
Verwirrend. Die Reform soll die Fondsbesteuerung erleichtern, führt zunächst aber zu vielen Fragen. © Getty Images / Pedro Antonio Salaverría Calahorra
Zwar gilt die neue Fondsbesteuerung schon seit 2018, doch die Redaktion bekommt regelmäßig Fragen dazu. Hier beantwortet Finanztest die häufigsten.
Körperschaftsteuer auf deutsche Fonds und Teilfreistellung
Was bedeutet es für mich als Anleger, dass mein Fonds nun Körperschaftsteuer zahlen muss?
Ihr Fonds schüttet nun weniger an Sie aus, weil er vorab 15 Prozent Körperschaftsteuer für deutsche Dividenden und deutsche Immobilienerträge abführen muss. Im Gegenzug bekommen Sie eine sogenannte Teilfreistellung von der Abgeltungsteuer, je nach Art des Fonds: Bei einem Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei einem Immobilienfonds 60 bis 80 Prozent.
Wäre es angesichts der neuen Steuer auf deutsche Fonds besser, in ausländische Fonds zu investieren?
Nein. Denn international sind solche Steuern üblich und teilweise höher, als sie es in Deutschland nun sind. In den USA zum Beispiel beträgt die Körperschaftsteuer bis zu 35 Prozent. In diesem Fall zahlen Sie also bereits Steuern auf Ihre ausländischen Investments, bevor die Abgeltungsteuer in Deutschland fällig wird.
Gelten die Teilfreistellungen nur für deutsche Fonds?
Nein. Es werden alle Ihre Fondserträge teilweise von der Abgeltungsteuer freigestellt – ganz gleich, wo der Fonds aufgelegt wurde.
Kann ich die Steuern auf Fondsebene verrechnen, wenn ich meinen Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft habe?
Nein, leider nicht. Die Körperschaftsteuer, die der Fonds zahlen muss, senkt Ihre Erträge, ohne dass Sie etwas dagegen tun können. Weil Sie innerhalb der Grenzen des Sparerpauschbetrags ohnehin keine Abgeltungsteuer zahlen, können Sie auch nichts verrechnen. Die Teilfreistellungen nützen Ihnen als Kleinanleger nichts.
Was gilt bei offenen Immobilienfonds?
Ein offener Immobilienfonds muss für Einnahmen aus inländischer Vermietung und Verpachtung oder für Veräußerungsgewinne ebenfalls Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag von insgesamt 15,825 Prozent zahlen. Eine zehnjährige Haltefrist für Immobilien gibt es für den Fonds nicht mehr. Nur wenn die Haltefrist für eine Immobilie am 1. Januar 2018 abgelaufen ist, fallen für das Objekt auch künftig keine Steuern an.
Bei meinem Fonds gab es einen Teilfreistellungswechsel. Was bedeutet das für mich?
Das kann passieren, wenn Fonds ihre Anlagestrategie ändern. Reduziert ein Mischfonds etwa seinen Aktienanteil von mindestens 25 Prozent auf weniger als 25 Prozent, verringert sich die Teilfreistellung der Erträge. Dann führen die Depotbanken fiktive An- und Verkäufe durch, damit der bis zum Wechsel entstandene Wertzuwachs dem alten Teilfreistellungssatz unterworfen werden kann, wenn die Fondsanteile später veräußert werden. Die Besteuerung erfolgt erst beim echten Verkauf. Wird das Depot im Inland geführt, wickelt die Bank das ab.
Der versprochene Bestandsschutz für Altanteile fällt
Muss ich nun auf meine Altanteile Steuer zahlen?
Ja, aber erst wenn Ihr neuer persönlicher Freibetrag von 100 000 Euro ausgeschöpft ist. Mit der Abgeltungsteuer sollten eigentlich alle vor 2009 erworbenen Anteile steuerfrei bleiben. Diesen Bestandsschutz hat die Bundesregierung nun abgeschafft. Steuerfrei bleiben seit 2018 nur noch Erträge bis 100 000 Euro. Wichtig ist aber: Gerechnet wird erst ab Januar 2018. Das heißt, alle Gewinne, die bis dahin bei Ihnen aufgelaufen sind, werden nicht berücksichtigt und bleiben steuerfrei. Viele Anleger werden einige Jahre mit dem Freibetrag auskommen.
Auch Verluste aus Altanteilen, die ab 2018 entstanden sind und bei Verkauf realisiert werden, fallen nicht unter den Tisch: Sie können sie wie üblich mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnen lassen.
Kann ich den Freibetrag mit meinem Partner teilen oder an meine Kinder vererben oder verschenken?
Wenn Sie damit rechnen, den Freibetrag bald zu sprengen, könnten Sie Teile Ihres Vermögens an Verwandte verschenken. So vervielfachen Sie den Freibetrag von 100 000 Euro, denn bei der ordentlichen Schenkung eines Depots geht auch der Bestandsschutz für Altanteile über. So können auch Kinder oder Enkel in Zukunft in den Genuss des Freibetrags kommen.
Halten Sie die Schenkung schriftlich in einem Schenkungsvertrag fest. Wer Vermögen zum Schein verschenkt, aber weiterhin darüber verfügt oder es sich später zurückholt, bekommt Probleme mit dem Finanzamt. Es kann dann einen Gestaltungsmissbrauch unterstellen, Gewinne dem Schenker zuschlagen und Steuern nachfordern.
Ich halte Fondsanteile aus der Zeit von vor 2009. Können wir als Ehepaar den doppelten Freibetrag für künftige Kursgewinne nutzen?
Nein, der Freibetrag in Höhe von 100 000 Euro für den Verkauf von sogenannten Altanteilen, die vor 2009 gekauft wurden, ist personenbezogen. Auch Ehepartner, die ihre Fonds in einem Gemeinschaftsdepot lagern, erhalten aber jeweils einen eigenen Freibetrag – unabhängig davon, ob sie Einzel- oder Zusammenveranlagung wählen. Der Freibetrag ist untereinander nicht übertragbar, jeder Ehegatte kann nur seinen eigenen geltend machen. Deshalb müssen Ehepaare dem Finanzamt erklären, welche Fondsanteile wem gehören und in welchem Umfang sich der Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen auf beide verteilt.
Wertsteigerungen von Altanteilen, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei. Erst der Wertzuwachs ab 2018 ist steuerpflichtig, wenn ein späterer Verkauf der Fondsanteile den Gewinn bringt. Eigentümer von Altanteilen können dafür in ihrer Steuererklärung den Freibetrag von 100 000 Euro geltend machen, der nach und nach von Verkaufsgewinnen aufgezehrt werden kann.
Erhalte ich für verschiedene Anlagen jeweils eigene Freibeträge?
Nein, es ist Ihr persönlicher Freibetrag, der für Ihren gesamten Bestand an Altfonds gilt. Der Freibetrag bezieht sich auf eine Person und nicht auf eine Anlage.
Ich hatte Altfondsanteile aus der Zeit vor 2009 im Depot, die ich zunächst verkauft habe. Dann bin ich aber vom Verkauf zurückgetreten. Gelten die Anteile weiterhin als steuerlicher Altbestand?
Leider nein. Der Bestandsschutz für die Altanteile geht verloren. Beim Rücktritt vom Verkaufsauftrag sorgt die Fondsgesellschaft nur für einen Wertersatz, indem sie neue Fondsanteile kauft. Dabei handelt es sich dann um Neuanteile, deren weitere Kurssteigerungen voll der Abgeltungsteuer unterliegen.
Im Voraus Steuern zahlen bei ausländischen Fonds
Was ist die Vorabpauschale und warum wurde sie eingeführt?
Mit der Vorabpauschale möchte der Staat sicherstellen, dass er seine Steuern auch bei ausländischen thesaurierenden Fonds zeitnah bekommt. Auf die Erträge von ausländischen Fonds, die diese wieder anlegen (thesaurieren) statt sie auszuschütten, hat der Fiskus zuvor nämlich keinen Zugriff gehabt. Bisher musste das Finanzamt bis zum Verkauf der Anteile warten, erst dann führt die Bank automatisch Abgeltungsteuer ab. Allerdings waren Anleger verpflichtet, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Für Kleinanleger konnte es ohnehin nachteilig sein, ihre Erträge nicht jährlich dem Finanzamt zu melden. Denn kleine Beträge ließen sich aufgrund des Sparerpauschbetrags steuerfrei verbuchen und würden später nur zu einer größeren Summe auflaufen.
Wann und wie muss ich Steuern auf die Vorabpauschale bezahlen?
Um zu verhindern, dass Sie als Anleger Ihre Steuerschuld unter Umständen über Jahre hinauszögern können, müssen Sie nun jährlich eine fiktive Steuer auf die Wertsteigerungen Ihres Fonds während der Haltedauer bezahlen – auf die Vorabpauschale. Dabei wird vom Wert am Jahresanfang ausgegangen und am Jahresende überprüft, wie sich der Fonds entwickelt hat. Die Vorabpauschale kann nämlich maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds. Sie als Anleger zahlen zu Beginn des Folgejahres Steuern auf die Vorabpauschale. Diese Steuer wird direkt von Ihrem angegebenen Konto abgebucht. Das ist meist das Verrechnungskonto der Depotbank, kann aber auch Ihr Girokonto sein. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch Ihren Dispokredit nutzen. Sobald Sie den Fondsanteil tatsächlich verkaufen, wird die gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer verrechnet (so funktioniert die Vorabpauschale).
Muss ich mich als Anleger mit der Vorabpauschale beschäftigen oder irgendetwas nachrechnen?
Das hängt von Ihnen ab. Wenn Sie keine Lust haben, sich damit zu beschäftigen, können Sie darauf vertrauen, dass Bank und Finanzamt jedes Jahr korrekt abrechnen und bereits gezahlte Pauschalen auch bis zum Verkauf speichern, damit Sie am Ende nicht doppelt Steuern zahlen. Falls Sie eher zu den Vorsichtigen gehören, empfehlen wir Ihnen, weiterhin alle Ihre Steuerunterlagen von der Bank aufzubewahren. Dort sollte vermerkt sein, in welcher Höhe Sie bereits Steuern gezahlt haben. Vor allem, wenn Sie in den nächsten Jahren die Bank wechseln oder sich nach einem Umzug Ihr zuständiges Finanzamt ändert, kann es hilfreich sein, die Unterlagen zur Hand zu haben. Damit können Sie im Notfall auch Jahre später noch die korrekten Werte nachweisen. Zwar sind Bank und Finanzamt gesetzlich dazu verpflichtet, alle Daten bis zum Verkauf zu speichern, aber niemand kann derzeit absehen, wie gut das neue System in der Praxis funktionieren wird.
Muss ich Steuern auf die Vorabpauschale zahlen, wenn ich der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt habe und der nicht ausgeschöpft ist?
Nein. Wie bei allen anderen Kapitalerträgen auch zieht die Bank nicht automatisch die Abgeltungsteuer ab, wenn Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilt haben und Ihr Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Solange Sie darunterbleiben, müssen Sie nämlich gar keine Steuern zahlen. Gleiches gilt bei der Nichtveranlagungsbescheinigung für Anleger mit geringen oder gar keinen anderen Einnahmen, wie Studenten, Kinder und oft auch Rentner. Wenn Ihre gesamten Einnahmen den Grundfreibetrag nicht überschreiten, müssen Sie auch keine Steuern zahlen.
Verringert die Vorabpauschale meinen Sparerpauschbetrag?
Ja, so ist es. Denn es fallen auch bei ausländischen thesaurierenden Fonds während der Haltedauer jährlich Steuern an. Sobald der Pauschbetrag überschritten ist, führt die Bank automatisch Steuern ab.
Was passiert eigentlich mit den versteuerten Vorabpauschalen, wenn ich Fondsanteile erbe?
Es ist davon auszugehen, dass der Status der Fondsanteile mitsamt den gespeicherten Anschaffungskosten sowie den versteuerten Vorabpauschalen auf den oder die Erben übergeht und nicht als Verkauf gilt. Eine verbindliche Verwaltungsanweisung dazu steht noch aus.
Meine ausländische Fondsgesellschaft hat ihre Produkte von französischen Fonds auf Luxemburger Fonds verschmolzen. Was bedeutet das für mich?
Für Sie als Anleger kann das misslich sein. Denn steuerlich wird solch ein Vorgang wie ein Verkauf der alten Anteile und ein gleichzeitiger Kauf von neuen Anteilen behandelt. Sie haben daher womöglich unfreiwillig Kursgewinne realisiert und möglicherweise Abgeltungsteuer bezahlt. Verhindern können Sie das nicht.
Riester- und Rürup-Verträge nicht betroffen
Ich bespare einen Riester-Fondssparplan. Betrifft mich die Fonds-Steuerreform überhaupt? Und was ist mit meiner fondsgebundenen Lebensversicherung?
Nein, Riester- ebenso wie Rürup-Fondssparpläne bleiben in der Ansparphase weiter steuerbefreit. In der Auszahlungsphase gelten bei diesen staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten eigene Steuerregeln.
Sparer mit fondsgebundenen oder klassischen Lebens- oder Rentenversicherungen sind von der Reform negativ betroffen. Bei diesen Produkten schlägt die Steuerbelastung auf Fondsebene durch und mindert die Ertragsaussichten.
