Fonds Neue Regeln für Fonds-Produkte

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Fonds - Neue Regeln für Fonds-Produkte

Das neue Kapital­anlagegesetz­buch regelt erst­mals Fonds aller Art gemein­sam. Anleger müssen sich an neue Begriffe gewöhnen. Strengere Regeln gelten spätestens ab 22. Juli 2013 für offene Immobilienfonds und für geschlossene Fonds.

Der Projektor wirft Paragrafen an eine Wand des Tagungs­raums in der Patriotischen Gesell­schaft von 1765 in Hamburg. Der Referent erklärt Wort­ungetüme und Abkür­zungen wie AIF und OGAW. Sie stammen aus dem Kapital­anlagegesetz­buch, das spätestens am 22. Juli 2013 in Kraft tritt.

Die Zuhörer sind Anwälte, die sich auf Kapital­anlagerecht spezialisiert haben. Ihre Köpfe rauchen. Denn der Gesetz­geber hat Fonds aller Art in das Gesetz gepresst, von Aktienfonds bis zu geschlossenen Fonds – das sind Unter­nehmens­beteiligungen, an die sich Anleger oft für viele Jahre binden.

Was ändert sich für Anleger durch das neue Kapital­anlagegesetz­buch?

Das hängt von der Art des Fonds ab. Bei Aktien-, Renten- oder Misch­fonds müssen sich Anleger nur an neue Begriffe gewöhnen. Sehr viel mehr ändert sich bei offenen Immobilienfonds und geschlossenen Fonds.

Was ist bei Investments in offene Immobilienfonds zu beachten?

Wer künftig Anteile an offenen Immobilienfonds kauft, muss sie mindestens zwei Jahre halten und zwölf Monate vor dem Ausstieg kündigen. Das gilt auch für wieder angelegte Erträge aus bestehenden Investments. Wer jetzt schon Anteile hat, darf pro Kalender­halb­jahr bis zu 30 000 Euro abziehen. Alternative: ein Verkauf über die Börse.

Wer braucht künftig eine Erlaubnis, um Anlegergeld einzusammeln?

Eine Erlaubnis brauchen die Anbieter von Investment­aktiengesell­schaften, die den bisherigen Investmentfonds ähneln, und von Investment­kommanditgesell­schaften , die an die bisherigen geschlossenen Fonds angelehnt sind. Die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (Bafin) erteilt die Erlaubnis nur, wenn die Anbieter Voraus­setzungen erfüllen, zum Beispiel nach­weisen, dass sie Risiken im Blick haben.

Für kleine Anbieter mit weniger als 100 Millionen Euro Anlegergeld gelten laxere Vorgaben. Das soll Bürger­wind­parks und -solar­parks vor einer Über­forderung bewahren. Nachteil: Unseriöse Anbieter dürften die Ausnahme ebenfalls nutzen.

In welche Werte dürfen geschlossene Fonds für Privat­anleger investieren?

Erlaubt sind Sach­werte wie Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Anlagen für erneuer­bare Energien sowie Anteile an anderen Fonds und Projektgesell­schaften im Rahmen öffent­lich-privater Part­nerschaften. Nicht erlaubt sind Investments in „immaterielle Vermögens­werte“ wie Patente.

Fonds für Profis unterliegen keinen Beschränkungen. Da Publikums­fonds sich an ihnen beteiligen dürfen, haben Privat­anleger indirekt weiter Zugang zu fast allen Investments.

Der Gesetz­geber besteht auf Risiko­mischung. Wie sollen die Fondsanbieter das umsetzen?

Geschlossene Fonds sollen mindestens drei Investitions­objekte haben. Aber: „Auch bei der Investition in nur einen Wind­park mit mehreren Wind­rädern kann der Grund­satz der Risiko­mischung erfüllt sein“, erklärt Michael Leisinger vom Bürgerreferat des Finanz­ministeriums. Investieren Fonds ausnahms­weise doch nur in ein einziges Schiff oder einen Büroturm, müssen die Anleger mindestens 20 000 Euro investieren.

Ein Schutz vor Verlusten sind die neuen Regeln nicht. Schon bisher setzten Anbieter oft Mindest­anlagesummen in dieser Größen­ordnung fest und auch Fonds mit mehreren Objekten gerieten in Schieflagen.

Welche Grenzen gibt es für die Kredit­aufnahme geschlossener Fonds?

Kredite dürfen nur noch 60 Prozent des Fonds­volumens ausmachen. Denn Kredite müssen auch bedient werden, wenn die Geschäfte schlecht laufen. Das macht Fonds mit hohen Krediten krisen­anfäl­liger. Verbraucherschützern ist die Vorgabe zu lasch.

Darlehen in fremder Währung sind auf 30 Prozent begrenzt. Eine Schranke war über­fällig: Etliche Immobilienfonds oder Schiffs­fonds nahmen zum Beispiel Darlehen in Schweizer Franken auf, wickelten ihre Geschäfte aber in Euro oder Dollar ab. Als sich die Wechsel­kurse ungünstig entwickelten, gerieten sie in Probleme.

Können Fonds­betreiber Anleger zu Nach­zahlungen zwingen?

Fonds­betreiber dürfen Anleger nicht zu Nach­schüssen verpflichten, sie also nicht zwingen, mehr als ihre Einlage zu zahlen. Unklar ist noch, ob sie weiterhin Ausschüttungen zurück­fordern können, die nicht aus erwirt­schafteten Gewinnen, sondern aus den Einlagen der Anleger stammten. Die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht kann dazu noch keine verbindliche Auskunft geben, weil die Frage einer einge­henden Prüfung bedürfe.

Ändern sich die Chancen der Anleger auf Schaden­ersatz, wenn im Fonds­prospekt Fehler waren?

Nein, sagen Bundes­finanzmins­terium und Bafin. Der Anleger­anwalt Klaus Rotter aus Grün­wald bei München ist anderer Auffassung. Denn die Haftung für Fehler in den Verkaufs­prospekten ist nun anders formuliert: Anleger haben Anspruch auf Schaden­ersatz, wenn sie „aufgrund“ der Fehler investiert haben. „Das ist eine Riesen­hürde“, sagt Rotter. Es sei schwer, „Gerichte davon zu über­zeugen“. Das sei für Anleger eine deutliche Verschlechterung. Bislang konnten sich Anleger sogar auf Fehler berufen, wenn sie den Prospekt gar nicht hatten.

Hat das neue Kapital­anlagegesetz­buch Lücken?

Ja, mit der Höhe von Kosten befasst sich das Gesetz nicht. Das ist schade, denn gerade bei den geschlossenen Fonds sind sie oft hoch.

Vom Gesetz nicht erfasst werden außerdem Anbieter von Genuss­rechten und Namens­schuld­verschreibungen, die nicht der Finanz­branche angehören, sondern andere Geschäfte betreiben. Der Genuss­rechteanbieter Prokon zum Beispiel fällt nach eigener Einschät­zung nicht unter die neue Regulierung. Er hat seine Unter­nehmens­struktur umge­baut. Nun bietet eine Gesell­schaft die Genuss­rechte an, die unter anderem auch Wind­parks entwickelt.

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