Für Fondsanlegende bedeutete der Jahresbeginn 2018 eine Zäsur: Alle Fondsanteile galten am 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr als neu angeschafft. Ab diesem Zeitpunkt begann eine neue Ära der Investmentfondsbesteuerung mit geänderten Spielregeln. Deutsche Fonds zahlen seitdem auf bestimmte Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer und können daher weniger an Anleger ausschütten oder reinvestieren. Sparerinnen und Sparer bekommen zum Ausgleich Freistellungen von der Abgeltungsteuer, egal ob sie deutsche oder ausländische Fonds im Depot haben.
Weniger Aufwand für Anlegende
Weiterer Vorteil: Der Aufwand für Anlegende hat sich reduziert. Viele Aufgaben, die ihnen bisher zufielen, erledigen nun Depotbanken. Sparerinnen und Sparer sollten sich aber nicht blind auf ihre Depotbank verlassen, sondern wissen, was die Reform für sie und ihre Geldanlage bedeutet.
Fondsgesellschaften zahlen Steuer direkt aus dem Fondsvermögen
Sichtbar wirkt sich die Reform seit 2018 zum Beispiel bei den regelmäßigen Ausschüttungen eines Fonds aus. Auf den Konten der Anlegenden landet weniger Geld, denn der Fiskus besteuert nicht mehr nur die Erträge des Sparers. Nun zahlen bereits die Fondsgesellschaften direkt aus dem Fondsvermögen Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien. Erst der Rest wird an den Anleger oder die Anlegerin ausgezahlt.
Altersvorsorge bleibt verschont
Von dieser Körperschaftsteuer verschont bleiben ausländische Dividenden und Immobilienerträge, Gewinne aus Wertpapierverkäufen, aus Termingeschäften sowie Zinserträge. Schutz genießen auch staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte: Bei Rürup- und Riester-Fondspolicen und Riester-Fondssparplänen fällt keine Körperschaftsteuer an.
Teilfreistellungen entlasten
Als Ausgleich für geringere Erträge hält das Investmentsteuerreformgesetz für Anlegerinnen und Anleger eine Entschädigung bereit. Sie müssen nicht mehr für die gesamten Erträge Abgeltungsteuer abführen, sondern nur noch auf einen Teil. Die Höhe dieser Teilfreistellung hängt von der Fondsart ab:
- Bei einem Fonds, der fortlaufend mehr als 50 Prozent in Aktien anlegt, bekommen Privatpersonen 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.
- Bei einem Mischfonds mit wenigstens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent.
- Besitzer von Immobilienfondsanteilen bekommen eine Freistellung von 60 Prozent. Investiert der Fonds vor allem in ausländische Immobilien (zu mindestens 51 Prozent), sind sogar 80 Prozent steuerfrei.
Die Teilfreistellungen gelten für alle Erträge, also Dividenden und Verkaufsgewinne – egal ob inländisch oder ausländisch. Gleichzeitig ersetzt die neue Methode die Anrechnung der im Ausland gezahlten ausländischen Quellensteuern im Rahmen der Steuererklärung. Für viele Anlegerinnen und Anleger erübrigt sich so eine Menge Papierkrieg.
Keine Teilfreistellung für reine Swaps
Manche Investmentfonds nimmt das neue Gesetz aber von den Teilfreistellungen aus: Sogenannte Fully-Funded-Swaps besitzen keine oder wenige echte Kapitalbeteiligungen, sondern bilden den Markt überwiegend durch Tauschgeschäfte künstlich nach. Ihre Erträge werden künftig nicht freigestellt und sind steuerlich benachteiligt. Reine Swap-Fonds sind auf dem Markt aber nur selten erhältlich. Die meisten Indexfonds (ETF) bilden nur einen aus steuerlicher Sicht unbedenklich kleinen Teil ihrer Kapitalbeteiligungen künstlich nach, so auch alle von Finanztest empfohlenen Swap-ETF. Sie profitieren von den Teilfreistellungen, da sie mehr als die Hälfte ihrer Investitionen in echten Anlagen halten.
Tipp: In unserem großen Fondsvergleich finden Sie Bewertungen der Stiftung Warentest zu 8 000 ETF und aktiv gemanagten Fonds. Zur Sicherheit von ETF lesen Sie unser Special Sind diese Indexfonds wirklich ohne Risiko?
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@heljafruwe: Diese Beispielsrechnung vergleicht die Steuerbelastungen für Fondserträge in Höhe von 5000 € in 2017 und 2018.
Für das Jahr 2017 erhalten Anleger die gesamten 5000 €.
Für das Ehepaar kommen 1602 € als Sparerpauschbetrag zum Abzug.
Damit sind wir bei 3398 €, für die die Bank 25% Abgeltungssteuer und den Soli-Zuschlag in Höhe von 5,5% von der zu zahlenden Abgeltungssteuer (849,50 €) abführt. Insgesamt kommen 26,375% zum Abzug.
