Investment­steuerreform

FAQ Fonds­besteuerung: Antworten auf die wichtigsten Fragen

273
Investment­steuerreform - Das müssen Sie über die Fonds­steuer wissen

Verwirrend. Die Reform soll die Fonds­besteuerung erleichtern, führt zunächst aber zu vielen Fragen. © Getty Images / Pedro Antonio Salaverría Calahorra

Zwar gilt die neue Fonds­besteuerung schon seit 2018, doch die Redak­tion bekommt regel­mäßig Fragen dazu. Hier beant­wortet Finanztest die häufigsten.

Körper­schaft­steuer auf deutsche Fonds und Teilfrei­stellung

Was bedeutet es für mich als Anleger, dass mein Fonds nun Körper­schaft­steuer zahlen muss?

Ihr Fonds schüttet nun weniger an Sie aus, weil er vorab 15 Prozent Körper­schaft­steuer für deutsche Dividenden und deutsche Immobilien­erträge abführen muss. Im Gegen­zug bekommen Sie eine sogenannte Teilfrei­stellung von der Abgeltung­steuer, je nach Art des Fonds: Bei einem Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei einem Immobilienfonds 60 bis 80 Prozent.

Wäre es angesichts der neuen Steuer auf deutsche Fonds besser, in ausländische Fonds zu investieren?

Nein. Denn interna­tional sind solche Steuern üblich und teil­weise höher, als sie es in Deutsch­land nun sind. In den USA zum Beispiel beträgt die Körper­schaft­steuer bis zu 35 Prozent. In diesem Fall zahlen Sie also bereits Steuern auf Ihre ausländischen Investments, bevor die Abgeltung­steuer in Deutsch­land fällig wird.

Gelten die Teilfrei­stel­lungen nur für deutsche Fonds?

Nein. Es werden alle Ihre Fonds­erträge teil­weise von der Abgeltung­steuer frei­gestellt – ganz gleich, wo der Fonds aufgelegt wurde.

Kann ich die Steuern auf Fonds­ebene verrechnen, wenn ich meinen Sparerpausch­betrag nicht ausgeschöpft habe?

Nein, leider nicht. Die Körper­schaft­steuer, die der Fonds zahlen muss, senkt Ihre ­Erträge, ohne dass Sie etwas dagegen tun ­können. Weil Sie inner­halb der Grenzen des Sparerpausch­betrags ohnehin keine Abgeltung­steuer zahlen, können Sie auch nichts verrechnen. Die Teilfrei­stel­lungen nützen Ihnen als Klein­anleger nichts.

Was gilt bei offenen Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds muss für Einnahmen aus inländischer Vermietung und Verpachtung oder für Veräußerungs­gewinne ebenfalls Körper­schaft­steuer zuzüglich Solidaritäts­zuschlag von insgesamt 15,825 Prozent zahlen. Eine zehnjäh­rige Halte­frist für Immobilien gibt es für den Fonds nicht mehr. Nur wenn die Halte­frist für eine Immobilie am 1. Januar 2018 abge­laufen ist, fallen für das Objekt auch künftig keine Steuern an.

Bei meinem Fonds gab es einen Teilfrei­stellungs­wechsel. Was bedeutet das für mich?

Das kann passieren, wenn Fonds ihre Anla­gestrategie ändern. Reduziert ein Misch­fonds etwa seinen Aktien­anteil von mindestens 25 Prozent auf weniger als 25 Prozent, verringert sich die Teilfrei­stellung der Erträge. Dann führen die Depot­banken fiktive An- und Verkäufe durch, damit der bis zum Wechsel entstandene Wert­zuwachs dem alten Teilfrei­stellungs­satz unterworfen werden kann, wenn die Fonds­anteile später veräußert werden. Die Besteuerung erfolgt erst beim echten Verkauf. Wird das Depot im Inland geführt, wickelt die Bank das ab.

Der versprochene Bestands­schutz für Altanteile fällt

Muss ich nun auf meine Altanteile Steuer zahlen?

