Auch bei Vermittlung von Kapitallebensversicherungen müssen Banken Provisionen offenlegen. Das Oberlandesgericht Celle hat die Credit Suisse AG dazu verurteilt, einem Anleger 50 000 Euro zu ersetzen, die dieser in eine fondsgebundene Lebensversicherung gesteckt hatte. test.de erklärt das Urteil und sagt, wer sich Hoffnung auf Schadenersatz machen kann.
Anleger wollte Sicherheit
Diplom-Bauingenieur K. wollte eine sichere Geldanlage. Ein Berater der Credit Suisse (Deutschland) AG empfahl ihm im Jahr 2004, sich über eine fondsgebundene Lebensversicherung an dem Fonds Traded Senior Life Interests Class Shares zu beteiligen. 50 000 Euro investierte K. am Ende. 4 100 Euro leitete die Versicherung gleich als Provision an K.s Bank weiter. K. erfuhr davon nichts. Auch sonst entwickelte sich die Anlage nicht gut. Ende 2010 waren von K.s Geld nur noch genau 22 003,88 Euro übrig. K. schaltet daraufhin Rechtsanwalt Ullrich Röseler vom Anwaltsbüro Dr. Nordmann & Gebler in Hannover ein. Und als sich die Credit Suisse weiter weigert, K.s Verluste auszugleichen, erhebt der Anwalt Klage.
Keine Aufklärung über Provision
Zunächst allerdings ohne Erfolg: Das Landgericht Hannover weist K.s Klage ab. Der Bauingenieur sei ein erfahrener Geldanleger und habe wissen müssen, dass er sich die Aussicht auf Rendite mit einem erheblichen Risiko erkauft. Doch vor dem Oberlandesgericht Celle wendet sich das Blatt: K. steht Schadenersatz zu, urteilt dieses Gericht. Grund: Die Bank habe ihm verschwiegen, dass sie von der Versicherung Provision erhalten hatte. K. habe deshalb nicht erkennen können, dass die Bank am Vertragsschluss ein eigenes Interesse hat –und ihn möglicherweise nicht objektiv beraten hat.
Streit um „Kick-Back“-Rechtsprechung
Das Oberlandesgericht Celle knüpft mit seinem Urteil an die so genannte „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs an. Danach müssen Banken Anleger bei der Beratung von sich aus informieren, wenn sie vom Anbieter der Geldanlage hinter dem Rücken des Anlegers Zahlungen erhalten. Viele Land- und Oberlandesgerichte unterscheiden allerdings zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen:
- Innenprovisionen, die aus dem Anlagevermögen entnommen werden, muss die Bank nach Ansicht vieler Instanzgerichte erst offenbaren, wenn sie 15 Prozent und mehr ausmachen. Dann ist nämlich zweifelhaft, ob die Anlage überhaupt den vom Anleger erwarteten Wert haben kann.
- Rückvergütungen von offen ausgewiesenen Vertriebskosten sind zum Beispiel Ausgabeaufschläge bei Fonds. Sie muss die Bank immer offenbaren. Der Anleger weiß sonst nicht, dass die Bank ein eigenes Interesse am Vertragsschluss hat und ihn womöglich nicht objektiv berät.
Unsinnige Unterscheidung
Bei dieser Unterscheidung macht das Oberlandesgericht Celle aber nicht mit: Wenn Geld aus dem Anlagevermögen zurück an die beratende Bank fließt, komme es auf die 15 Prozent-Grenze nicht an. Es mache keinen Unterschied, ob die Bank Geld aus dem Anlagebetrag oder aus dem Ausgabeaufschlag erhält, hatte Rechtsanwalt Ullrich Röseler argumentiert. So oder so ist die Beratung möglicherweise nicht mehr allein am Interesse des Kunden orientiert.
Hoffnung auf anlegerfreundliches BGH-Urteil
Möglicherweise kommt der Fall vor den Bundesgerichtshof. Die Parteien verhandeln noch über die Zulassung zur Revision. Wenn die Revision kommt, wird der BGH zu entscheiden haben, ob es bei Kick-Backs wirklich einen Unterschied macht, ob das Geld aus dem Anlagevermögen oder aus Provisionen stammt. So oder so: Chancen auf Schadenersatz haben nach dem Urteil des OLG Celle Anleger, denen die Credit Suisse Deutschland AG Lebensversicherungsverträge als Geldanlage empfohlen haben.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.09.2013
Aktenzeichen: 3 U 51/13 (nicht rechtskräftig)
Anlegeranwälte: Dr. Nordmann & Gebler, Hannover