Investment­steuerreform Das müssen Sie über die Fonds­steuer wissen

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Investment­steuerreform - Das müssen Sie über die Fonds­steuer wissen

Raus aus dem Irrgarten. Welche Steuer­regeln Fonds­anlegende kennen sollten. © Getty Images / iStockphoto

Seit 2018 gelten Spezial­regeln für die Besteuerung von Fonds und ETF. Wer die Abrechnungen von Fonds­gesell­schaften und Banken verstehen will, sollte die Details kennen.

Vor einigen Jahren wurden die Regeln zur Fonds­besteuerung geändert. Doch noch immer haben Anle­gerinnen und Anleger Fragen dazu, zum Beispiel was es mit dem Frei­betrag von 100 000 Euro auf sich hat und wie hoch Teilfrei­stel­lungen ausfallen. Wer die Spezial­regeln im Blick behält, versteht die Abrechnungen von Fonds­gesell­schaft und Bank und zahlt am Ende nur die Steuern, die wirk­lich fällig werden.

Das Wichtigste in Kürze

Das hat sich durch die Reform geändert

Körper­schaft­steuer. Deutsche Fonds zahlen seit 2018 auf bestimmte Erträge 15 Prozent Körper­schaft­steuer und können daher weniger ausschütten oder reinvestieren.

Teilfrei­stellung. Spare­rinnen und Sparer bekommen zum Ausgleich Frei­stel­lungen von der Abgeltung­steuer. Wie viel steuerfrei bleibt, hängt von der Fonds­art ab. Begüns­tigt sind deutsche und ausländische Fonds.

Altanteile. Vor 2009 gekaufte Anteile haben ihre Steuerfreiheit verloren. Anle­gerinnen und Anleger, die solche Anteile im Depot haben, profitieren aber von einem Frei­betrag.

ETF. Die Reform gilt auch für alle, die nach dem Konzept des Finanztest-Pantoffel-Portfolios ein ETF-Depot mit börsen­gehandelten Indexfonds aufgebaut haben.

Steuer­regeln für Investmentfonds

Für Fonds­anlegende bedeutete der Jahres­beginn 2018 eine Zäsur: Alle Fonds­anteile galten am 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr als neu ange­schafft. Ab diesem Zeit­punkt begann eine neue Ära der Investmentfonds­besteuerung mit geänderten Spiel­regeln. Deutsche Fonds zahlen seitdem auf bestimmte Erträge 15 Prozent Körper­schaft­steuer und können daher weniger an Anleger ausschütten oder reinvestieren. Spare­rinnen und Sparer bekommen zum Ausgleich Frei­stel­lungen von der Abgeltung­steuer, egal ob sie deutsche oder ausländische Fonds im Depot haben.

Weniger Aufwand für Anlegende

Weiterer Vorteil: Der Aufwand für Anlegende hat sich reduziert. Viele Aufgaben, die ihnen bisher zufielen, erledigen nun Depot­banken. Spare­rinnen und Sparer sollten sich aber nicht blind auf ihre Depot­bank verlassen, sondern wissen, was die Reform für sie und ihre Geld­anlage bedeutet.

Fonds­gesell­schaften zahlen Steuer direkt aus dem Fonds­vermögen

Sicht­bar wirkt sich die Reform seit 2018 zum Beispiel bei den regel­mäßigen Ausschüttungen eines Fonds aus. Auf den Konten der Anlegenden landet weniger Geld, denn der Fiskus besteuert nicht mehr nur die Erträge des Sparers. Nun zahlen bereits die Fonds­gesell­schaften direkt aus dem Fonds­vermögen Körper­schaft­steuer auf deutsche Dividenden, deutsche Miet­erträge und auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien. Erst der Rest wird an den Anleger oder die Anlegerin ausgezahlt.

Alters­vorsorge bleibt verschont

Von dieser Körper­schaft­steuer verschont bleiben ausländische Dividenden und Immobilien­erträge, Gewinne aus Wert­papier­verkäufen, aus Termin­geschäften sowie Zins­erträge. Schutz genießen auch staatlich geförderte Alters­vorsorgepro­dukte: Bei Rürup- und Riester-Fondspolicen und Riester-Fondssparplänen fällt keine Körper­schaft­steuer an.