Ja, aber erst wenn Ihr neuer persönlicher Frei­betrag von 100 000 Euro ausgeschöpft ist. Mit der Abgeltung­steuer sollten eigentlich alle vor 2009 erworbenen Anteile steuerfrei bleiben. Diesen Bestands­schutz hat die Bundes­regierung nun abge­schafft. Steuerfrei bleiben seit 2018 nur noch Erträge bis 100 000 Euro. Wichtig ist aber: Gerechnet wird erst ab Januar 2018. Das heißt, alle Gewinne, die bis dahin bei Ihnen aufgelaufen sind, werden nicht berück­sichtigt und bleiben steuerfrei. Viele Anleger werden einige Jahre mit dem Frei­betrag auskommen.

Auch Verluste aus Altanteilen, die ab 2018 entstanden sind und bei Verkauf realisiert werden, fallen nicht unter den Tisch: Sie können sie wie üblich mit anderen positiven Kapital­erträgen verrechnen lassen.

Kann ich den Frei­betrag mit meinem Partner teilen oder an meine Kinder vererben oder verschenken?

Wenn Sie damit rechnen, den Frei­betrag bald zu sprengen, könnten Sie Teile Ihres Vermögens an Verwandte verschenken. So vervielfachen Sie den Frei­betrag von 100 000 Euro, denn bei der ordentlichen Schenkung eines Depots geht auch der Bestands­schutz für Altanteile über. So können auch Kinder oder Enkel in Zukunft in den Genuss des Frei­betrags kommen.

Halten Sie die Schenkung schriftlich in einem Schenkungs­vertrag fest. Wer Vermögen zum Schein verschenkt, aber weiterhin darüber verfügt oder es sich später zurück­holt, bekommt Probleme mit dem Finanz­amt. Es kann dann einen Gestaltungs­miss­brauch unterstellen, Gewinne dem Schenker zuschlagen und Steuern nach­fordern.

Ich halte Fonds­anteile aus der Zeit von vor 2009. Können wir als Ehepaar den doppelten Frei­betrag für künftige Kurs­gewinne nutzen?

Nein, der Frei­betrag in Höhe von 100 000 Euro für den Verkauf von sogenannten Altanteilen, die vor 2009 gekauft wurden, ist personenbezogen. Auch Ehepartner, die ihre Fonds in einem Gemein­schafts­depot lagern, erhalten aber jeweils einen eigenen Frei­betrag – unabhängig davon, ob sie Einzel- oder Zusammen­ver­anlagung wählen. Der Frei­betrag ist unter­einander nicht über­trag­bar, jeder Ehegatte kann nur seinen eigenen geltend machen. Deshalb müssen Ehepaare dem Finanz­amt erklären, welche Fonds­anteile wem gehören und in welchem Umfang sich der Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen auf beide verteilt.

Wert­steigerungen von Altanteilen, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei. Erst der Wert­zuwachs ab 2018 ist steuer­pflichtig, wenn ein späterer Verkauf der Fonds­anteile den Gewinn bringt. Eigentümer von Altanteilen können dafür in ihrer Steuererklärung den Frei­betrag von 100 000 Euro geltend machen, der nach und nach von Verkaufs­gewinnen aufgezehrt werden kann.

Erhalte ich für verschiedene Anlagen jeweils eigene Frei­beträge?

Nein, es ist Ihr persönlicher Frei­betrag, der für Ihren gesamten Bestand an Altfonds gilt. Der Frei­betrag bezieht sich auf eine Person und nicht auf eine Anlage.

Ich hatte Altfonds­anteile aus der Zeit vor 2009 im Depot, die ich zunächst verkauft habe. Dann bin ich aber vom Verkauf zurück­getreten. Gelten die Anteile weiterhin als steuerlicher Altbestand?

Leider nein. Der Bestands­schutz für die Altanteile geht verloren. Beim Rück­tritt vom Verkaufs­auftrag sorgt die Fonds­gesell­schaft nur für einen Wert­ersatz, indem sie neue Fonds­anteile kauft. ­Dabei handelt es sich dann um Neu­anteile, deren weitere Kurs­steigerungen voll der Abgeltung­steuer unterliegen.

