So funktioniert die Vorabpauschale
Anfang 2019 wird zum ersten Mal die Steuer auf die neue Vorabpauschale abgezogen. test.de hat sich bei den Banken und Fondsgesellschaften umgehört, wie sie dabei vorgehen, und sagt, was Anleger jetzt wissen müssen.
Berechnung der Vorabpauschale
Für Fonds, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten, wird ab 2019 ein fiktiver Betrag versteuert, die sogenannte Vorabpauschale. Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn 2018, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Für 2018 beträgt er 0,87 Prozent. Hier eine Beispielrechnung.
Berechnung von Vorabpauschale und Steuer | |
Berechnung von Vorabpauschale und Steuer | |
Wert des Aktienfondsanteils am 1.1.2018 | 20 000 Euro |
Wert des Aktienfondsanteils am 31.12.2018 | 20 500 Euro |
Wertsteigerung | 500 Euro |
Vorabpauschale | |
Vorabpauschale | |
Vorabpauschale (20 000 x 0,0087 x 0,7) | 121,80 Euro |
Zu versteuernder Betrag nach 30 Prozent Teilfreistellung | 85,26 Euro |
zu zahlende Abgeltungsteuer plus Soli (26,375 Prozent) | 22,49 Euro |
Basiszins: 0,87 Prozent. Keine Ausschüttungen . Sparerpauschbetrag bereits verbraucht.
Die Vorabpauschale wird jedoch nur angesetzt, wenn sie geringer als die Wertsteigerung ist, die der Fonds innerhalb des Jahres erzielt. Vorteil: Hat der Fonds keinen Wertzuwachs, entstehen für das Jahr weder Vorabpauschale noch Steuern. Ist die entsprechende Teilfreistellung berücksichtigt, fallen auf den Endbetrag Abgeltungsteuer und Soli an. Zahlt ein Fonds Erträge teilweise an Anleger aus und spart nur den Rest im Vermögen an, mindern Teilausschüttungen die Vorabpauschale maximal bis auf 0 Euro.
Übrigens: Sie zahlen nicht die Vorabpauschale ans Finanzamt, vielmehr ist die Vorabpauschale die Grundlage für die Besteuerung!
Deutsche Depotbanken führen Steuern ans Finanzamt ab
Den Steuerabzug nimmt die depotführende Stelle vor. Das Problem: Anders als bei einer Ausschüttung der Erträge durch den Fonds fließt bei der Berechnung der fiktiven Erträge kein Geld. Banken und Fondsgesellschaften müssen sich die Mittel für den Steuerabzug daher erst beschaffen. Die einzelnen Institute gehen dabei unterschiedlich vor, wie Finanztest in einer Umfrage herausgefunden hat.
Filialbanken und Direktbanken
Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Commerzbank, Deutsche Bank, Hypovereinsbank, Postbank und Targobank buchen die Steuer vom Verrechnungskonto des Depots ab – zum Teil funktioniert das auch mit Konten bei fremden Instituten. Die Direktbanken Comdirect, Consorsbank, DKB, ING-Diba, Maxblue und Onvista Bank buchen ebenfalls vom Verrechnungskonto ab.
Nicht wegen der Steuer ins Minus rutschen
Wenn Anleger kein Geld auf dem Konto haben, kann es sein, dass die Banken sie anschreiben und sie bitten, für Deckung zu sorgen. Die Banken können die Steuer auch innerhalb eines eingeräumten Disporahmens abbuchen. Wenn die depotführende Stelle das Geld für die Steuer nicht beschaffen kann, meldet sie es dem Finanzamt.
Tipp: Der Abbuchung aus dem Dispo können Sie vorab widersprechen.
Fondsbanken und Fondsgesellschaften
Die Fondsgesellschaft Deka bucht die Steuer ebenfalls von einem Konto ab. Union Investment und DWS verkaufen Fondsanteile. Die Fondsbank Ebase verkauft ebenfalls Fondsanteile. Auch die Fondsdepotbank macht das, alternativ können Anleger hier jedoch Kontoabbuchung vereinbaren.
Tipp: Der Verkauf von Fondsanteilen ist ärgerlich, wenn man sie zuvor mit Ausgabeaufschlag gekauft hat. Bei Union können Sie den abgezogenen Betrag in der Regel binnen sechs Wochen kostenlos wieder anlegen. Bei der DWS können Sie für den Steuerabzug zum Beispiel einen Geldmarktfonds ohne Ausgabeaufschlag einrichten.
Freistellungsauftrag für die depotführende Stelle
Es gibt nur eine Möglichkeit zu verhindern, dass für den Steuerabzug unter Umständen Fondsanteile verkauft werden: Sparer müssen ihrer depotführenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilen. Nur dann zieht sie keine Steuern von Dividenden oder Gewinnen ab, solange der Sparerpauschbetrag von 801 Euro (1 602 Euro für Ehepaare) nicht ausgeschöpft ist.
Tipp: Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt, obwohl sein Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist, kann zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen.