Vermittler von Flugreisen müssen transparente und nachvollziehbare Preise angeben. Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, dürfen sie nicht in den Endpreis einrechnen. So entschied das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 14 U 754/19, noch nicht rechtskräftig).
Die Verbraucherorganisation hatte gegen das Unternehmen Invia Flights Germany geklagt, die das Internetportal „Ab-in-den-Urlaub“ betreibt. Kunden, die eine „fluege.de Mastercard Gold“ haben, gewährte die Firma einen Rabatt in Höhe der Servicegebühr von 14,99 Euro, die das Unternehmen ansonsten bei jeder Flugbuchung berechnet. Kunden ohne diese Kreditkarte erfuhren erst gegen Ende der Buchung, dass sie die 14,99 Euro zahlen müssen.
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