Im Voraus Steuern zahlen bei ausländischen Fonds

Was ist die Vorabpauschale und warum wurde sie einge­führt?

Mit der Vorabpauschale möchte der Staat ­sicher­stellen, dass er seine Steuern auch bei ausländischen thesaurierenden Fonds zeit­nah bekommt. Auf die Erträge von ausländischen Fonds, die diese wieder anlegen (thesaurieren) statt sie auszuschütten, hat der Fiskus zuvor nämlich keinen Zugriff gehabt. Bisher musste das Finanz­amt bis zum Verkauf der Anteile warten, erst dann führt die Bank auto­matisch Abgeltung­steuer ab. Allerdings waren Anleger verpflichtet, diese Erträge in der Steuererklärung anzu­geben. Für Klein­anleger konnte es ohnehin nach­teilig sein, ihre Erträge nicht jähr­lich dem Finanz­amt zu melden. Denn kleine Beträge ließen sich aufgrund des Sparerpausch­betrags steuerfrei verbuchen und würden später nur zu einer größeren Summe auflaufen.

Wann und wie muss ich Steuern auf die Vorabpauschale bezahlen?

Um zu verhindern, dass Sie als Anleger Ihre Steuerschuld unter Umständen über Jahre hinaus­zögern können, müssen Sie nun jähr­lich eine fiktive Steuer auf die Wert­steigerungen Ihres Fonds während der Haltedauer bezahlen – auf die Vorabpauschale. Dabei wird vom Wert am Jahres­anfang ausgegangen und am Jahres­ende über­prüft, wie sich der Fonds entwickelt hat. Die Vorabpauschale kann nämlich maximal so hoch sein, wie die tatsäch­liche Wert­steigerung eines Fonds. Sie als Anleger zahlen zu Beginn des Folge­jahres Steuern auf die Vorabpauschale. Diese Steuer wird direkt von Ihrem angegebenen Konto abge­bucht. Das ist meist das Verrechnungs­konto der Depot­bank, kann aber auch Ihr Giro­konto sein. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch Ihren Dispokredit nutzen. Sobald Sie den Fonds­anteil tatsäch­lich verkaufen, wird die gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltung­steuer verrechnet (so funktioniert die Vorabpauschale).

Muss ich mich als Anleger mit der Vorabpauschale beschäftigen oder irgend­etwas nach­rechnen?

Das hängt von Ihnen ab. Wenn Sie keine Lust haben, sich damit zu beschäftigen, können Sie darauf vertrauen, dass Bank und Finanz­amt jedes Jahr korrekt abrechnen und bereits gezahlte Pauschalen auch bis zum Verkauf speichern, damit Sie am Ende nicht doppelt Steuern zahlen. Falls Sie eher zu den Vorsichtigen gehören, empfehlen wir Ihnen, weiterhin alle Ihre Steuer­unterlagen von der Bank aufzubewahren. Dort sollte vermerkt sein, in welcher Höhe Sie bereits Steuern gezahlt haben. Vor allem, wenn Sie in den nächsten Jahren die Bank wechseln oder sich nach einem Umzug Ihr zuständiges Finanz­amt ändert, kann es hilf­reich sein, die Unterlagen zur Hand zu haben. Damit können Sie im Notfall auch Jahre später noch die korrekten Werte nach­weisen. Zwar sind Bank und Finanz­amt gesetzlich dazu verpflichtet, alle Daten bis zum Verkauf zu speichern, aber niemand kann derzeit absehen, wie gut das neue System in der Praxis funk­tionieren wird.

Muss ich Steuern auf die Vorabpauschale zahlen, wenn ich der Bank einen Frei­stellungs­auftrag erteilt habe und der nicht ausgeschöpft ist?