Teilfrei­stel­lungen entlasten

Als Ausgleich für geringere Erträge hält das Investmentsteuerreformgesetz für Anle­gerinnen und Anleger eine Entschädigung bereit. Sie müssen nicht mehr für die gesamten Erträge Abgeltung­steuer abführen, sondern nur noch auf einen Teil. Die Höhe dieser Teilfrei­stellung hängt von der Fonds­art ab:

  • Bei einem Fonds, der fort­laufend mehr als 50 Prozent in Aktien anlegt, bekommen Privatpersonen 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.
  • Bei einem Misch­fonds mit wenigs­tens 25 Prozent Aktien­anteil sind es 15 Prozent.
  • Besitzer von Immobilienfonds­anteilen bekommen eine Frei­stellung von 60 Prozent. Investiert der Fonds vor allem in ausländische Immobilien (zu mindestens 51 Prozent), sind sogar 80 Prozent steuerfrei.

Die Teilfrei­stel­lungen gelten für alle Erträge, also Dividenden und Verkaufs­gewinne – egal ob inländisch oder ausländisch. Gleich­zeitig ersetzt die neue Methode die Anrechnung der im Ausland gezahlten ausländischen Quellen­steuern im Rahmen der Steuererklärung. Für viele Anle­gerinnen und Anleger erübrigt sich so eine Menge Papierkrieg.

Keine Teilfrei­stellung für reine Swaps

Manche Investmentfonds nimmt das neue Gesetz aber von den Teilfrei­stel­lungen aus: Sogenannte Fully-Funded-Swaps besitzen keine oder wenige echte Kapitalbe­teiligungen, sondern bilden den Markt über­wiegend durch Tausch­geschäfte künst­lich nach. Ihre Erträge werden künftig nicht frei­gestellt und sind steuerlich benach­teiligt. Reine Swap-Fonds sind auf dem Markt aber nur selten erhältlich. Die meisten Indexfonds (ETF) bilden nur einen aus steuerlicher Sicht unbe­denk­lich kleinen Teil ihrer Kapitalbe­teiligungen künst­lich nach, so auch alle von Finanztest empfohlenen Swap-ETF. Sie profitieren von den Teilfrei­stel­lungen, da sie mehr als die Hälfte ihrer Investitionen in echten Anlagen halten.

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Warum es eine Reform brauchte

Die 2018 einge­führte Körper­schaft­steuer für Fonds­gesell­schaften und die teil­weise frei­gestellten Erträge aufseiten der Sparenden brechen das 2009 einge­führte System der Abgeltung­steuer auf: Bis Ende 2017 wurden nur direkt bei Fonds­sparenden Kapital­erträge wie Zinsen, Dividenden und Verkaufs­gewinne mit 25 Prozent Abgeltung­steuer belastet. Hinzu kamen Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer. Die pauschale Besteuerung ist bequem für alle Beteiligten, weil Depot­banken Steuern auto­matisch einbehalten und an das Finanz­amt abführen, ohne den persönlichen Steu­ersatz der Einzel­person kennen zu müssen. Das verschont Spare­rinnen und Sparer grund­sätzlich davor, Erträge in der Steuererklärung angeben zu müssen.

Bis 2017 mussten Anleger Erträge in der Steuererklärung angeben

Doch bei Fonds, die Erträge nicht oder nur teil­weise ausschütten, geriet die auto­matische Besteuerung an ihre Grenzen: Wenn sogenannte thesaurierende Investmentfonds (Glossar) Erträge im Vermögen wieder ansammeln, landet beim Anleger zunächst kein Geld. Steuer­pflichtig ist es trotzdem. Deutsche Fonds wiesen deshalb „ausschüttungs­gleiche Erträge“ aus und führten dafür Steuern ab.

Anders ausländische Fonds, wie viele derzeit populäre Indexfonds (ETF): Von ihren Erträgen erfuhr das Finanz­amt bisher nicht auto­matisch. Es war auf die Ehrlich­keit der Anle­gerinnen und Anleger angewiesen, die von Hand ihren „ausschüttungs­gleichen Ertrag“ in der Steuererklärung angeben mussten. Oft geschah das nicht. Manche deckten Erträge verbotener­weise erst bei Verkauf auf und zahlten somit auch erst dann Steuern.

Vorabpauschale für thesaurierende Fonds

Die Reform stopfte dieses Schlupf­loch und führte für alle thesaurierenden Fonds die sogenannte Vorabpauschale ein. Diesen fiktiven Ertrag ermittelt die depotführende Stelle und rechnet ihn der anlegenden Person am ersten Werk­tag des Folge­jahres zu. Er ist Grund­lage dafür, wie viel Steuern die Sparerin oder der Sparer jähr­lich zahlen muss. Die Höhe der Vorabpauschale berechnet sich nach dem Wert des Fonds­anteils am Jahres­anfang. Dieser wird mit 70 Prozent des Basiszins­satzes multipliziert, den die Deutsche Bundes­bank zum Jahres­anfang errechnet.

