Antrags sollten Sie Einspruch einlegen und auf das Urteil verweisen. Zwar hat das Finanzamt dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VI B 11/04). Doch Sie sollten bis zur Entscheidung durch den BFH Ruhen des Verfahrens beantragen.
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