Nein. Wie bei allen anderen Kapital­erträgen auch zieht die Bank nicht auto­matisch die Abgeltung­steuer ab, wenn Sie ihr einen Frei­stellungs­auftrag erteilt haben und Ihr Sparerpausch­betrag noch nicht ausgeschöpft ist. Solange Sie darunter­bleiben, müssen Sie nämlich gar keine Steuern zahlen. Gleiches gilt bei der Nicht­ver­anlagungs­bescheinigung für Anleger mit geringen oder gar keinen anderen Einnahmen, wie Studenten, Kinder und oft auch Rentner. Wenn Ihre gesamten Einnahmen den Grund­frei­betrag nicht über­schreiten, müssen Sie auch keine Steuern zahlen.

Verringert die Vorabpauschale meinen Sparerpausch­betrag?

Ja, so ist es. Denn es fallen auch bei ausländischen thesaurierenden Fonds während der Haltedauer jähr­lich Steuern an. Sobald der Pausch­betrag über­schritten ist, führt die Bank auto­matisch Steuern ab.

Was passiert eigentlich mit den versteuerten Vorabpauschalen, wenn ich Fonds­anteile erbe?

Es ist davon auszugehen, dass der Status der Fonds­anteile mitsamt den gespeicherten Anschaffungs­kosten sowie den versteuerten Vorabpauschalen auf den oder die Erben übergeht und nicht als Verkauf gilt. Eine verbindliche Verwaltungs­anweisung dazu steht noch aus.

Meine ausländische Fonds­gesell­schaft hat ihre Produkte von französischen Fonds auf Luxemburger Fonds verschmolzen. Was bedeutet das für mich?

Für Sie als Anleger kann das miss­lich sein. Denn steuerlich wird solch ein Vorgang wie ein Verkauf der alten Anteile und ein gleich­zeitiger Kauf von neuen Anteilen behandelt. Sie haben daher womöglich unfreiwil­lig Kurs­gewinne realisiert und möglicher­weise Abgeltung­steuer bezahlt. Verhindern können Sie das nicht.

Riester- und Rürup-Verträge nicht betroffen

Ich bespare einen Riester-Fonds­sparplan. Betrifft mich die Fonds-Steuerreform über­haupt? Und was ist mit meiner fonds­gebundenen Lebens­versicherung?

Nein, Riester- ebenso wie Rürup-Fonds­sparpläne bleiben in der Anspar­phase weiter steuerbefreit. In der Auszahlungs­phase gelten bei diesen staatlich geförderten Alters­vorsor­gepro­dukten eigene Steuer­regeln.

Sparer mit fonds­gebundenen oder klassischen Lebens- oder Renten­versicherungen sind von der Reform negativ betroffen. Bei diesen Produkten schlägt die Steuerbelastung auf Fonds­ebene durch und mindert die Ertrags­aussichten.

Zum Ausgleich sind Erträge aus fonds­gebundenen Lebens­versicherungen in Höhe von 15 Prozent steuerfrei, sofern sie aus der Fonds­anlage stammen und seit Anfang 2018 entstanden sind. Das gilt für Erträge aus deutschen und aus ausländischen Fonds.

Abrechnung der Bank verstehen

Ich möchte Anteile aus einem ETF-Sparplan verkaufen. Wie wird das steuerlich abge­rechnet?

Steuerlich wertet das Finanz­amt jede einzelne Sparrate als eigenen Anschaffungs­vorgang. Beim Verkauf wiederum gilt das Prinzip „first in, first out“: Die Anteile gelten als zuerst verkauft, die ein Anleger als Erstes ange­schafft hat. Lösen Sie also einen Sparplan teil­weise auf und verkaufen Anteile, dann gelten die als erstes gekauften Anteile als zuerst verkauft. Sie haben keine Wahl.

Ich verstehe meine Verkaufs­abrechnung nicht − habe ich zu viel Steuern gezahlt?

Das fragen Lese­rinnen und Leser häufig. Wir erklären die Sachlage anhand eines fiktiven Beispiels: Wir nehmen an, dass die Bank per Ende 2017 für Aktien-ETF-Anteile einen Wert fest­gestellt hat, der um 5 000 Euro über dem Kauf­preis von 2015 lag. Beim fiktiven Verkauf und Wieder­ankauf Ende 2017 wurde dieser steuer­pflichtige Gewinn gespeichert, war aber nicht zu versteuern. Weiter nehmen wir an, dass die ETF-Anteile seit Ende 2017 wieder 2 800 Euro an Wert verloren haben und 2020 verkauft wurden. Der wahre Gewinn beträgt ­also 2 200 Euro.