3398€ * 0,26375 = 896,22 €
Hallo Stiftung Warentest Team,
könnte es sein, dass sich bei "Beispielrechnungen" --- "Fondserträge über dem Sparerpauschbetrag" --- "Beispiel Aktienfonds" ein Fehler eingeschlichen hat?
Dort schreiben Sie:
"Der Fonds schüttet 5 000 Euro aus. Bis 2017 mussten auf den gesamten Ertrag, abzüglich des Sparerpauschbetrags, Abgeltungsteuer plus Soli gezahlt werden. Das führte zu einer Steuerlast von fast 900 Euro. "
Geht man von EUR 5000.-- aus, wird zunächst der Freibetrag berücksichtigt, demnach unterliegen EUR 5000.-- ./. EUR 801.-- = EUR 4199.-- der Quellensteuer + Soli. Als Daumenregel kann man 28% für Quellensteuer + Soli annehmen. Somit würden 28% von EUR 4199.-- EUR 1175,72 anfallen. Nicht jedoch 900.--
Habe ich etwas übersehen?
@Helmut.K: Wer den jährlichen Sparerpauschbetrag nutzen möchte, um Fondserträge im Veranlagungsjahr freizustellen, muss diese im Veranlagungsjahr selbst erzielen. Das kann über die Ausschüttung der Erträge oder den Verkauf von Fondsanteilen im Veranlagungsjahr selbst geschehen oder über die Versteuerung der Vorabpauschale für thesaurierte Erträge des Vorjahres. Eine nicht genutzte Steuerfreistellung kann nicht in zukünftige Veranlagungszeiträume übertragen werden.
Liegt beim Verkauf eines thesaurierenden Fonds die zu bezahlende Abgeltungssteuer auf die tatsächlich erzielten Erträge über der Höhe der Steuervorauszahlungen für die Vorabschale, ist die Differenz zu versteuern (wenn die Fondserträge insgesamt im Verkaufsjahr über dem Sparerpauschbetrag liegen).
Ob das allein ein Grund dafür ist, den Kauf ausschüttenden Fonds vorzuziehen, ist fraglich. Zwei Gründe können dagegensprechen.
- Nicht immer ist die Wiederanlage der Ausschüttungen kostenfrei. Erneute Ausgabeaufschlägen können den Vorteil wieder zu Nichte machen.
- Jahr für Jahr müssen sich die Anleger um die Wiederanlage kümmern. So bequem wie die Pantoffelstrategie von Finanztest ist das nicht mehr: www.test.de/pantoffelmethode
Wenn ich den Artikel zur Fondsbesteuerung richtig verstanden habe, werden thesaurierende Fonds mit einer Vorabpauschale belegt und besteuert, die oft niedriger ist als die tatsächlich thesaurierten Erträge. Beim Verkauf des Fonds werden die tatsächlichen thesaurierten Erträge ermittelt und besteuert.
Bei ausschüttenden Fonds wird hingegen jährlich der tatsächliche Ertrag besteuert.
Also kommt bei thesaurierenden Fonds der große "Steuerhammer" erst beim Verkauf , gemindert um die auf die Vorabpauschalen gezahlte Steuervorauszahlungen, die mutmaßlich zu niedrig angesetzt sind.
In dem Verkaufsjahr kann der Sparerpauschbetrag bei einem thesaurierenden Fonds daher m.E. leicht überschritten werden.
Unter steuerlichen Aspekten gesehen wären ausschüttende Fonds also günstiger als thesaurierende Fonds. Stimmt meine Überlegung?
Wird beim Verkauf von thesaurierenden Fonds der Sparerpauschbetrag berücksichtigt, den man in den Jahren vor dem Verkauf hinterlegt hatte ?
@klauskschulz: Bitte beachten Sie, dass die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale nicht den Wertzuwachs des Fonds im laufenden Jahr besteuert, sondern nur einen Ersatz für die Besteuerung der unterjährig thesaurierten Erträge. Die thesaurierten Erträge liegen bei steigenden Kursen in der Regel weit unter den Kursgewinnen. (Für im Veranlagungsjahr 2021 erzielte Thesaurierungen fällt keine Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale an, weil der Basiszinssatz negativ ist.)
Ein Ertrag kann nur einmalig thesauriert werden. Die Erträge, die der Fonds thesauriert, stammen zum Beispiel aus den Dividendenzahlungen der gehaltenen Aktien. Es handelt sich dabei nicht um den Kursgewinn des Fonds aufgrund des Wertzuwachses an der Börse.
Die Abführung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale stellt nur eine Steuervorauszahlung statt. Beim Verkauf des Fonds wird die bezahlte Abgeltungssteuer vom Betrag der tatsächlich zu zahlen Abgeltungssteuer abgezogen. Zuvor wird aufgrund der tatsächlichen Höhe der Thesaurierungen und der tatsächlichen Kursgewinnen die Steuerschuld berechnet.