2016 ist Finanztest 25 Jahre alt geworden. Zum Geburtstag haben wir junge Menschen eingeladen, uns Fragen zu stellen. Dieses Mal Leo Schmutzer (24) aus Nürnberg. Er arbeitet seit sieben Monaten im Projektmanagement eines Sportartikelherstellers. Zum Job fährt er täglich insgesamt 54 Kilometer hin und zurück. Als Berufseinsteiger beschäftigt er sich erstmals mit Pendlerpauschale und Steuern. Über seine erste Steuererklärung sprach er in Berlin mit Finanztest-Redakteurin Anja Hardenberg.
Arbeitnehmer erhalten im Schnitt 900 Euro von der Steuer zurück
Leo Schmutzer: Im Studium habe ich nie eine Steuererklärung gemacht. Jetzt habe ich, wie viele meiner Freunde, den ersten Job. Muss ich jetzt eine abgeben?
Finanztest: Nein, verpflichtet sind Sie nicht. Aber Sie sollten das freiwillig tun. Die meisten Berufsanfänger sind als Unverheiratete ohne Nebenjob in der Steuerklasse I. In dieser Steuerklasse müssen Sie eigentlich keine Steuererklärung machen. Ausnahme: Sie haben in dem Jahr Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld bezogen.
Warum sollte ich mich freiwillig durch die komplizierten Formulare quälen?
Weil Sie wahrscheinlich Geld zurückbekommen. Arbeitnehmer haben oft zu viel Lohnsteuer vorausbezahlt. Dabei wurden längst nicht alle Abzugsposten berücksichtigt, wie hohe Fahrtkosten zur Arbeit, Aus- und Fortbildungskosten, Ausgaben für Handwerker oder Helfer im Haushalt. Im Schnitt erhalten Arbeitnehmer rund 900 Euro zurück, sofern sie eine Steuererklärung abgeben.
Ich habe nicht das ganze Jahr gearbeitet, mein Vertrag hat erst im August begonnen. Lohnt es sich trotzdem?
Gerade deshalb! Sie haben ab August die Lohnsteuer entsprechend Ihres monatlichen Verdienstes bezahlt. In der Steuererklärung wird jedoch das gesamte Jahr betrachtet, auch die Monate ohne Gehalt. Dadurch sinkt der Steuersatz. Außerdem gewährt das Finanzamt unabhängig davon, wie lange jemand in einem Jahr gearbeitet hat, die volle Werbungskostenpauschale von 1 000 Euro. Je kürzer Arbeitnehmer tätig waren, desto höher ist hier die Steuerersparnis.
Bei hohen Ausgaben Posten einzeln nachweisen
Was fällt alles unter die Werbungskostenpauschale?
Werbungskosten sind alle Kosten, die Sie für Ihren Job absetzen können, wie Fahrtkosten zur Arbeit, Fachbücher, PC, Weiterbildungskosten. Das Finanzamt erkennt bei Arbeitnehmern pauschal 1 000 Euro an. Wer es auf mehr als 1 000 Euro im Jahr bringt, sollte die Posten einzeln nachweisen, um mehr absetzen zu können.
Ich pendle täglich zwischen Nürnberg und Herzogenaurach. Muss ich Tankquittungen aufheben?
Nein. Es reicht, die Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle anzugeben. Die Finanzämter erkennen 230 Tage pro Jahr ohne Belege an – bei einer Fünf-Tage-Woche und ohne Krankheit. Pro Kilometer gibt es pauschal 30 Cent. Bei 27 Kilometern einfache Strecke kommt man bei fünf Arbeitsmonaten – wie bei Ihnen – auf rund 778 Euro (96 Tage x 27 km x 0,30 Cent), die Sie steuermindernd abziehen können. Hochgerechnet auf ein Jahr liegen Sie mit Ihren Fahrtkosten von 1 863 Euro schon über der Pauschale.
Studium: Sonderausgaben oder Werbungskosten
Kann ich meine Studienkosten noch geltend machen?
Ja, natürlich. Hier sind nur zwei Fälle zu unterscheiden. War das Studium Ihre Erstausbildung, dann können Sie die Kosten als Sonderausgaben bis maximal 6 000 Euro pro Jahr geltend machen. Haben Sie vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen, fallen die Kosten unter Werbungskosten.
Welche Seiten der Steuererklärung muss ich überhaupt ausfüllen?
Als Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte, der mit der Pendlerpauschale Steuern sparen will und nur bestimmte Ausgaben hat, können Sie den zweiseitigen Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ nutzen.
Kann ich das auch online machen?
Ja, über das Elster-Formular-Programm (Elster.de). Dafür müssen Sie sich anmelden. Per Post kommen die Zugangsdaten, mit denen Sie ein elektronisches Zertifikat herunterladen. Die Finanzverwaltung stellt Lohndaten, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge bereit. Überprüfen Sie die Daten.
Tipp: Wie Sie die neue vorausgefüllte Online-Steuererklärung nutzen, lesen Sie in unserem Special zu Elsteronline.