Basiszins: Grund­lage für Vorabpauschale

Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent (BMF-Schreiben vom 7. Januar 2022). Doch da der Basiszins negativ ist, müssen Anle­gerinnen und Anleger keine Vorabpauschale versteuern.

Der Basiszins für 2023 beträgt 2,55 Prozent (BMF-Schreiben vom 4. Januar 2023). 70 Prozent davon sind 1,785 Prozent. Dieser Satz wird mit dem Fonds­rück­ahmepreis vom Anfang des Jahres 2023 multipliziert. Das ergibt die Vorabpauschale, die Spare­rinnen und Sparern Anfang 2024 zuge­rechnet wird und die sie dann mit 25 Prozent Abgeltung­steuer versteuern müssen.

Das müssen Sie in Sachen Vorabpauschale beachten

Wider­sprechen. Banken können die Steuer auch inner­halb eines einge­räumten Disporahmens abbuchen. Dem können Betroffene wider­sprechen. Dann müssen sie allerdings wie früher eine Steuererklärung machen und ihre Erträge dem Finanz­amt selbst mitteilen.

Frei­stellen. Wer den Steuer­abzug vermeiden will, nutzt den Frei­stellungs­auftrag. Weil die Steuer auf die Vorabpauschale immer am Anfang des Folge­jahres abge­zogen wird, sollten Anle­gerinnen und Anleger ihren Sparerpausch­betrag entsprechend früh­zeitig verteilen. Im Rahmen des Sparerpausch­betrags – 2022 noch 801 Euro pro Person, ab 2023 liegt er bei 1 000 Euro – werden keine Steuern fällig (mehr Details im Unter­artikel So funktioniert die Vorabpauschale).

Investment­steuerreform - Das müssen Sie über die Fonds­steuer wissen

Fonds­besteuerung. Anle­gerinnen und Anleger sind gut beraten, die Begriffe Vorabpauschale und Teilfrei­stellung zu kennen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Abge­rechnet wird zum Schluss

Der Fiskus kann Spare­rinnen und Sparer ausschüttender und thesaurierender Fonds im Laufe der Haltedauer verschieden stark mit Abgeltung­steuer belasten. Das gleicht sich aber am Ende wieder aus. Denn mit der Reform haben sich auch die Regeln für den Verkauf von Anteilen geändert: Bei ausschüttenden Fonds erhalten Anlegende über die Jahre Erträge aus dem Fonds­vermögen, die sie versteuern. Wert­steigerung, Verkaufs­gewinn und die darauf zu zahlende Steuer fallen dann kleiner aus.

Unterschiede zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds

Bei thesaurierenden Fonds sieht es anders aus. Insbesondere ein nied­riger Basiszins führt während der Haltedauer zu geringen Vorabpauschalen und entsprechend wenig Steuer – ein zeitlicher Vorteil gegen­über ausschüttenden Fonds. Da wieder­angelegte Erträge den Wert des Fonds steigern, ist beim Verkauf ein größerer Betrag zu versteuern. Die Vorabpauschalen werden auf dem Papier aber auf den späteren Verkaufs­gewinn ange­rechnet, damit es nicht zu einer Doppel­besteuerung kommt.

Verkaufs­gewinne durch Teilfrei­stellung begüns­tigt

Beim Verkauf gleicht sich bei beiden Fonds­arten die unterschiedliche Steuerbelastung im Verhältnis zum Gesamt­ertrag aus. Alle Verkaufs­gewinne sind – egal ob aus ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds – zusätzlich durch Teilfrei­stellung begüns­tigt. Wird ein Fonds mit Verlust verkauft, erhöht sich dieser Verlust­betrag durch die Anrechnung bereits versteuerter Vorabpauschalen. Über eine Steuererklärung kann der Anleger seinen Verlust fest­stellen und im gleichen oder in folgenden Jahren mit anderen Kapital­erträgen verrechnen lassen.