Doch zu versteuern ist mehr: Der Kurs­rück­gang um 2 800 Euro seit 2018 schlägt nicht voll zu Buche. Wegen der Teilfrei­stellung bei Aktien-ETF von 30 Prozent zählen nur 70 Prozent davon, also 1 960 Euro. Dieser Betrag wird von den 5 000 Euro abge­zogen. Daher unterliegen 3 040 Euro Gewinn der Steuer. Sind bei thesaurierenden Fonds noch akkumulierte ausschüttungs­gleiche Erträge bei der Abrechnung mit zu berück­sichtigen, wird es schnell sehr unüber­sicht­lich. Da kann oft nur ein Steuerberater helfen.

Für meinen Fonds wurden geänderte Fonds­erträge für alte Jahre gemeldet. Was muss ich tun?

Anleger müssen das eventuell in der Steuererklärung angeben. Das gilt, wenn für einen Publikums­fonds im Bundes­anzeiger (bundesanzeiger.de) eine Korrektur von Besteuerungs­grund­lagen für ein Fonds­geschäfts­jahr veröffent­licht wird, das vor 2018 endete. Denn (inländische) Depot­banken behalten keine Abgeltung­steuer auf diese Korrektur­beträge ein. Anleger müssen sie nicht in der Steuererklärung angeben, wenn die Beträge zu ihren Lasten insgesamt weniger als 500 Euro pro Jahr betragen. Wurden sogenannte negative Erträge nachgemeldet, können Anleger sich zu viel bezahlte Ab­geltung­steuer zurück­holen.

Tipp: Bewertungen von Investmentfonds finden Sie im Produktfinder Fonds, Hintergründe zu offenen Immobilienfonds im Special Immobilienfonds. Und wer mittels Fonds­investment für die Enkel spart, für den haben wir wertvolle Steuertipps.

273

Mehr zum Thema

273 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.03.2023 um 11:51 Uhr
Bespiel Fondserträge über dem Sparerpauschbetrag

@heljafruwe: Diese Beispielsrechnung vergleicht die Steuerbelastungen für Fondserträge in Höhe von 5000 € in 2017 und 2018.
Für das Jahr 2017 erhalten Anleger die gesamten 5000 €.
Für das Ehepaar kommen 1602 € als Sparerpauschbetrag zum Abzug.
Damit sind wir bei 3398 €, für die die Bank 25% Abgeltungssteuer und den Soli-Zuschlag in Höhe von 5,5% von der zu zahlenden Abgeltungssteuer (849,50 €) abführt. Insgesamt kommen 26,375% zum Abzug.
3398€ * 0,26375 = 896,22 €

heljafruwe am 09.03.2023 um 14:38 Uhr
Fehler bei den "Beispiel­rechnungen"?

Hallo Stiftung Warentest Team,
könnte es sein, dass sich bei "Beispiel­rechnungen" --- "Fonds­erträge über dem Sparerpausch­betrag" --- "Beispiel Aktienfonds" ein Fehler eingeschlichen hat?
Dort schreiben Sie:
"Der Fonds schüttet 5 000 Euro aus. Bis 2017 mussten auf den gesamten Ertrag, abzüglich des Sparerpausch­betrags, Abgeltung­steuer plus Soli gezahlt werden. Das führte zu einer Steuerlast von fast 900 Euro. "
Geht man von EUR 5000.-- aus, wird zunächst der Freibetrag berücksichtigt, demnach unterliegen EUR 5000.-- ./. EUR 801.-- = EUR 4199.-- der Quellensteuer + Soli. Als Daumenregel kann man 28% für Quellensteuer + Soli annehmen. Somit würden 28% von EUR 4199.-- EUR 1175,72 anfallen. Nicht jedoch 900.--
Habe ich etwas übersehen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.06.2022 um 09:59 Uhr
Sparerpauschbetrag jährlich nutzen

