Verspätung, Annullierung, Überbuchung
Fluggäste haben viele Rechte, wenn etwas schiefläuft. Je nach Problem können sie Geld verlangen, sich Kosten erstatten lassen, auf alternative Beförderungen pochen oder Betreuungsleistungen erwarten.
Problem | Ausgleichszahlung | Kostenerstattung und Beförderung | Betreuungsleistungen |
Problem | Ausgleichszahlung | Kostenerstattung und Beförderung | Betreuungsleistungen |
Der Abflug verspätet sich.1 | Wird das Reiseziel aufgrund einer Abflugverspätung mindestens drei Stunden zu spät erreicht, können Fluggäste folgende Geldleistungen beanspruchen:2
| Beträgt die Abflugverspätung mindestens fünf Stunden, muss die Fluglinie folgende Leistungen anbieten:
| Fluggäste können bei Verspätungen Getränke und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit verlangen; dazu Kommunikationsmöglichkeiten sowie Hotel und Transfer, wenn die Weiterreise am nächsten Tag erfolgt. Der Anspruch entsteht bei Verspätungen von
drei Stunden (Flug über 1 500 km bis 3 500 km),3 vier Stunden (Flug über 3 500 km).3 |
Der Flug wird annulliert oder der Gast gegen seinen Willen nicht befördert, etwa wegen einer Überbuchung. | Bei Annulierung oder Nichtbeförderung können Kunden Geldleistungen, je nach der Flugentfernung beanspruchen:24
400 Euro (Flug von 1 500 km bis 3 500 km)3, 600 Euro (Flug über 3 500 km).3 |
| Die Fluglinie muss dieselben Betreuungsleistungen wie oben im Fall der Abflugverspätung anbieten. Die Leistungen müssen allerdings erfolgen, wenn sie notwendig sind – unabhängig von Flugentfernungen. |
- 1 Nicht geregelt ist der Fall einer verspäteten Ankunft nach pünktlichem Abflug in der EU-Verordnung. Auch hier haften Fluglinien, wenn sie nicht alles getan haben, die Verspätung zu vermeiden. Reisende sollten sich in diesem Fall vom Anwalt helfen lassen.
- 2 Die Fluglinie muss keinen Ausgleich zahlen, wenn Sie für die Widrigkeit nichts kann und das belegt.
- 3 Gilt für Flüge, die entweder nicht in der EU beginnen oder nicht in der EU enden.
- 4 Bei Annullierung muss die Fluglinie Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie frühestens 2 Wochen vor dem Start über die Annullierung informiert. Informiert sie zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor dem Start, muss zunächst ein anderer Flug angeboten werden, der nicht mehr als 2 Stunden früher startet und nicht mehr als 4 Stunden später ankommt. Sonst ist die Ausgleichszahlung fällig. Informiert die Fluglinie weniger als 7 Tage vor dem Start, muss sie zunächst einen anderen Flug anbieten, der nicht mehr als 1 Stunde früher startet und nicht mehr als 2 Stunden später ankommt. Sonst ist die Ausgleichszahlung fällig.Bietet die Fluglinie kurzfristig eine Alternative, darf sie die Zahlung um die Hälfte kürzen. Der neue Flug darf nicht später als 2 Stunden (Flug bis 1 500 km), 3 Stunden (Flug über 1 500 bis 3 500 km) oder 4 Stunden (Flug über 3 500 km) ankommen.