Zum Ausgleich sind Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen in Höhe von 15 Prozent steuerfrei, sofern sie aus der Fondsanlage stammen und seit Anfang 2018 entstanden sind. Das gilt für Erträge aus deutschen und aus ausländischen Fonds.
Abrechnung der Bank verstehen
Ich möchte Anteile aus einem ETF-Sparplan verkaufen. Wie wird das steuerlich abgerechnet?
Steuerlich wertet das Finanzamt jede einzelne Sparrate als eigenen Anschaffungsvorgang. Beim Verkauf wiederum gilt das Prinzip „first in, first out“: Die Anteile gelten als zuerst verkauft, die ein Anleger als Erstes angeschafft hat. Lösen Sie also einen Sparplan teilweise auf und verkaufen Anteile, dann gelten die als erstes gekauften Anteile als zuerst verkauft. Sie haben keine Wahl.
Ich verstehe meine Verkaufsabrechnung nicht − habe ich zu viel Steuern gezahlt?
Das fragen Leserinnen und Leser häufig. Wir erklären die Sachlage anhand eines fiktiven Beispiels: Wir nehmen an, dass die Bank per Ende 2017 für Aktien-ETF-Anteile einen Wert festgestellt hat, der um 5 000 Euro über dem Kaufpreis von 2015 lag. Beim fiktiven Verkauf und Wiederankauf Ende 2017 wurde dieser steuerpflichtige Gewinn gespeichert, war aber nicht zu versteuern. Weiter nehmen wir an, dass die ETF-Anteile seit Ende 2017 wieder 2 800 Euro an Wert verloren haben und 2020 verkauft wurden. Der wahre Gewinn beträgt also 2 200 Euro.
Doch zu versteuern ist mehr: Der Kursrückgang um 2 800 Euro seit 2018 schlägt nicht voll zu Buche. Wegen der Teilfreistellung bei Aktien-ETF von 30 Prozent zählen nur 70 Prozent davon, also 1 960 Euro. Dieser Betrag wird von den 5 000 Euro abgezogen. Daher unterliegen 3 040 Euro Gewinn der Steuer. Sind bei thesaurierenden Fonds noch akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge bei der Abrechnung mit zu berücksichtigen, wird es schnell sehr unübersichtlich. Da kann oft nur ein Steuerberater helfen.
Für meinen Fonds wurden geänderte Fondserträge für alte Jahre gemeldet. Was muss ich tun?
Anleger müssen das eventuell in der Steuererklärung angeben. Das gilt, wenn für einen Publikumsfonds im Bundesanzeiger (bundesanzeiger.de) eine Korrektur von Besteuerungsgrundlagen für ein Fondsgeschäftsjahr veröffentlicht wird, das vor 2018 endete. Denn (inländische) Depotbanken behalten keine Abgeltungsteuer auf diese Korrekturbeträge ein. Anleger müssen sie nicht in der Steuererklärung angeben, wenn die Beträge zu ihren Lasten insgesamt weniger als 500 Euro pro Jahr betragen. Wurden sogenannte negative Erträge nachgemeldet, können Anleger sich zu viel bezahlte Abgeltungsteuer zurückholen.
Tipp: Bewertungen von Investmentfonds finden Sie im Produktfinder Fonds, Hintergründe zu offenen Immobilienfonds im Special Immobilienfonds. Und wer mittels Fondsinvestment für die Enkel spart, für den haben wir wertvolle Steuertipps.
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- Von Kapitalerträgen zieht die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli ab. Doch in einigen Fällen können Anlegende Geld sparen, wenn sie selbst aktiv werden.
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@heljafruwe: Diese Beispielsrechnung vergleicht die Steuerbelastungen für Fondserträge in Höhe von 5000 € in 2017 und 2018.
Für das Jahr 2017 erhalten Anleger die gesamten 5000 €.
Für das Ehepaar kommen 1602 € als Sparerpauschbetrag zum Abzug.
Damit sind wir bei 3398 €, für die die Bank 25% Abgeltungssteuer und den Soli-Zuschlag in Höhe von 5,5% von der zu zahlenden Abgeltungssteuer (849,50 €) abführt. Insgesamt kommen 26,375% zum Abzug.
3398€ * 0,26375 = 896,22 €
Hallo Stiftung Warentest Team,
könnte es sein, dass sich bei "Beispielrechnungen" --- "Fondserträge über dem Sparerpauschbetrag" --- "Beispiel Aktienfonds" ein Fehler eingeschlichen hat?