@Helmut.K: Wer den jährlichen Sparerpauschbetrag nutzen möchte, um Fondserträge im Veranlagungsjahr freizustellen, muss diese im Veranlagungsjahr selbst erzielen. Das kann über die Ausschüttung der Erträge oder den Verkauf von Fondsanteilen im Veranlagungsjahr selbst geschehen oder über die Versteuerung der Vorabpauschale für thesaurierte Erträge des Vorjahres. Eine nicht genutzte Steuerfreistellung kann nicht in zukünftige Veranlagungszeiträume übertragen werden.
Liegt beim Verkauf eines thesaurierenden Fonds die zu bezahlende Abgeltungssteuer auf die tatsächlich erzielten Erträge über der Höhe der Steuervorauszahlungen für die Vorabschale, ist die Differenz zu versteuern (wenn die Fondserträge insgesamt im Verkaufsjahr über dem Sparerpauschbetrag liegen).
Ob das allein ein Grund dafür ist, den Kauf ausschüttenden Fonds vorzuziehen, ist fraglich. Zwei Gründe können dagegensprechen.
- Nicht immer ist die Wiederanlage der Ausschüttungen kostenfrei. Erneute Ausgabeaufschlägen können den Vorteil wieder zu Nichte machen.
- Jahr für Jahr müssen sich die Anleger um die Wiederanlage kümmern. So bequem wie die Pantoffelstrategie von Finanztest ist das nicht mehr: www.test.de/pantoffelmethode

Helmut.K am 05.06.2022 um 22:39 Uhr
Sind ausschüttende Fonds steuerlich günstiger ?

Wenn ich den Artikel zur Fondsbesteuerung richtig verstanden habe, werden thesaurierende Fonds mit einer Vorabpauschale belegt und besteuert, die oft niedriger ist als die tatsächlich thesaurierten Erträge. Beim Verkauf des Fonds werden die tatsächlichen thesaurierten Erträge ermittelt und besteuert.
Bei ausschüttenden Fonds wird hingegen jährlich der tatsächliche Ertrag besteuert.
Also kommt bei thesaurierenden Fonds der große "Steuerhammer" erst beim Verkauf , gemindert um die auf die Vorabpauschalen gezahlte Steuervorauszahlungen, die mutmaßlich zu niedrig angesetzt sind.
In dem Verkaufsjahr kann der Sparerpauschbetrag bei einem thesaurierenden Fonds daher m.E. leicht überschritten werden.
Unter steuerlichen Aspekten gesehen wären ausschüttende Fonds also günstiger als thesaurierende Fonds. Stimmt meine Überlegung?
Wird beim Verkauf von thesaurierenden Fonds der Sparerpauschbetrag berücksichtigt, den man in den Jahren vor dem Verkauf hinterlegt hatte ?

Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2021 um 14:01 Uhr
Abgeltungsteuer auf Vorbpauschale

@klauskschulz: Bitte beachten Sie, dass die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale nicht den Wertzuwachs des Fonds im laufenden Jahr besteuert, sondern nur einen Ersatz für die Besteuerung der unterjährig thesaurierten Erträge. Die thesaurierten Erträge liegen bei steigenden Kursen in der Regel weit unter den Kursgewinnen. (Für im Veranlagungsjahr 2021 erzielte Thesaurierungen fällt keine Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale an, weil der Basiszinssatz negativ ist.)
Ein Ertrag kann nur einmalig thesauriert werden. Die Erträge, die der Fonds thesauriert, stammen zum Beispiel aus den Dividendenzahlungen der gehaltenen Aktien. Es handelt sich dabei nicht um den Kursgewinn des Fonds aufgrund des Wertzuwachses an der Börse.
Die Abführung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale stellt nur eine Steuervorauszahlung statt. Beim Verkauf des Fonds wird die bezahlte Abgeltungssteuer vom Betrag der tatsächlich zu zahlen Abgeltungssteuer abgezogen. Zuvor wird aufgrund der tatsächlichen Höhe der Thesaurierungen und der tatsächlichen Kursgewinnen die Steuerschuld berechnet.