Steuer­pflicht für Altanteile

Klare Nachteile hat die Reform für Spare­rinnen und Sparer, die ihre Anteile vor 2009 erworben haben. Solche „Altanteile“ genossen vor der Reform Bestands­schutz und blieben von der Abgeltung­steuer bei Verkauf verschont. Nur laufende Erträge wie Dividenden unterlagen ihr. Das garan­tierte Sparenden, dass sich die 2009 einge­führte Steuer nicht zu ihrem Nachteil auswirkte. Das Versprechen ist nun zum Teil gebrochen: Für Kurs­gewinne gibt es seit Anfang 2018 nur noch einen persönlichen Frei­betrag von 100 000 Euro. Alles darüber hinaus wird besteuert.

Kein Grund zur Panik

Grund­sätzlich besteht aber kein Grund zur Panik: Erst ab 2018 wird gerechnet, bis Ende 2017 aufgelaufene Kurs­gewinne bleiben endgültig steuerfrei. Es müssen schon einige Hundert­tausend Euro im Depot liegen, ehe eine Anlegerin oder ein Anleger in den nächsten Jahren tatsäch­lich Steuern zahlen muss. Ehepaare haben zudem für das gemein­same Depot die doppelte Summe – also 200 000 Euro – frei.

Bei Verkauf behält die Depot­bank allerdings zunächst Steuern ein. Das Finanz­amt gewährt anschließend den Frei­betrag, wenn der Verkauf in der Steuererklärung mitgeteilt wird, und erstattet den zu viel gezahlten Betrag. Auch Verluste, die mit Altanteilen ab 2018 entstanden sind und bei Verkauf realisiert werden, finden Berück­sichtigung: Anlegende können sie wie üblich mit anderen positiven Kapital­erträgen verrechnen lassen.

Altanteile verschenken

Vermögende haben Spielräume. Wer damit rechnet, den Frei­betrag bald zu sprengen, könnte Teile des Vermögens an Verwandte verteilen und so den Frei­betrag von 100 000 Euro vervielfachen. Bei der ordentlichen Schenkung eines Depots geht nämlich auch der Bestands­schutz für Altanteile über. So können auch Kinder oder Enkel in Zukunft in den Genuss des Frei­betrags kommen.

Schenkung schriftlich dokumentieren

Probleme mit dem Finanz­amt bekommt, wer Vermögen zum Schein verschenkt, aber weiterhin darüber verfügt oder es sich später zurück­holt. Der Fiskus kann dann einen Gestaltungs­miss­brauch unterstellen, Gewinne dem Schenker zuschlagen und Steuern nach­fordern.

Wer solchen Ärger umgehen will, sollte die Schenkung schriftlich in einem Schenkungs­vertrag fest­halten und sich klarmachen: Geschenkt ist geschenkt. Es ist notwendig, der Depot­bank mitzuteilen, dass es sich um eine Schenkung handelt. Jede Bank sollte dafür ein Formular bereithalten, mit dem die „unentgeltliche Depot­über­tragung“ beantragt wird. Wird das versäumt, greift der Fiskus gleich zu.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 10.03.2023 um 11:51 Uhr
Bespiel Fondserträge über dem Sparerpauschbetrag

@heljafruwe: Diese Beispielsrechnung vergleicht die Steuerbelastungen für Fondserträge in Höhe von 5000 € in 2017 und 2018.
Für das Jahr 2017 erhalten Anleger die gesamten 5000 €.
Für das Ehepaar kommen 1602 € als Sparerpauschbetrag zum Abzug.
Damit sind wir bei 3398 €, für die die Bank 25% Abgeltungssteuer und den Soli-Zuschlag in Höhe von 5,5% von der zu zahlenden Abgeltungssteuer (849,50 €) abführt. Insgesamt kommen 26,375% zum Abzug.
3398€ * 0,26375 = 896,22 €

heljafruwe am 09.03.2023 um 14:38 Uhr
Fehler bei den "Beispiel­rechnungen"?

Hallo Stiftung Warentest Team,
könnte es sein, dass sich bei "Beispiel­rechnungen" --- "Fonds­erträge über dem Sparerpausch­betrag" --- "Beispiel Aktienfonds" ein Fehler eingeschlichen hat?
Dort schreiben Sie:
"Der Fonds schüttet 5 000 Euro aus. Bis 2017 mussten auf den gesamten Ertrag, abzüglich des Sparerpausch­betrags, Abgeltung­steuer plus Soli gezahlt werden. Das führte zu einer Steuerlast von fast 900 Euro. "
Geht man von EUR 5000.-- aus, wird zunächst der Freibetrag berücksichtigt, demnach unterliegen EUR 5000.-- ./. EUR 801.-- = EUR 4199.-- der Quellensteuer + Soli. Als Daumenregel kann man 28% für Quellensteuer + Soli annehmen. Somit würden 28% von EUR 4199.-- EUR 1175,72 anfallen. Nicht jedoch 900.--
Habe ich etwas übersehen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.06.2022 um 09:59 Uhr
Sparerpauschbetrag jährlich nutzen

