Zeichnet sich eine 24-stündige Verspätung des Rückflugs ab, muss der Reiseveranstalter den Urlauber auf einen anderen Flug umbuchen – jedenfalls wenn es einen Ersatzflug gibt, mit dem eine beinahe pünktliche Rückkehr möglich ist. Eine kostenlose Hotelübernachtung für den Kunden reicht nicht.
Von wegen „Umbuchung nicht möglich“
Eine vierköpfige Familie hatte auf den Malediven Urlaub gemacht. Der Rückflug sollte am Sonntag um 18.25 Uhr in Frankfurt am Main landen, sodass die berufstätigen Urlauber rechtzeitig am Montag zur Arbeit gehen konnten. Kurz vor Abflug teilte der Veranstalter mit, der Flug werde am Montag starten. Eine Umbuchung sei nicht möglich. Die Familie konnte aber doch einen anderen Flug buchen, der am Sonntag um 19.15 Uhr ankam. 2 838 Euro für die Tickets muss der Veranstalter ersetzen, urteilte das Amtsgericht Hannover.
Fristsetzung in diesem Fall nicht nötig
Üblicherweise müssen Urlauber dem Veranstalter eine Frist setzen, in der er einen Mangel beheben kann. Das war hier nicht nötig, so das Gericht. Erstens kannte der Veranstalter das Problem, zweitens hatte er mit dem Hinweis „Umbuchung unmöglich“ ohnehin die Abhilfe verweigert (Az. 568 C 7273/15).
Diese Rechte haben Fluggäste
Der Streit mit einer Fluglinie nach Verspätung oder Ausfall eines Fluges ist häufig frustrierend. Hilfe bekommen Reisende bei Schlichtungsstellen. Und wer auf diesem Wege nicht zur gewünschten Entschädigung kommt, kann sich vom Anwalt oder vom Inkassodienst helfen lassen. Im Special Fluggastrechte beschreiben die Experten von Finanztest die besten Wege zur Entschädigung.
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