Dort schreiben Sie:
"Der Fonds schüttet 5 000 Euro aus. Bis 2017 mussten auf den gesamten Ertrag, abzüglich des Sparerpauschbetrags, Abgeltungsteuer plus Soli gezahlt werden. Das führte zu einer Steuerlast von fast 900 Euro. "
Geht man von EUR 5000.-- aus, wird zunächst der Freibetrag berücksichtigt, demnach unterliegen EUR 5000.-- ./. EUR 801.-- = EUR 4199.-- der Quellensteuer + Soli. Als Daumenregel kann man 28% für Quellensteuer + Soli annehmen. Somit würden 28% von EUR 4199.-- EUR 1175,72 anfallen. Nicht jedoch 900.--
Habe ich etwas übersehen?
@Helmut.K: Wer den jährlichen Sparerpauschbetrag nutzen möchte, um Fondserträge im Veranlagungsjahr freizustellen, muss diese im Veranlagungsjahr selbst erzielen. Das kann über die Ausschüttung der Erträge oder den Verkauf von Fondsanteilen im Veranlagungsjahr selbst geschehen oder über die Versteuerung der Vorabpauschale für thesaurierte Erträge des Vorjahres. Eine nicht genutzte Steuerfreistellung kann nicht in zukünftige Veranlagungszeiträume übertragen werden.
Liegt beim Verkauf eines thesaurierenden Fonds die zu bezahlende Abgeltungssteuer auf die tatsächlich erzielten Erträge über der Höhe der Steuervorauszahlungen für die Vorabschale, ist die Differenz zu versteuern (wenn die Fondserträge insgesamt im Verkaufsjahr über dem Sparerpauschbetrag liegen).
Ob das allein ein Grund dafür ist, den Kauf ausschüttenden Fonds vorzuziehen, ist fraglich. Zwei Gründe können dagegensprechen.
- Nicht immer ist die Wiederanlage der Ausschüttungen kostenfrei. Erneute Ausgabeaufschlägen können den Vorteil wieder zu Nichte machen.
- Jahr für Jahr müssen sich die Anleger um die Wiederanlage kümmern. So bequem wie die Pantoffelstrategie von Finanztest ist das nicht mehr: www.test.de/pantoffelmethode
Wenn ich den Artikel zur Fondsbesteuerung richtig verstanden habe, werden thesaurierende Fonds mit einer Vorabpauschale belegt und besteuert, die oft niedriger ist als die tatsächlich thesaurierten Erträge. Beim Verkauf des Fonds werden die tatsächlichen thesaurierten Erträge ermittelt und besteuert.
Bei ausschüttenden Fonds wird hingegen jährlich der tatsächliche Ertrag besteuert.
Also kommt bei thesaurierenden Fonds der große "Steuerhammer" erst beim Verkauf , gemindert um die auf die Vorabpauschalen gezahlte Steuervorauszahlungen, die mutmaßlich zu niedrig angesetzt sind.
In dem Verkaufsjahr kann der Sparerpauschbetrag bei einem thesaurierenden Fonds daher m.E. leicht überschritten werden.
Unter steuerlichen Aspekten gesehen wären ausschüttende Fonds also günstiger als thesaurierende Fonds. Stimmt meine Überlegung?
Wird beim Verkauf von thesaurierenden Fonds der Sparerpauschbetrag berücksichtigt, den man in den Jahren vor dem Verkauf hinterlegt hatte ?
@klauskschulz: Bitte beachten Sie, dass die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale nicht den Wertzuwachs des Fonds im laufenden Jahr besteuert, sondern nur einen Ersatz für die Besteuerung der unterjährig thesaurierten Erträge. Die thesaurierten Erträge liegen bei steigenden Kursen in der Regel weit unter den Kursgewinnen. (Für im Veranlagungsjahr 2021 erzielte Thesaurierungen fällt keine Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale an, weil der Basiszinssatz negativ ist.)
Ein Ertrag kann nur einmalig thesauriert werden. Die Erträge, die der Fonds thesauriert, stammen zum Beispiel aus den Dividendenzahlungen der gehaltenen Aktien. Es handelt sich dabei nicht um den Kursgewinn des Fonds aufgrund des Wertzuwachses an der Börse.
Die Abführung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale stellt nur eine Steuervorauszahlung statt. Beim Verkauf des Fonds wird die bezahlte Abgeltungssteuer vom Betrag der tatsächlich zu zahlen Abgeltungssteuer abgezogen. Zuvor wird aufgrund der tatsächlichen Höhe der Thesaurierungen und der tatsächlichen Kursgewinnen die Steuerschuld berechnet.