@Helmut.K: Wer den jährlichen Sparerpauschbetrag nutzen möchte, um Fondserträge im Veranlagungsjahr freizustellen, muss diese im Veranlagungsjahr selbst erzielen. Das kann über die Ausschüttung der Erträge oder den Verkauf von Fondsanteilen im Veranlagungsjahr selbst geschehen oder über die Versteuerung der Vorabpauschale für thesaurierte Erträge des Vorjahres. Eine nicht genutzte Steuerfreistellung kann nicht in zukünftige Veranlagungszeiträume übertragen werden.
Liegt beim Verkauf eines thesaurierenden Fonds die zu bezahlende Abgeltungssteuer auf die tatsächlich erzielten Erträge über der Höhe der Steuervorauszahlungen für die Vorabschale, ist die Differenz zu versteuern (wenn die Fondserträge insgesamt im Verkaufsjahr über dem Sparerpauschbetrag liegen).
Ob das allein ein Grund dafür ist, den Kauf ausschüttenden Fonds vorzuziehen, ist fraglich. Zwei Gründe können dagegensprechen.
- Nicht immer ist die Wiederanlage der Ausschüttungen kostenfrei. Erneute Ausgabeaufschlägen können den Vorteil wieder zu Nichte machen.
- Jahr für Jahr müssen sich die Anleger um die Wiederanlage kümmern. So bequem wie die Pantoffelstrategie von Finanztest ist das nicht mehr: www.test.de/pantoffelmethode

Helmut.K am 05.06.2022 um 22:39 Uhr
Sind ausschüttende Fonds steuerlich günstiger ?

Wenn ich den Artikel zur Fondsbesteuerung richtig verstanden habe, werden thesaurierende Fonds mit einer Vorabpauschale belegt und besteuert, die oft niedriger ist als die tatsächlich thesaurierten Erträge. Beim Verkauf des Fonds werden die tatsächlichen thesaurierten Erträge ermittelt und besteuert.
Bei ausschüttenden Fonds wird hingegen jährlich der tatsächliche Ertrag besteuert.
Also kommt bei thesaurierenden Fonds der große "Steuerhammer" erst beim Verkauf , gemindert um die auf die Vorabpauschalen gezahlte Steuervorauszahlungen, die mutmaßlich zu niedrig angesetzt sind.
In dem Verkaufsjahr kann der Sparerpauschbetrag bei einem thesaurierenden Fonds daher m.E. leicht überschritten werden.
Unter steuerlichen Aspekten gesehen wären ausschüttende Fonds also günstiger als thesaurierende Fonds. Stimmt meine Überlegung?
Wird beim Verkauf von thesaurierenden Fonds der Sparerpauschbetrag berücksichtigt, den man in den Jahren vor dem Verkauf hinterlegt hatte ?

Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2021 um 14:01 Uhr
Abgeltungsteuer auf Vorbpauschale

@klauskschulz: Bitte beachten Sie, dass die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale nicht den Wertzuwachs des Fonds im laufenden Jahr besteuert, sondern nur einen Ersatz für die Besteuerung der unterjährig thesaurierten Erträge. Die thesaurierten Erträge liegen bei steigenden Kursen in der Regel weit unter den Kursgewinnen. (Für im Veranlagungsjahr 2021 erzielte Thesaurierungen fällt keine Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale an, weil der Basiszinssatz negativ ist.)
Ein Ertrag kann nur einmalig thesauriert werden. Die Erträge, die der Fonds thesauriert, stammen zum Beispiel aus den Dividendenzahlungen der gehaltenen Aktien. Es handelt sich dabei nicht um den Kursgewinn des Fonds aufgrund des Wertzuwachses an der Börse.
Die Abführung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale stellt nur eine Steuervorauszahlung statt. Beim Verkauf des Fonds wird die bezahlte Abgeltungssteuer vom Betrag der tatsächlich zu zahlen Abgeltungssteuer abgezogen. Zuvor wird aufgrund der tatsächlichen Höhe der Thesaurierungen und der tatsächlichen Kursgewinnen die Steuerschuld berechnet.